10248 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. September 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020 erlassen wird

Der Nationalrat hat am 29. Juni 2017 beschlossen, dass ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Erbinnen sowie Geschenknehmern und Geschenknehmerinnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ab 1. Jänner 2018 unzulässig ist. Der Bundesrat verzichtete in seiner Sitzung am 6. Juli 2017 darauf, gegen den vom Nationalrat gefassten Gesetzesbeschluss ein Veto einzulegen.

Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, traten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft (BGBl. I Nr. 125/2017).

Gemäß § 330b ASVG sind zur Abdeckung der Einnahmen, die den Ländern durch das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a entgehen, vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt 100 Millionen Euro jährlich im jeweiligen Bundesfinanzgesetz und Bundesfinanzrahmengesetz zusätzlich zur Verfügung zu stellen und den Ländern nach dem gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung aus dem Pflegefonds zuzuweisen.

Mit dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, wurde für das Jahr 2018 ein Zweckzuschuss normiert. Abgesehen von den in § 330b ASVG vorgesehenen Mitteln in Höhe von 100 Millionen Euro fehlt daher eine gesetzliche Grundlage für die Leistung von Zweckzuschüssen für die Jahre ab 2019.

Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird daher die gesetzliche Grundlage für einen Zweckzuschuss des Bundes auch für die Jahre 2019 und 2020 geschaffen. Grundlage für die Höhe der Zuschüsse bildet der finale Bericht der Buchhaltungsagentur des Bundes bzw. das ermittelte Prüfergebnis auf Basis der Datenmeldungen der Bundesländer (d.h. gemäß der Endabrechnung aus § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen aus dem Jahr 2018).

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 8. Oktober 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Robert Seeber.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Robert Seeber gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 8. Oktober 2019 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 10 08

                                  Robert Seeber                                                                        Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender