10260 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. September 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche geändert werden (Gewaltschutzgesetz 2019)

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates erfolgt eine Neustrukturierung des Betretungsverbots und eine weitere Strafverschärfung bei Gewalt- und Sexualdelikten. So wird künftig eine höhere Strafuntergrenze gelten, wenn besondere Gewalt ausgeübt wird oder eine Waffe im Spiel ist. Zudem sind Rückfallstäter zwingend höher zu bestrafen. Die Mindeststrafe für Vergewaltigung wird von einem Jahr auf zwei Jahre erhöht und eine gänzlich bedingte Strafe ausgeschlossen. Bei fortgesetzter Gewaltausübung gegen Unmündige und Wehrlose drohen - statt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren - ein Jahr bis zehn Jahre Haft. Für verurteilte Gewalttäter soll außerdem ein lebenslanges Berufsverbot in bestimmten Bereichen gelten, derzeit kann auch ein befristetes Tätigkeitsverbot verhängt werden.

Das Betretungsverbot umfasst nunmehr nicht nur konkrete Orte und Bereiche, sondern soll auch die Annäherung des Gefährders an die gefährdete Person unterbinden. Für das Annäherungsverbot wurde eine Grenze von 100 Metern festgelegt.

Um nach der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots eine rasche Beratung des Gefährders zur Deeskalation und Vorbeugung von Gewalttaten zu bewirken, sieht der gegenständliche Beschluss eine verpflichtende Gewaltpräventionsberatung durch geeignete Gewaltpräventionszentren vor. Demnach hat sich der Gefährder binnen fünf Tagen nach der Anordnung des Verbots mit der Einrichtung in Verbindung zu setzen und einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Vereinheitlicht wird die Melde- und Anzeigepflicht für Angehörige von Gesundheitsberufen wie ÄrztInnen, Pflegepersonal, PsychologInnen und PsychotherapeutInnen bei schwerwiegenden Gewaltdelikten.

Im vorliegenden Gewaltschutzpaket enthalten ist weiters eine Änderung des Namensänderungsgesetzes und des ASVG. Gewaltopfer, die ihren Namen ändern wollen, sind künftig von Gebühren befreit und können im Bedarfsfall auch eine neue Sozialversicherungsnummer beantragen, um untertauchen zu können.

Für Stalker, die ihr Opfer länger als ein Jahr beharrlich verfolgen, sieht der vorliegende Beschluss eine Erhöhung des Strafrahmens auf drei Jahre vor. Zudem kann künftig auch jemand bestraft werden, der in der Wohn- oder Arbeitsumgebung des Opfers Fotos (mit diffamierendem Text), etwa auf Hauswänden, Litfaßsäulen oder Autos, anbringt.

Auch als Reaktion auf den Mordfall am Wiener Brunnenmarkt soll schließlich eine Rechtsgrundlage für die Einberufung von sogenannten sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen geschaffen werden. Ziel ist es demnach, bei "High-Risk-Fällen" unter der Leitung der Sicherheitsbehörde gemeinsam mit den erforderlichen Akteuren besondere Schutzmaßnahmen für gefährdete Personen möglichst effizient aufeinander abzustimmen.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 8. Oktober 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Peter Raggl.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Elisabeth Grossmann, Stefan Schennach und Dr. Andrea Eder-Gitschthaler.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Peter Raggl gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 8. Oktober 2019 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 10 08

                                 Dr. Peter Raggl                                                                   Martin Weber

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender