10246 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. September 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020)

Die Abgeordneten August Wöginger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag betreffend ein Steuerreformgesetz am 3. Juli 2019 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Im Rahmen einer Verordnungsermächtigung soll die Möglichkeit geschaffen werden, insbesondere Sozialversicherungsbeiträge für Zwecke der Steuerveranlagung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Im Interesse einer Reduktion administrativer Lasten soll eine einfache Pauschalierung für Kleinunternehmer geschaffen werden.

Die seit knapp 40 Jahren unverändert bestehende betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll angehoben werden.

Aus Gründen der Ökologisierung soll die Verordnungsermächtigung betreffend Befreiungen vom Sachbezug auf Krafträder und Fahrräder erweitert werden.

Es soll festgelegt werden, dass freiberufliche Vertretungsärzte, die nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sind, künftig Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen.

Um gezielt im unteren Einkommensbereich Arbeitsanreize zu setzen, soll bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig ab der Geringfügigkeitsgrenze, die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und der Verkehrsabsetzbetrag erhöht werden.

Pensionistinnen und Pensionisten werden ebenfalls durch eine Erhöhung der Absetzbeträge und der Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen entlastet.

Weiters soll ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige mit zwei Dienstverhältnissen sowie mit anderen Einkünften über 730 Euro vorgesehen werden.

Im Sinne der Digitalisierung soll die Erklärung zur Berücksichtigung von Pendlerpauschale sowie Familienbonus Plus und Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag künftig auch elektronisch beim Arbeitgeber abgegeben werden können.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Es sollen zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung der steuerlichen Begünstigungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gemäß § 6b in der Fassung MiFiGG 2017 geschaffen werden, um den Anforderungen der Europäischen Kommission zur Erteilung der EU-beihilfenrechtlichen Nichtuntersagung dieser Vorschriften nachzukommen.

Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 soll vor dem Hintergrund der Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a nicht zur Anwendung kommen, wenn eine ausreichende Besteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung sichergestellt ist.“

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat wurden mehrere Abänderungsanträge beschlossen und – auszugsweise – wie folgt begründet:

 

Zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988:

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 4), 2 (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. f) und 4:

Im Bereich der Ausgleichszulage soll es sowohl zu Vereinfachungen als auch zu Entlastungen von Pensionsbeziehern kommen. Es soll normiert werden, dass Ausgleichszulagen grundsätzlich steuerpflichtig sind und nur mehr der Anteil der Richtsatzerhöhung für Kinder bei Gewährung einer Ausgleichszulage steuerfrei ist. Zu einer tatsächlichen Steuerpflicht wird es aufgrund der niedrigen Höhe der Ausgleichszulage in den meisten Fällen ohnehin nicht kommen.

Durch die Steuerpflicht der Ausgleichszulagen erfolgt künftig auch keine Gegenrechnung dieser Leistungen im Rahmen der SV-Rückerstattung mehr (ausgenommen für steuerfreie Beträge, die aufgrund von Richtsatzerhöhungen für Kinder gewährt werden). Dadurch wird sichergestellt, dass es zu einer weitgehenden Gleichbehandlung von Ausgleichszulagenbeziehen und Personen mit gleich hoher Eigenpension kommt.

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 36):

Mit diesen Bestimmungen sollen die im Rahmen der Sozialversicherungs-Organisationsreform aus dem Vermögen der bisherigen Betriebskrankenkassen errichteten Stiftungen von der Körperschaftssteuer sowie die Leistungen an die Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Zwecke von der Einkommenssteuer befreit werden.

Zu Z 14a. (§ 35 Abs. 3)

Da die Freibeträge im Einkommenssteuergesetz seit 1988 nicht valorisiert wurden, haben sie mittlerweile 65% ihres Wertes eingebüßt. Daher sind die Freibeträge entsprechend dem Wertverlust anzuheben. Die hier angegeben Werte entsprechen den Berechnungen, die der Österreichische Behindertenrat durchgeführt hat.“

Zur Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes:

„Zwischenzeitig vorgelegte Daten zeigen, dass die zunächst vorgeschlagene Adaptierung der Formel für Wohnmobile dem Ziel, eine überproportional hohe NoVA-Belastung hintanzuhalten, nicht ausreichend Rechnung trägt. Zudem werden Wohnmobile vielfach individuell nach Kundenwunsch konzipiert, die Ausstattung kann Auswirkungen auf den WLTP-Wert haben. Dadurch steht der WLTP-Wert allenfalls im Kaufzeitpunkt des Fahrzeuges nicht fest und kann dem Käufer des Wohnmobils nicht abschließend bekannt gegeben werden. Aus diesem Grund erfolgen Anpassungen in § 6 Abs. 4 Z 4.“

