10279 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 13.01.2020

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 164/2017 und BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:

           1. das Bundeskanzleramt,

           2. das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,

           3. das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,

           4. das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend,

           5. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           6. das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

           7. das Bundesministerium für Finanzen,

           8. das Bundesministerium für Inneres,

           9. das Bundesministerium für Justiz,

         10. das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

         11. das Bundesministerium für Landesverteidigung,

         12. das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,

         13. das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.“

2. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der lit. a der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt.

3. In § 6 wird der Ausdruck „§ 3“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 2 entfällt die Wendung „eines Generalsekretariats,“.

5. In § 15 Abs. 1 (jeweils), 2 und 3, Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 1 vierter Untertatbestand und Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Europa, Integration und Äußeres“ jeweils durch die Wortfolge „für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

6. Dem § 16 Z 6 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit solche Bedienstete aufgrund der vorangegangenen Personalvertretungswahlen ein Mandat beim abgebenden Bundesministerium innehaben, behaltenhaben sie dieses entgegen § 21 Abs. 3 lit. d Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, bis zum Ablauf der Funktionsperiode bei den beim abgebenden Bundesministerium eingerichteten Personalvertretungsorganen das Recht, an allen deren Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen; §§ 25 und 26 PVG sind sinngemäß anzuwenden.“

7. Dem § 17b wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. xxx/2020, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:

           1. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. a, § 6, § 9 Abs. 2, § 15, § 16 Z 6, Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 1 vierter, sechster und neunter Untertatbestand, 3, 4a, 5, 7, 9 und 14 bis 20, Abschnitt B, die Überschrift des Abschnitts C, Abschnitt D, Abschnitt E Z 2, Abschnitt F Z 1, 3, 4, 10, 11 und 26 letzter Tatbestand, Abschnitt G Z 6, Abschnitt H Ziffernbezeichnungen „11.“ und „12.“, die Abschnitte I, J, L und M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Z 14 bis 18 und 21 bis 28, Abschnitt C Ziffernbezeichnung und Z 2 sowie Abschnitt H Z 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

           2. § 16 Z 6 ist bezüglich

                a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend oder das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,

               b) der aus dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend,

                c) der aus dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres oder dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in das Bundeskanzleramt,

               d) der aus dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus in das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie

                e) der aus dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

übernommenen Bediensteten anzuwenden.“

8. In Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der sechste Untertatbestand:

„Wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der wirtschaftspolitischen Beschlüsse des Europäischen Rates und des Euro-Gipfels.“

9. In Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der neunte Untertatbestand:

„Koordination des Nationalen Sicherheitsrates.“

10. Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

         „3. Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Bundesverfassung mit Ausnahme der Finanzverfassung und der in der Bundesverfassung vorgesehenen Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen; verfassungsrechtliche Angelegenheiten der staatlichen Organisation; Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Führung der Regierungsgeschäfte des Bundes.

Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit; Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der organisatorischen Angelegenheiten und der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes; Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte.

Angelegenheiten der Volksgruppen.

Verfassungsrechtliche Angelegenheiten der immerwährenden Neutralität Österreichs.

Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.

Allgemeine Angelegenheiten der Amts- und Organhaftung.

Angelegenheiten der Landesverfassungen.

Allgemeine Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.“

11. In Abschnitt A Z 4a des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

12. Abschnitt A Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

         „5. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung.

Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen.

Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts.

Kundmachungswesen des Bundes.

Angelegenheiten der Einrichtung und Organisation der Bundesministerien.

Allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision.

Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der Behördenbibliotheken und der Statistik.“

13. In Abschnitt A Z 9 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch den Ausdruck „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

14. In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen Z 14 bis 18 und 21 bis 28; die Z 19 und 20 erhalten die Bezeichnungen „14.“ und „15.“, die Z 29 bis 32 die Bezeichnungen „16.“ bis „19.“; Z 15 (neu) lautet:

       „15. Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen und Fonds.

15. Dem Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 20 angefügt:

       „20. Angelegenheiten der Integration.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der gesellschaftlichen Integration und des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund.

Koordination der allgemeinen Integrationspolitik.

Beiräte und Expertengruppen in Angelegenheiten der Integration.

Förderungen auf dem Gebiet der Integration einschließlich Stiftungen und Fonds.“

16. In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird in der Abschnittsüberschrift vor der Wortfolge öffentlichen Dienst und Sport die Wendung Kunst, Kultur, eingefügt.

17. In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Z 1 bis 3 die Bezeichnungen „7.“ bis „9.“ und werden als Z 1 bis 6 eingefügt:

         „1. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.

           2. Angelegenheiten der Filmförderung.

           3. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Landesverteidigung oder des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fallen; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek.

           4. Angelegenheiten des Denkmalschutzes.

           5. Angelegenheiten des öffentlichen Büchereiwesens und der Hofmusikkapelle.

           6. Angelegenheiten der kulturellen Stiftungen und Fonds.

18. In Abschnitt B Z 7 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der neunte Untertatbestand:

„Angelegenheiten der Personalvertretungsaufsichtsbehörde sowie der Bundesdisziplinarbehörde.“

19. In Abschnitt C des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird in der Überschrift die Wortfolge Europa, Integration und Äußeres durch die Wortfolge europäische und internationale Angelegenheiten ersetzt und entfallen die Ziffernbezeichnung „1.“ sowie die Z 2.

