10276 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und die Strafprozeßordnung 1975 zur Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet Anpassungen in Entsprechung der Umsetzungsverpflichtung, die sich aus der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (im Folgenden: PIF-Richtlinie), ABl. Nr. L 198 vom 28.7.2017, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2017 S. 50, ergeben. Diese Richtlinie bezweckt die Sicherstellung der Angleichung des Strafrechts in den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union in Form von betrügerischen Handlungen zu Lasten der Einnahmen- bzw. Ausgabenseite und der Vermögenswerte des Unionshaushalts.

Die PIF-Richtlinie löst im Bereich des gerichtlichen Strafrechts lediglich einen geringen Änderungsbedarf aus, weil die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie auf das Übereinkommen aufgrund von Artikel K. 3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Betrugsübereinkommen), Abl. Nr. C 316 vom 27.11.1995 S. 48 samt den Zusatzprotokollen vom 27. September 1996, 29. November 1996 und 19. Juli 1997 zurückgehen, das mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153/1998, Eingang in den nationalen Rechtsbestand fand, wobei der ausgabenseitige Betrug im StGB geregelt wurde, während die Vorgaben zum einnahmenseitigen Betrug im Finanzstrafgesetz umgesetzt wurden. Diese „Aufgabenteilung“ zwischen StGB und Finanzstrafgesetz soll auch weiterhin beibehalten werden, sodass sich im StGB iW lediglich hinsichtlich der Änderungen beim ausgabenseitigen Betrug ein Anpassungsbedarf ergibt.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 17. Dezember 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Peter Raggl.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates  MMag. Dr. Michael Schilchegger und Stefan Schennach,

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Peter Raggl gewählt.


Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Dezember 2019 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 12 17

                                 Dr. Peter Raggl                                                      Dr. Magnus Brunner, LL.M.

                                   Berichterstatter                                                                    Stv.Vorsitzender