„Die Streichung der Refundierung der NoVA für Menschen mit Behinderungen hat zu einer massiven finanziellen Mehrbelastung geführt, die teilweise die Selbstständigkeit von Menschen mit Behinderungen verunmöglicht hat. Dies betrifft vor allem den ländlichen Bereich und es betrifft NiedrigverdienerInnen. Das führt sogar dazu, dass mobilitätsbehinderte Menschen, welche öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen können, sich Sorgen machen müssen, ob und wie sie in Zukunft ihren Arbeitsplatz (meist mit niedrigem Gehalt) erreichen können. Für einen mobilitätsbehinderten Menschen ist ein eigener PKW kein Luxusgegenstand, sondern eine existenzerhaltende Notwendigkeit. Daher ist die NoVA als Luxussteuer für diese Personengruppe nicht sachgerecht.“

Zur Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995:

„Der Nationalrat hat in seinem Beschluss, vom 11.Dezember 2018, eine eigene Kategorie von „Tabak zum Erhitzen“ zu schaffen im Allgemeinen Teil unter anderem die folgende Begründung angeführt „Rund um Österreich besteht bereits in allen Nachbarländern, bis auf Ungarn, wo allerdings bereits die rechtlichen Rahmenbedingungen geregelt sind, die Möglichkeit, solche Produkte zu erwerben. Wie die sogenannten ‚Empty Pack‘-Studien aufzeigen, für die leere Packungen von Tabakprodukten in Österreich eingesammelt und analysiert werden, nimmt der Konsum von Tabak zum Erhitzen in Österreich zu. Dies bestätigt auch die steigende Nachfrage bei Trafikantinnen und Trafikanten sowie Herstellern.“ Mittlerweile ist das Produkt auch in Ungarn erhältlich und die Nachfrage stetig steigend.

Bis heute gibt es keinen Anbieter am heimischen Markt, der dieses Produkt führt – unterdessen sind die Steuersätze in den Nachbarländern nicht gestiegen. Im besonderen Teil wurde damals zum Thema „Steuersatz“ (Zu Z 3 (§ 4 Abs. 1 Z 5)): folgende Begründung für die gewählten 110 Euro pro Jahr und Kilo angeführt: „Der vorgesehene Steuersatz entspricht in etwa dem Schnitt der in den europäischen Mitgliedsländern bereits definierten Steuersätzen.“ Eine Erhöhung im Rahmen einer Reform der Tabaksteuer über drei Jahre sollte daher unter Berücksichtigung der benachbarten Mitgliedsländer stattfinden, daher ist eine übermäßige Erhöhung nicht empfehlenswert, um den heimischen Trafikantinnen und Trafikanten einen wettbewerbsfähigen Verkauf der Produkte zu ermöglichen und eine steigende Einfuhr aus Drittländern zu verhindern. Daher ist es sinnvoll diese neuartige Tabakkategorie auf der untersten Stufe des Verbrauchsteuermodells zu halten und die Marktentwicklung abzuwarten.“

Zur Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und zur Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes):

„Im Bereich der Ausgleichszulage soll es sowohl zu Vereinfachungen als auch zu Entlastungen von Pensionsbeziehern kommen. Mit der Einfügung § 149 Abs. 4 lit. t GSVG und § 140 Abs. 4 lit. t BSVG soll die taxative Aufzählung jener Einkommen, die bei der Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben haben, um die SV-Rückerstattung nach § 33 Abs. 8 Z 3 EStG erweitert werden. Da auf den Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus grundsätzlich das Ausgleichszulagenrecht anzuwenden ist, wird mit diesen Bestimmungen auch das Ziel erreicht, dass eine Anrechnung der SV-Rückerstattung auf den Ausgleichszulage-/ Pensionsbonus ausgeschlossen wird.

Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehegatten und eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt wird von derzeit 1.398,97 € (Wert 2019) auf 1.472,00 Euro außertourlich erhöht. Diese Richtsatz-Erhöhung stellt sicher, dass trotz der Streichung der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage (mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG und Parallelrecht entfallenden Teils), alle Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage finanziell bessergestellt sind, als vor Streichung der Steuerbefreiung. Darüber hinaus werden weitere Personen aufgrund der Richtsatzerhöhung erstmals einen Anspruch auf Ausgleichszulage erlangen.“

„Wer mindestens 45 Jahre lang erwerbstätig war, soll in Zukunft keine Pensionsabschläge mehr haben, auch wenn der Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr erfolgt. Dabei werden auch bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit berücksichtigt.“

Zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017:

„Die Auszahlungen des Pflegefonds anlässlich der Abschaffung des Pflegeregresses sollen nur zu Lasten der Ertragsanteile des Bundes und nicht auch derjenigen der Länder und Gemeinden finanziert werden. Die Regelungen im FAG 2017 über die Abzüge von den gemeinschaftlichen Bundesabgaben soll daher entsprechend angepasst werden.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 8. Oktober 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Robert Seeber.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Reinhard Pisec, BA MA, Andrea Kahofer und Ing. Eduard Köck.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Robert Seeber gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 8. Oktober 2019 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 10 08

                                  Robert Seeber                                                                        Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender