10245 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 28.09.2019

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14c wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Unbeschadet der Bestimmungen des Abweichend von Abs.  1 hat der/die Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu zwei Wochen, wenn er/sieder Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (§  34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als fünf Arbeitnehmer/innen5 Arbeitnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Arbeitnehmer/innenzahlArbeitnehmerzahl ist §  15h Abs.  3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald dem/der Arbeitnehmer/in der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bekannt ist, hat er/sie dies dem/der Arbeitgeber/in mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem/der Arbeitgeber/in binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegekarenz keine Vereinbarung zwischen dem/der Arbeitnehmer/in und dem/der Arbeitgeber/in über eine Pflegekarenz nach Abs. 1 zustande, so hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Pflegekarenz für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen derdes Abs.  1 bis  4 sinngemäß anzuwenden.“

2. Im § 14d wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Unbeschadet der Bestimmungen des Abweichend von Abs.  1 hat der/die Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn er/sieder Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegeteilzeit in einem Betrieb (§  34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als fünf Arbeitnehmer/innen5 Arbeitnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Arbeitnehmer/innenzahlArbeitnehmerzahl ist §  15h Abs.  3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald dem/der Arbeitnehmer/in der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteilzeit bekannt ist, hat er/sie dies dem/der Arbeitgeber/in mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem/der Arbeitgeber/in binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen dem/der Arbeitnehmer/in und dem/der Arbeitgeber/in über eine Pflegeteilzeit nach Abs. 1 zustande, so hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Pflegeteilzeit für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen derdes Abs.  1 bis  4 sinngemäß anzuwenden.“

3. Dem § 19 wird folgende Z 42 angefügt:

       „42. §  14c Abs. 4a 4 und §  § 14d Abs. 4a 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr.  XXX/2019, treten mit 1. Jänner 2020 Juli 2019 in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit.“

Artikel 2

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 16/2019, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) Im § 39w wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Unbeschadet der Bestimmungen desAbweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu zwei Wochen, wenn er der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (§  139) mit mehr als fünf5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist §  105f Abs.  3 sinngemäß anzuwenden. Sobald dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bekannt ist, hat er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegekarenz keine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegekarenz nach Abs. 1 zustande, so hat der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegekarenz für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen derdes Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

2. (Grundsatzbestimmung) Im § 39x wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Unbeschadet der Bestimmungen desAbweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb (§  139) mit mehr als fünf5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist §  105f Abs.  3 sinngemäß anzuwenden. Sobald dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteilzeit bekannt ist, hat er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegeteilzeit nach Abs. 1 zustande, so hat der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegeteilzeit für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen derdes Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

3. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem §  285 werden folgende Abs. 80 75 und 81 76 angefügt:

„(8075) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§  39w Abs.  4a und  39x Abs.  4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(8176) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu den §§  39w Abs.  4a und  39x Abs.  4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 für nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit gilt.“