10267 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 13.12.2019

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I  Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz  BGBl. I  Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 55 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 55a.

Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise zum Zweck des Abschlusses einer begonnenen Berufsausbildung“

2. In § 52 Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar.“

3. Nach § 55 wird folgender § 55a samt Überschrift eingefügt:

„Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise zum Zweck des Abschlusses einer begonnenen Berufsausbildung

§ 55a. (1) Ist ein Asylwerber, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird oder nicht rechtskräftig erlassen worden ist, als Lehrling (§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl.  Nr. 142/1969) beschäftigt und teilt er oder der Lehrberechtigte (§ 2 Abs. 1 BAG) dies rechtzeitig (Abs. 3) dem Bundesamt mit, so beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise abweichend von § 55 Abs. 2

           1. ab dem Zeitpunkt der Endigung, der vorzeitigen oder der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses oder

           2. im Falle der Beantragung der Zulassung zur Lehrabschlussprüfung mit Ablauf des von der zuständigen Lehrlingsstelle gemäß § 23 BAG festgesetzten Prüfungstermins, wenn dieser nach dem in Z 1 genannten Zeitpunkt liegt und dem Bundesamt mitgeteilt wurde,

spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Lehrverhältnisses zu laufen, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019dem 12. September 2018 begonnen und seitdem ununterbrochen bestanden hat.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Asylwerber, die straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) oder im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben.

(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Rückkehrentscheidung zugeht. Ist diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes  BGBl. I  Nr. XX/2019 bereits zugestellt und erhebt der Asylwerber dagegen Beschwerde, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugeht. Diesfalls ist das Bundesamt verpflichtet, die Mitteilung unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 bedarf der Schriftform. Ihr ist bei sonstiger Unwirksamkeit eine Abschrift des Lehrvertrags, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 darüber hinaus eine Abschrift der Entscheidung der Lehrlingsstelle über die Festsetzung des Prüfungstermins beizulegen. Eine rechtzeitig erstattete und wirksame Mitteilung hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 für den Fall der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Folge, dass das Lehrverhältnis nicht als gemäß § 14 Abs. 2 lit. f BAG beendet gilt.

(5) Endet das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit (§ 14 Abs. 2 lit. a bis e BAG) oder wird es vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst (§§ 15 oder 15a Abs. 1 BAG), so ist der Lehrberechtigte verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, dem Bundesamt schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist neben den nach dem ersten Satz maßgeblichen Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Identität des Drittstaatsangehörigen anzugeben.

(6) Eine gemäß Abs. 1 eingetretene Hemmung des Fristenlaufs erlischt, wenn

           1. das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet oder vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst wird, oder

           2. der Drittstaatsangehörige straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) oder).

           3. die für das Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung erlischt (§ 7 Abs. 6 AuslBG) oder widerrufen wird (§ 9 AuslBG) oder die Entscheidung, mit der sie erteilt wurde, im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

Die Anwendung der Z 1 setzt nicht voraus, dass der Lehrberechtigte die Mitteilung gemäß Abs. 5 erstattet hat..“

(7) Das Bundesamt hat ein Merkblatt über die Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung gemäß Abs. 1, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Ergibt sich aus der Aktenlage oder wird in einer Einvernahme (§ 19 AsylG 2005) oder einer mündlichen Verhandlung (§ 21 BFA‑VG) vorgebracht, dass ein Asylwerber als Lehrling beschäftigt ist, so ist ihm das Merkblatt nachweislich auszuhändigen.

(8) Das Arbeitsmarktservice hat Lehrberechtigte, welche Asylwerber als Lehrlinge beschäftigen, umgehend von der Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung gemäß Abs. 1, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen in geeigneter Form, insbesondere unter Verwendung des Merkblatts gemäß Abs. 7, zu informieren.“

3a. In § 120 Abs. 5 wird in Z 4 das Wort „oder“ und in Z 5 der Punkt jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:

         „6. solange die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55a Abs. 1 gehemmt oder die Abschiebung gemäß § 125 Abs. 31 aufgeschoben ist.“

3b. Dem § 125 werden folgende Abs. 31 bis 34 angefügt:

„(31) Die Abschiebung eines im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist bis zu dem nach Abs. 32 maßgeblichen Zeitpunkt aufzuschieben, wenn

           1. dieser als Lehrling beschäftigt war, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 gemäß § 14 Abs. 2 lit. f BAG geendet und bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen bestanden hat,

           2. das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, deren Gegenstand die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung umfasste, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 bereits zurück- oder abgewiesen hat,

           3. einer gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach Z 2 erhobenen Revision (Art. 133 Abs. 1 Z 1 B‑VG) oder Beschwerde (Art. 144 B‑VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (§ 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, oder § 85 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953) und

           4. das Lehrverhältnis mit dem früheren Lehrberechtigten in demselben Lehrberuf wiederaufgenommen worden ist und der Drittstaatsangehörige oder der Lehrberechtigte dies dem Bundesamt rechtzeitig und wirksam (Abs. 33) mitgeteilt hat. Die Endigung des früheren Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 lit. f BAG steht einer Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 BAG in diesen Fällen nicht entgegen.

Die Z 1 bis 4 sind auf Drittstaatsangehörige, die straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), denen keine Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55) eingeräumt worden ist oder die im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben, nicht anzuwenden.

(32) Der Aufschub der Abschiebung gemäß Abs. 31 endet

           1. mit dem gemäß § 55a Abs. 1 Z 1 oder 2 maßgeblichen Zeitpunkt oder

           2. nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab der Wiederaufnahme des Lehrverhältnisses und abzüglich der anzurechnenden Dauer des früheren Lehrverhältnisses,

je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt. § 55a Abs. 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise der Aufschub der Abschiebung gemäß Abs. 31 tritt.

(33) Die Mitteilung gemäß Abs. 31 Z 4 ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG oder § 85 Abs. 2 VfGG zugeht. Wurde die aufschiebende Wirkung bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 zuerkannt, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt bis zum Ablauf von drei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 zugeht. § 55a Abs. 4 erster und zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(34) Eine rechtzeitige und wirksame Mitteilung gemäß Abs. 33 hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 31 neben dem Aufschub der Abschiebung zur Folge, dass die dem Drittstaatsangehörigen für das frühere Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung abweichend von § 7 Abs. 6 Z 1 AuslBG nicht als erloschen gilt.“

4. Dem § 126 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) Die §§ 52 Abs. 8 zweiter Satz, 55a, 120 Abs. 5, 125 Abs. 31 bis 34 und 12755a sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 55a in der Fassung des Bundesgesetzes  BGBl. I  Nr. XX/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nachmit Ablauf von vier Jahren nach ihrem Inkrafttretendes 12. September 2022 außer Kraft. Eine bis dahin gemäß § 55a Abs. 1 eingetretene und nicht gemäß § 55a Abs. 6 erloschene Hemmung des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise dauert über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem nach § 55a Abs. 1 oder Abs. 6 maßgeblichen Zeitpunkt fort. Ein bis dahin gemäß § 125 Abs. 31 eingetretener und nicht gemäß § 125 Abs. 32 zweiter Satz erloschener Aufschub der Abschiebung dauert über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem nach § 125 Abs. 32 maßgeblichen Zeitpunkt fort.“

5. In § 127 wird nach der Bezeichnung „Bundesminister für Justiz, “ die Wendung „mit der Vollziehung des § 55a Abs. 8 die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ eingefügt..“