10285 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Josef Muchitsch, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss zugrundeliegenden Initiativantrag am 10. Jänner 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„In Verfahren in Leistungssachen beim Pensionsversicherungsträger soll ein freiwilliges Widerspruchsverfahren implementiert werden. Versicherten soll es freistehen sich direkt mit Klage an das Arbeits- und Sozialgericht zu wenden oder einen Widerspruch zu erheben. Nach Erhebung eines Widerspruchs sind weitere Ermittlungen durchzuführen.

Obwohl die Träger eine große Zahl von Anträgen zu bearbeiten haben, sollen den Versicherten im Widerspruchsverfahren verbesserte Möglichkeiten in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegeben werden (zB Kenntnisnahme und Möglichkeit der Stellungnahme zu ärztlichen Gutachten vor dem Bescheid, Möglichkeit der Durchführung eines Augenscheins in Betrieben beispielsweise bei Fragen zur ausgeübten Berufstätigkeit.

Außerdem soll die Begründung der Bescheide zur besseren Nachvollziehbarkeit ausführlicher sein. Insgesamt können damit Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren verhindert werden.

Art 1 ASVG

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e ASVG):

Die Unfallversicherung für VersicherungsvertreterInnen in den Verwaltungskörpern der Versicherungsträger bei Ausübung ihrer Funktion soll auf Versicherungsvertreter/innen erstreckt werden, die in den Widerspruchs-Ausschüssen nach § 367a Abs. 4 ASVG tätig sind.

Zu Z 2 (§ 227a Abs.4 ASVG):

Die Bestimmung verweist auf Abs. 7, der jedoch aufgehoben wurde.

Zu Z 3 (§ 360b ASVG)

Damit werden die zitierten Bestimmungen des AVG im Widerspruchsverfahren anwendbar, um die verfahrensrechtliche Stellung der Versicherten zu verbessern.

Zu Z 4 (§ 367a ASVG)

Der Widerspruchs-Ausschuss soll über einen erhobenen Widerspruch entscheiden. Es kann weiteres Vorbringen erstattet werden, weitere Ermittlungen sind erforderlichenfalls durchzuführen. Die Versicherten sollen die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Die Entscheidung hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, damit soll für den Fall einer nachfolgenden Klage die Gesamtdauer des Verfahrens für die Versicherten zumutbar sein und dem Träger eine angemessene Zeit für eine Entscheidung bleiben. In jeder Landesstelle ist mindestens ein Widerspruchs-Ausschuss einzurichten, die erforderliche Besetzung mit VersicherungsvertreterInnen durch die Mitglieder der Landesstellenausschüsse ist gewährleistet.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.

Zu Z 5 (§ 367b ASVG)

Das Widerspruchsverfahren betreffend die Kontoerstgutschrift soll nicht verändert werden.

Zu Z 14 (§ 429 Z 3 ASVG)

Die Landesstellenausschüsse der PVA sollen wie bei der ÖGK aus zehn VersicherungsvertreterInnen bestehen. Dadurch wird eine ausreichende Besetzung von Widerspruchs-Ausschüssen sichergestellt.

Bei einer Zahl von 5.000 Widerspruchsverfahren österreichweit und maximal 45 Widerspruchs-Ausschüssen (9 Landesstellen mit je 5 Ausschüssen) ergibt das in einer Durchschnittsbetrachtung bei 40 Arbeitswochen pro Woche 3 Fälle je Ausschuss.

Art 4 ASGG

Zu Z 2 und 3 (§ 67 Abs 1 ASGG)

Das Widerspruchsverfahren betreffend die Kontoerstgutschrift soll unverändert bestehen bleiben (lediglich die Zitierung auf § 367 b ASVG wird angepasst.

In allen anderen Leistungssachen sollen die Versicherten weiter die Möglichkeit haben direkt gegen einen Bescheid oder später gegen den Widerspruchsbescheid eine Klage beim Arbeits-und Sozialgericht einzubringen.“

Im Zuge der Debatte im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates haben die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Josef Muchitsch, Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war und beschlossen wurde:

„Mit diesen Änderungen sollen notwendige Klarstellungen im Bereich des Ausgleichszulagenrechts vorgenommen werden:

Entgegen dem bisherigen Wortlaut des § 727 Abs. 2 ASVG und der Parallelbestimmungen (§ 376 Z 3 GSVG und § 369 Z 3 BSVG) soll nunmehr klargestellt werden, dass auch der Familienrichtsatz im Ausgleichszulagenrecht, der wegen des Entfalls der Ausnahme von der Steuerpflicht durch das Pensionsanpassungsgesetz 2020 (für den Bereich des ASVG) und durch das Steuerreformgesetz 2020 (für den Bereich des GSVG und des BSVG) außertourlich auf 1 472 € erhöht wurde, mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 im Rahmen der Anpassung der Pensionen und Ausgleichzulagen für das Kalenderjahr 2020 erhöht wird, das heißt (wie die übrigen Ausgleichzulagenrichtsätze) um 3,6%. Der so erhöhte Familienrichtsatz beläuft sich für das Kalenderjahr 2020 auf 1 524,99 €.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. März 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Andreas Lackner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Ernest Schwindsackl und Korinna Schumann.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Andreas Lackner gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 10. März 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 03 10

                               Andreas Lackner                                                             Korinna Schumann

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender