10279 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2020)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

a) Z 10 lautet:

„10. Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

          ,3. Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Bundesverfassung mit Ausnahme der Finanzverfassung und der in der Bundesverfassung vorgesehenen Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen; verfassungsrechtliche Angelegenheiten der staatlichen Organisation; Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Führung der Regierungsgeschäfte des Bundes.

Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit; Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der organisatorischen Angelegenheiten und der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes; Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte.

Angelegenheiten der Volksgruppen.

Verfassungsrechtliche Angelegenheiten der immerwährenden Neutralität Österreichs.

Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.

Allgemeine Angelegenheiten der Amts- und Organhaftung.

Angelegenheiten der Landesverfassungen.

Allgemeine Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.‘“

b) Z 30 lautet:

„30. Dem Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden folgende Z 12 bis 14 angefügt:

        ,12. Organisatorische Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes.

         13. Rechtliche Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

         14. Rechtliche Angelegenheiten des Datenschutzes und der elektronischen Datenverarbeitung.‘“

c) Z 31 lautet:

„31. In Abschnitt J des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird in der Abschnittsüberschrift die Wortfolge ,Verkehr, Innovation und Technologie durch die Wortfolge ,Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ersetzt, entfällt die Z 11 und erhalten die bisherigen Z 1 bis 9 und 12 bis 15 die Bezeichnungen ,8.‘ bis ,20.‘; als neue Z 1 bis 7 werden eingefügt:

          ,1. Allgemeine Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Klimaschutzpolitik.

Allgemeine Umweltschutzpolitik.

Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes.

Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.

Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.

Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Angelegenheiten des Mess-, Auswerte- und Dokumentationswesens auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltkontrolle.

Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung fällt.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.

Angelegenheiten der Umweltförderung mit Ausnahme der Siedlungswasserwirtschaft und der Gewässerökologie.

           2. Abfallwirtschaft; Altlastensanierung.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Abfällen im Sinne der §§ 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Abschnitt L Z 7) fallen.

           3. Angelegenheiten des Artenschutzes.

           4. Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.

           5. Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.

           6. Angelegenheiten des Giftverkehrs.

           7. Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die Förderung der Elektrifizierung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung der elektrischen Energie.

Starkstromwegerecht.

Angelegenheiten der Kernenergie.

Allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination.

Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich Kohle, Erdöl und Erdgas.‘“

d) Z 33 lautet:

„33. Abschnitt L Z 16 bis 18 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

        ,16. Angelegenheiten des Bergwesens.

         17. Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens.

Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.

         18. Angelegenheiten des Zivildienstes.‘“

e) Z 34 lautet:

„34. In Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen Z 19 bis 23 und erhalten die Z 24 bis 26 die Bezeichnungen ,19.‘ bis ,21.‘.“

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand weitere folgende Änderungen beschlossen:

Z 6 lautet:

„6. Dem § 16 Z 6 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit solche Bedienstete aufgrund der vorangegangenen Personalvertretungswahlen ein Mandat beim abgebenden Bundesministerium innehaben, behalten sie dieses entgegen § 21 Abs. 3 lit. d Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, bis zum Ablauf der Funktionsperiode.““