10245 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 28.09.2019
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im § 14c wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Unbeschadet der Bestimmungen des Abweichend
von Abs. 1
hat der/die Arbeitnehmer/in einen
Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu zwei Wochen, wenn er/sieder
Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem
Betrieb (§ 34
Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als fünf
Arbeitnehmer/innen5 Arbeitnehmern beschäftigt ist.
Für die Ermittlung der Arbeitnehmer/innenzahlArbeitnehmerzahl
ist § 15h
Abs. 3
MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald dem/der
Arbeitnehmer/in der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz
bekannt ist, hat er/sie dies dem/der Arbeitgeber/in mitzuteilen. Auf Verlangen
sind dem/der Arbeitgeber/in binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der
zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das
Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser
Pflegekarenz keine Vereinbarung zwischen dem/der Arbeitnehmer/in und dem/der
Arbeitgeber/in über eine Pflegekarenz nach Abs. 1 zustande, so hat der/die
Arbeitnehmer/in Anspruch auf Pflegekarenz für bis zu weitere zwei Wochen.
Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz sind auf
die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz anzurechnen. Im
Übrigen sind die Bestimmungen derdes
Abs. 1
bis 4
sinngemäß anzuwenden.“
2. Im § 14d wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Unbeschadet der Bestimmungen des Abweichend
von Abs. 1
hat der/die Arbeitnehmer/in einen
Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn er/sieder
Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegeteilzeit
in einem Betrieb (§ 34
Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als fünf
Arbeitnehmer/innen5 Arbeitnehmern beschäftigt ist.
Für die Ermittlung der Arbeitnehmer/innenzahlArbeitnehmerzahl
ist § 15h
Abs. 3
MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald dem/der
Arbeitnehmer/in der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteilzeit
bekannt ist, hat er/sie dies dem/der Arbeitgeber/in mitzuteilen. Auf Verlangen
sind dem/der Arbeitgeber/in binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der
zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das
Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser
Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen dem/der Arbeitnehmer/in und dem/der
Arbeitgeber/in über eine Pflegeteilzeit nach Abs. 1 zustande, so hat
der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Pflegeteilzeit für bis zu weitere
zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der
Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten
Pflegeteilzeit anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen derdes
Abs. 1
bis 4
sinngemäß anzuwenden.“
3. Dem § 19 wird folgende Z 42 angefügt:
„42. § 14c
Abs. 4a 4
und § § 14d
Abs. 4a 4 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2019,
treten mit 1. Jänner 2020 Juli 2019
in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten angetretene Pflegekarenzen
und Zeiten einer Pflegeteilzeit.“
Artikel 2
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 16/2019, wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) Im § 39w wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Unbeschadet der Bestimmungen desAbweichend
von Abs. 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz von
bis zu zwei Wochen, wenn er der
Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem
Betrieb (§ 139)
mit mehr als fünf5
Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der
Dienstnehmerzahl ist § 105f
Abs. 3
sinngemäß anzuwenden. Sobald dem Dienstnehmer
der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bekannt ist, hat er
dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen
einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1
zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
Kommt während dieser Pflegekarenz keine Vereinbarung zwischen dem
Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegekarenz nach Abs. 1
zustande, so hat der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegekarenz für bis zu
weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der
Pflegekarenz sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten
Pflegekarenz anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen derdes
Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“
2. (Grundsatzbestimmung) Im § 39x wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Unbeschadet der Bestimmungen desAbweichend
von Abs. 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von
bis zu zwei Wochen, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des
Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb (§ 139)
mit mehr als fünf5
Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl
ist § 105f
Abs. 3
sinngemäß anzuwenden. Sobald dem Dienstnehmer
der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteilzeit bekannt ist, hat er
dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen
einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1
zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
Kommt während dieser Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen dem
Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegeteilzeit nach Abs. 1 zustande,
so hat der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegeteilzeit für bis zu weitere
zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der
Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten
Pflegeteilzeit anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen derdes
Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“
3. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und
Grundsatzbestimmung) Dem § 285
werden folgende Abs. 80 75
und 81 76
angefügt:
„(8075)
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der
Länder zu den §§ 39w
Abs. 4a
und 39x
Abs. 4a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 sind binnen sechs
Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(8176)
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die
Ausführungsbestimmungen zu den §§ 39w
Abs. 4a
und 39x
Abs. 4a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 für nach dem
Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetretene Pflegekarenzen und
Zeiten einer Pflegeteilzeit gilt.“