10251 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. September 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 und das EU-Meldepflichtgesetz erlassen werden sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Werbeabgabegesetz 2000, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017 und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020)

Die Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 3. Juli 2019 im Nationalrat eingebracht und auszugsweise wie folgt begründet:

„Die Digitalsteuer soll „digitalisierte“ Werbeleistungen – als sogenannte „Onlinewerbeleistungen“ – jeweils mit Inlandsbezug erfassen. Die Formulierung ist an jene im Werbeabgabegesetz 2000 angelehnt, um so auch das bereits bestehende Konzept zu übernehmen. Um rein ausländische Onlinewerbeleistungen vom Anwendungsbereich auszunehmen, soll eine Onlinewerbeleistung als im Inland erbracht gelten, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse empfangen wird und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet. Außer anhand einer IP-Adresse soll der für die Besteuerung maßgebliche Ort auch mittels sonstigen Geoortungsinstrumenten (Geotargeting oder Geolokation) ermittelt werden können. Dabei genügt, dass ein Link auf dem Gerät aufscheint. Nicht erforderlich ist, dass der Nutzer sofort die gesamte Onlinewerbeleistung – optisch und bzw. oder akustisch - wahrnimmt.

Neben individualisierten Onlinewerbeleistungen sollen auch sonstige Onlinewerbeleistungen erfasst werden, wenn diese mit besonderem Österreich-Bezug konzipiert sind (z.B. „Österreich Banner“ auf ausländischer Zeitungshomepage). Nicht erfasst sein sollen hingegen beispielsweise Beiträge auf ausländischen Websites, die für alle, nicht nur inländische Nutzer erscheinen. Dies gilt auch in Fällen, in denen die beworbenen Produkte im Inland erworben werden können. Erhält der Onlinewerbeleister das Entgelt für eine Onlinewerbeleistung, die sich nach ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung an inländische und an ausländische Nutzer richtet, unterliegt nur der Teil der Digitalsteuer, der auf Geräten von Nutzern mit inländischer IP-Adresse empfangen wird. Weiters soll klargestellt werden, dass es zu keiner Doppelbesteuerung mit Werbeabgabe und Digitalsteuer kommen soll. Die Formen, Inhalte und Verbreitungswege der Onlinewerbung ändern sich laufend, daher soll dem Bundesminister für Finanzen die Möglichkeit gegeben werden, auf diese Entwicklungen im Verordnungsweg zu reagieren.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 8. Oktober 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Peter Samt.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Ing. Eduard Köck, Mag. Reinhard Pisec, BA MA und Marianne Hackl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Peter Samt gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 8. Oktober 2019 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 10 08

                                     Peter Samt                                                                           Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender