10294 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergeseetz 1992 geändert werden (6. COVID-19-Gesetz)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

Artikel 1 Z 4 und 5 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) lauten:

„4. Dem § 79 wird folgender Abs. 166 angefügt:

„(166) § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 2a, § 16 Abs. 1 lit. c, § 81 Abs. 15 und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.“

5. Dem § 81 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 16. März bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß § 9 Abs. 3 in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.  ““

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende weitere Änderungen beschlossen:

Artikel 2 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

1. In § 38a werden folgende Absätze 9 bis 14 angefügt:

„(9) Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich zu den Mitteln gem. Abs.5 einmalig aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Eltern, die mit Stichtag 28. Februar arbeitslos gemäß § 12 AlVG waren und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können. Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn zumindest für ein Kind im Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird. Ausgenommen sind Eltern, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen. Als Zuwendung werden gewährt: 50 Euro pro Kind und Monat für maximal drei Monate. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.

(10) Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Rechtsgrundlagen, Ziele,

2.

den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,

3.

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,

4.

das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,

5.

das Verfahren,

6.

die Geltungsdauer.

 (11) Verbleibende Mittel aus dem Familienhärteausgleich gemäß Abs. 9 werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln sollen Eltern, die Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung sind, für ihre Kinder eine Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.

(12) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Rechtsgrundlagen, Ziele,

2.

den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,

3.

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,

4.

das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,

5.

das Verfahren,

6.

die Geltungsdauer.

 (13) Mit der Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen gem. Abs. 11 können auch die Länder betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich und ist sicherzustellen, dass auf Grund der Abs. 11 bzw. 12 ausbezahlte Mittel nicht auf andere Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung angerechnet werden.

(14) Zuwendungen gemäß Abs. 9 und 11 können nicht an Personen gewährt werden, die eine Zuwendung aus dem Fonds gemäß Abs. 5 erhalten haben.

2. Dem § 55 wird folgender Abs. .. angefügt:

 „(46) § 38a Abs. 9 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ../2020 treten mit dem der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“