20. In Teil 2 der Anlage zu § 2 erhält Abschnitt D die Abschnittsbezeichnung „M.“ und wird nach Abschnitt L eingereiht; nach Abschnitt C wird folgender neuer Abschnitt D eingefügt:

„D. Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

           1. Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

                a) Arbeitsvertragsrecht.

Dazu gehören insbesondere auch:

Arbeitsvertragsrechtliche Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen, wie Angelegenheiten des Urlaubes und der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter;

Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen;

hingegen nicht arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.

               b) Arbeitnehmerschutzrecht.

Dazu gehören insbesondere auch:

Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;

Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des Heimarbeitsschutzes;

Arbeitsinspektorate.

                c) Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

Dazu gehören insbesondere auch:

Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer;

Angelegenheiten des Schlichtungswesens;

Angelegenheiten der Betriebsvertretung.

               d) Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

Dazu gehören insbesondere auch:

Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung von Lohntarifen.

           2. Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.

           3. Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung.

           4. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.

           5. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.

           6. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.

           7. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.

           8. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

                a) Wohnungswesen;

               b) öffentliche Abgaben;

                c) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;

               d) Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

                e) Volksbildung.

           9. Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.

         10. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.

Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.

Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.

         11. Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

21. In Abschnitt E Z 2 und Abschnitt F Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Nachhaltigkeit und Tourismus“ jeweils durch die Wortfolge „für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

22. In Abschnitt F Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird jeweils die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

23. In Abschnitt F Z 4 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

24. In Abschnitt F Z 10 und 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

25. In Abschnitt F Z 26 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der letzte Tatbestand:

„Angelegenheiten der BRZ GmbH.“

26. In Abschnitt G Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der Untertatbestand „Angelegenheiten der BRZ GmbH.“.

27. In Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Z 11 und erhalten die Z 12 und 13 die Bezeichnungen „11.“ und „12.“.

28. Abschnitte I bis L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden wie folgt neu bezeichnet und alphabetisch gereiht:

a) Abschnitte I (Bundesministerium für Landesverteidigung) und J (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus) als neue Abschnitte K und L,

b) Abschnitt K (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) und L (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) als neue Abschnitte I und J;

im Folgenden werden nur die neuen Abschnittsbezeichnungen verwendet.

29. In Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt in der Abschnittsüberschrift die Wortfolge Verfassung, Reformen, Deregulierung und, entfallen die Z 1 und 2 und erhalten die Z 3 bis 13 die Bezeichnungen „1.“ bis „11.“.

30. Dem Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werdenwird folgende Z 12 bis 14 angefügt:

       „12. Organisatorische Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes.

         13. Rechtliche Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

          14 „12.          Rechtliche Angelegenheiten des Datenschutzes und der elektronischen Datenverarbeitung.

31. In Abschnitt J des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird in der Abschnittsüberschrift die Wortfolge Verkehr, Innovation und Technologie durch die Wortfolge Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ersetzt, entfällt die Z 11 und erhalten die bisherigen Z 1 bis 9 und 12 bis 15 die Bezeichnungen 89.“ bis 2021.“; als neue Z 1 bis 78 werden eingefügt:

         „1. Allgemeine Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Klimaschutzpolitik.

Allgemeine Umweltschutzpolitik.

Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes.

Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.

Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.

Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Angelegenheiten des Mess-, Auswerte- und Dokumentationswesens auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltkontrolle.

Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung fällt.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.

Angelegenheiten der Umweltförderung mit Ausnahme der Siedlungswasserwirtschaft und der Gewässerökologie.

           2. Abfallwirtschaft; Altlastensanierung.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Abfällen im Sinne der §§ 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Abschnitt L Z 7) fallen.

           3. Angelegenheiten des Artenschutzes.

           4. Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.

           5. Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.

           6. Angelegenheiten des Giftverkehrs.

           7. Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die Förderung der Elektrifizierung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung der elektrischen Energie.

Starkstromwegerecht.

Angelegenheiten der Kernenergie.

Allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination.

           8. Angelegenheiten des Bergwesens.

Dazu gehören insbesondere auch:

Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich Kohle, Erdöl und Erdgas.“

32. In Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird in der Abschnittsüberschrift die Wortfolge Nachhaltigkeit und Tourismus durch die Wortfolge Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ersetzt und werden der Z 7 folgende Untertatbestände angefügt:

„Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Gewässerökologie sowie deren Förderung.

Angelegenheiten des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds.“

33. Abschnitt L Z 16 bis 18und 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

       „16. Angelegenheiten des Bergwesens.

          17 „16.          Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens.

Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.

     1817. Angelegenheiten des Zivildienstes.“

34. In Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen Z 1918 bis 23 und erhalten die Z 24 bis 26 die Bezeichnungen 1918.“ bis 2120.“.

35. In Abschnitt M (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird in der Abschnittsüberschrift die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt; die Z 1, 2 und 16 entfallen und die Z 3 bis 15 und 17 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „14.“; Z 2 (neu) lautet:

         „2. Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.“

36. Abschnitt M Z 8 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

         „8. Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend.“

37. In Abschnitt M Z 14 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch den Ausdruck „für Justiz“ ersetzt.