10262 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. September 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Die Abgeordneten Elisabeth Köstinger, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 2. Juli 2019 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Die österreichische Klima- und Energiestrategie #mission2030 hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 Strom in dem Ausmaß zu erzeugen, dass der nationale Gesamtstromverbrauch zu 100% (national bilanziell) aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden kann. Damit es zu keinem Ausbaustopp der Ökostromerzeugung in Österreich kommt, sondern eine stabile Überbrückung bis zum Inkrafttreten eines neuen Erneuerbaren-Ausbau- Gesetzes in der nächsten Legislaturperiode sichergestellt wird, sollten die Möglichkeiten des bestehenden Ökostromgesetzes so weit wie möglich genutzt werden.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Die generationenübergreifende Herausforderung des Klimawandels erfordert eine grundlegende Umstellung der Energieversorgung, weshalb sich Österreich verpflichtet hat, bis zum Jahr 2030, Strom in dem Ausmaß zu erzeugen, dass der nationale Gesamtstromverbrauch zu 100% (national bilanziell) aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden kann. Damit es zu keinem Ausbaustopp der Ökostromerzeugungsanlagen in Österreich kommt, sondern eine stabile Überbrückung bis zum Inkrafttreten eines neuen zukünftigen Fördersystems ermöglicht wird, dessen Beschlussfassung in der nächsten Legislaturperiode ansteht, sollten die Möglichkeiten des bestehenden Ökostromgesetzes so weit wie möglich genutzt werden.

Der vorliegende Gesetzesänderungsvorschlag soll daher zunächst die dringend benötigte Brückenfunktion herstellen, um das Ziel 100% erneuerbarer Strom im Übergangszeitraum nicht unnötig zu gefährden. Dies ist insbesondere für Windkraftanlagen, Kleinwasserkraftanlagen und Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und Biogas von Bedeutung, weil sich bei diesen Anlagenkategorien bereits längere Wartelisten für die Förderung aufgebaut haben. Durch eine Änderung der Kontingentberechnungsmethode sowie ein Vorziehen von Mitteln wird bei Wind und Kleinwasserkraft nach aktuellem Berechnungsstand der OeMAG ein vollständiger Wartelistenabbau ermöglicht. Für Biomasseanlagen werden zusätzliche Mittel für Nachfolgetarife zur Verfügung gestellt, für Biogasanlagen wird eine Verlängerungsmöglichkeit für bestehende Nachfolgetarife geschaffen. Zusätzlich soll der Fördertopf für Kraftwerksprojekte der mittleren Wasserkraft, die aufgrund ihres Erzeugungsvolumens und ihrer systemdienlichen Erzeugungscharakteristika für das österreichische Energiesystem von besonderer Bedeutung sind, einmalig aufgestockt werden.

Des Weiteren wird die im Zuge der „kleinen Ökostromnovelle“ eingeführte Investitionsförderung für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher für drei weitere Jahre verlängert und deutlich angehoben. Zusätzlich werden administrative Verbesserungen vorgenommen, um einen reibungslosen Ablauf der Förderabwicklung zu gewährleisten. Auch muss aufgrund der derzeitigen Unsicherheit, wann eine Nachfolgeregelung zu den derzeitigen Förderbestimmungen in Kraft treten wird, nicht bloß die Erreichung der bisherigen Ausbauziele gesichert werden, sondern auch Planungssicherheit für weitere Ausbauinvestitionen hergestellt werden, um einen so drohenden Stillstand auch beim Photovoltaikausbau zu vermeiden.

Hinsichtlich der allgemeinen Berechnung des Unterstützungsvolumens (Kontingentberechnung) wird eine Änderung vorgenommen, um der Kontingentberechnung künftig den aktuellen Marktpreis und nicht mehr den Marktpreis zum Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde zu legen. Parallel dazu sollen für Förderverträge, die aufgrund der neuen Kontingentberechnungsmethode noch 2019 sowie für alle Verträge, die 2020 abgeschlossen werden, die aktuellen, für 2019 verordneten Tarife generell zur Anwendung kommen.

Auch die aktuelle RL (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erkennt den wirtschaftlichen Nutzen einer zügigen Verwirklichung an und geht im Detail darauf ein, dass sich durch Investitionen in die lokale und regionale Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen beträchtliche Chancen für die Entwicklung lokaler Unternehmen, nachhaltiges Wachstum und die Entstehung hochwertiger Arbeitsplätze ergeben.“

 

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
8. Oktober 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Marianne Hackl.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Günther Novak, Dr. Magnus Brunner, LL.M. und Michael Bernard.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Marianne Hackl gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 8. Oktober 2019 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2019 10 08

                                 Marianne Hackl                                                      Dr. Magnus Brunner, LL.M.

                                 Berichterstatterin                                                        Stellvertretender Vorsitzender