10247 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. September 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020)

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag 984/A der Abgeordneten August Wöginger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen betreffend das Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020, hat der Budgetausschuss des Nationalrates am 12. September 2019 auf Antrag der Abgeordneten Peter Haubner, Werner Neubauer, BA, Kolleginnen und Kollegen beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Heimopferrentengesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes zum Gegenstand hat (Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020) und dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrunde liegt.

Dieser Antrag war – auszugsweise – wie folgt begründet:

Zu Art 1 Ziffer 1 und 2:

Im Bereich der Ausgleichszulage soll es sowohl zu Vereinfachungen als auch zu Entlastungen von Pensionsbeziehern kommen. Vor diesem Hintergrund wird die Anrechnung der SV-Rückerstattung nach § 33 Abs. 8 Z 3 EStG auf die Ausgleichszulage gestrichen. Mit der Einfügung des lit. t in § 292 Abs. 4 ASVG und Parallelrecht soll die taxative Aufzählung jener Einkommen, die bei der Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben haben, um die SV-Rückerstattung nach § 33 Abs. 8 Z 3 EStG erweitert werden. Da auf den Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus grundsätzlich das Ausgleichszulagenrecht anzuwenden ist, wird mit dieser Bestimmung auch das Ziel erreicht, dass eine Anrechnung der SV-Rückerstattung auf den Ausgleichszulage-/ Pensionsbonus ausgeschlossen wird.

Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehegatten und eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG und Parallelrecht wird von derzeit 1.398,97 € (Wert 2019) auf 1.472,00 Euro außertourlich erhöht. Diese Richtsatz-Erhöhung stellt sicher, dass trotz der Streichung der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage (mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG und Parallelrecht entfallenden Teils), alle Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage finanziell bessergestellt sind, als vor Streichung der Steuerbefreiung. Darüber hinaus werden weitere Personen aufgrund der Richtsatzerhöhung erstmals einen Anspruch auf Ausgleichszulage erlangen.

Analog dazu soll im EStG 1988 normiert werden, dass nur mehr der Anteil der Richtsatzerhöhung bei Gewährung einer Ausgleichszulage steuerfrei ist und die Gegenrechnung bei der SV-Rückerstattung entfallen soll. Dadurch wird sichergestellt, dass es zu einer weitgehenden Gleichbehandlung von Ausgleichszulagenbeziehen und Personen mit gleichhoher Eigenpension kommt.

Zu Art 1 Ziffer 5 (§ 728 ASVG) sowie Art 2 bis Art. 9:

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2020 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,018 festgesetzt werden.

Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung im Einvernehmen mit den Seniorenorganisationen darauf verständigt, dass an die Bezieher/innen kleinerer und mittlerer Pensionen zur Kaufkraftstärkung auf gesetzlichem Weg zusätzliche Zahlungen geleistet werden sollen.

Die vorgeschlagene, nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung für das Jahr 2020 trägt eine soziale Komponente in sich.

So ist vor allem vorgesehen, Pensionen in der Höhe von nicht mehr als 1 111 € monatlich mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen. Damit im Zusammenhang sollen die Ausgleichszulagenrichtsätze ebenfalls um 3,6% erhöht werden.

Die Mehrkosten im Vergleich zur gesetzlich vorgesehenen Anpassung mit 1,8% betragen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung im Jahr 2020 rund 344 Mio. €. Die gesetzlich vorgesehene Anpassung (1,8% linear) würde im Jahr 2020 Kosten von rund 720 Mio. € nach sich ziehen.

Nach § 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamtinnen und -beamten grundsätzlich zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Die Mehrkosten im Vergleich zur gesetzlich vorgesehenen Anpassung mit 1,8% betragen in diesem Bereich (UG 23) für 2020 rund 23 Mio. €. Die gesetzlich vorgesehene Anpassung (1,8% linear) würde im Jahr 2020 Kosten von rund 169 Mio. € mit sich bringen.

In der Sozialentschädigung sind die Leistungen jährlich mit dem für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor zu erhöhen. Wie in der Pensionsversicherung (u. a. beim Ausgleichszulagenrichtsatz) sollen aber auch in der Sozialentschädigung die Leistungen – es handelt sich im Wesentlichen um monatlich gebührende Renten wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit – über den Anpassungsfaktor hinaus um insgesamt 3,6% valorisiert werden, was einer zusätzlichen Erhöhung von 1,8% entspricht.

 

Mehrere im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachte und beschlossene Abänderungsanträge wurden – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Die Wartezeit auf die erste Pensionsanpassung soll entfallen.“

„Wer mindestens 45 Jahre lang erwerbstätig war, soll in Zukunft keine Pensionsabschläge mehr haben, auch wenn der Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr erfolgt. Dabei werden auch bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit berücksichtigt.“

„Für Personen, die nach Artikel VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes Nachtarbeit in Verbindung mit Schwerarbeit leisten, ist vorgesehen, dass sie nach Erreichen bestimmter gesetzlichen Voraussetzungen mit 57 Jahren das Sonderruhegeld in Anspruch nehmen können. Dafür müssen vom Dienstgeber zusätzlich für jeden Betroffenen 3,4% der Bruttolohnsumme monatlich zum normalen Pensionsversicherungsbeitrag extra bezahlt werden. Aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage wird den Betroffenen trotz dieser zusätzlichen Beiträge ein Abschlag in der Höhe von 4,2% pro Jahr, max. 13,8% auferlegt. Das Sonderruhegeld wird auf Basis der Invaliditätspension berechnet und diese Abschläge ziehen massive Pensionskürzungen für Arbeitnehmerinnen nach sich, die Jahrzehnte Nacht- und Schwerarbeit geleistet haben. Der Nationalrat hat mit Entschließung 81/E XXVI.GP vom 2. Juli 2019 beschlossen, dass das Sonderruhegeld in Zukunft abschlagsfrei ausbezahlt werden soll. Mit dieser Regelung, soll das nun gesetzlich ermöglicht werden.“

 

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 8. Oktober 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Robert Seeber.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Andrea Kahofer.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Robert Seeber gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 8. Oktober 2019 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2019 10 08

                                  Robert Seeber                                                                        Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender