10292 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundes-gesetzblattgesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungs-gesetz 1984, das ORF-Gesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Staatsbürgerschafts-gesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbediensteten-gesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Schifffahrtsgesetz, das Seilbahngesetz 2003, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Ökostrom-gesetz 2012, das KWK-Gesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das BundesgesetzBundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, die Insolvenzordnung, die Notariatsordnung, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden sowie ein 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 2. COVID-19-JuBG), ein Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe) und ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes beschlossen werden (4. COVID-19-Gesetz)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. Im Titel wird die Wortfolge das Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz durch die Wortfolge Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz ersetzt.

2. In Artikel 8 Z 2 wird in § 12b Abs. 1 die Wortfolge „4 Euro“ durch die Wortfolge „3,25 Euro“ ersetzt.

3. In Artikel 8 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

„2a. Dem § 17 wird folgender Abs. 8a angefügt:

„(8a) Die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen (§ 3 und § 14) vom Bund für die Vertriebsförderung von Tageszeitungen (§ 6) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 5 244 750 Euro und die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen für Vertriebsförderung von Wochenzeitungen (§ 7) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 4 467 750 Euro.““

4. In Artikel 25 lautet in Z 2 die Novellierungsanordnung:

„2. An § 150 wird folgender Abs. 3 angefügt:“

5. In Artikel 27 wird in Z 3 in § 91 Abs. 41 die Zeichenfolge „xxx“ durch die Wortfolge „xxx/2020“ ersetzt.

6. In Artikel 31 lautet die Novellierungsanordnung in Z 2:

„2. Nach § 13 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 9 eingefügt:“

7. In Artikel 37 wird in § 2 Abs. 1 der Satz „Solcherart gestundete Ansprüche auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen sind nicht im Verzug, § 3 findet keine Anwendung.“ durch den Satz „Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an.“ ersetzt.

8. In Artikel 37 lautet § 9 Abs. 1:

§ 9. (1) Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 eingetretenen Überschuldung.“

9. In Artikel 37 wird in § 9 folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG."