10256 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. September 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Die Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 30. Jänner 2019 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und einer einfacheren Bewältigung von Pflegeaufgaben im Familienkreis sehen die vorgeschlagenen Änderungen die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vor für Arbeitnehmer in Betrieben mit zumindest 5 Arbeitnehmern. Auf diese Pflegkarenz oder Pflegeteilzeit finden im Übrigen die Bestimmungen der §§ 14c und 14d AVRAG sinngemäß Anwendung. Für Betriebe mit weniger als 5 ArbeitnehmerInnen gibt es die Möglichkeit durch Betriebsvereinbarung einen Rechtsanspruch festzulegen. Diese Änderungen werden auch im Landarbeitsgesetz nachvollzogen.“

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Mit den Änderungen wird für Arbeitnehmer/innen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach den §§ 14c Abs. 1 und 14d Abs. 1 AVRAG ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmer/innen bis zur Dauer von zwei Wochen geschaffen. Unbeschadet des Rechtsanspruchs auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit besteht in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmer/innen auch weiterhin die Möglichkeit der Vereinbarung einer derartigen Maßnahme. Damit Betriebe die Gelegenheit haben, sich so früh wie möglich auf die Folgen der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit einzustellen, hat der/die Arbeitnehmer/in dem/der Arbeitgeber/in den beabsichtigten Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit so früh wie möglich bekannt zu geben. Wie beim Anspruch auf Familienhospizkarenz (§ 14a Abs. 2 AVRAG) ist auch beim Anspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit der Grund für die Freistellung und das Angehörigenverhältnis dem/der Arbeitgeber/in auf sein/ihr Verlangen schriftlich binnen einer Woche zu bescheinigen bzw. glaubhaft zu machen.

Die Inanspruchnahme der Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit im Ausmaß von bis zu zwei Wochen steht – im Fall eines längeren Pflege- oder Betreuungsbedarfs – einer Vereinbarung der Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit nach den §§ 14c Abs. 1 und 14d Abs. 1 AVRAG für den/die selbe/n zu betreuende/n nahe/n Angehörige/n nicht entgegen. Soll die Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit länger als zwei Wochen dauern, so ist grundsätzlich eine Vereinbarung der Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit nach den §§ 14c Abs. 1 und 14d Abs. 1 AVRAG mit dem/der Arbeitgeber/in notwendig, wobei die in Form des Rechtsanspruchs konsumierten Zeiten einer Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit auf die Dauer der vereinbarten Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit anzurechnen sind. Kommt binnen des Zeitraums der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz und/oder Pflegkarenz eine entsprechende Vereinbarung über eine Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit nicht zustande, hat der/die Arbeitnehmer/in bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach den §§ 14c Abs. 1 und 14d Abs. 1 AVRAG einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen. Auch in dieser Zeit kann noch eine Verlängerung der Karenz bzw. Teilzeit vereinbart werden. Für die Dauer der auf Rechtsanspruch beruhenden Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit gebührt Pflegekarenzgeld so, als wäre diese Karenz bzw. Teilzeit vereinbart worden; der Anspruch auf Pflegekarenz bzw. –teilzeit ist Teil des möglichen Gesamtrahmens und wird auf diesen angerechnet.

Diese Änderungen werden im LAG gleichlautend in den §§ 39w Abs. 1 und 39x Abs. 1 LAG umgesetzt.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 8. Oktober 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Marlies Steiner-Wieser.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Marlies Steiner-Wieser gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am
8. Oktober 2019 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 10 08

                         Marlies Steiner-Wieser                                                       Korinna Schumann

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende