10297 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 30.04.2020
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz 2017,
das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz 2020,
das Zustellgesetz 1982 und das Agrarmarkt Austria
Gesetz 1992 (AMA-Gesetz 1992)
geändert werden (12. COVID-19-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Integrationsgesetzes 2017
Das Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2019, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.“
2. In § 23 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß § 9 Abs. 2“ die Wortfolge „oder Abs. 2a“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Verwaltungsrechtlichen
COVID-19-Begleitgesetzes 2020
Das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020, in der Fassung des 4. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 3 samt Überschrift lautet:
„Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine, Beweisaufnahmen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
§ 3. (1) Mündliche
Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG),
Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48
bis 51 AVG, § 33 VStG), Augenscheine, Beweisaufnahmen und dergleichen Amtshandlungen
in Anwesenheit anderer Personen sind nur durchzuführen, wenn
sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den anwesenden
Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden
kann. Die an der Amtshandlung teilnehmenden Personen
haben eine, die keine den Mund- und Nasenbereich
gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen
Tröpfcheninfektion zu tragentragen, können vom
Leiter der Amtshandlung von der Amtshandlung ausgeschlossen werden;
dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder
für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der
Vorrichtung nicht zugemutet werden kann. Der Leiter der
Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen; §
34 Abs. 2, 4 und 5 AVG ist anzuwenden.
(2) Die Behörde kann
(2) Um trotz der Beschränkung der
Bewegungsfreiheit und persönlichen Kontakte zur Verhütung und
Bekämpfung von COVID-19 den Verkehr der Behörden aufrechtzuhalten,
kann die Behörde
1. mündliche
Verhandlungen, (§§ 40
bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen,
(§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48
bis 51 AVG, § 33 VStG), Augenscheine und dergleichen
unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und
Bildübertragung durchführen,
2. mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären, unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, wobei Augenscheine und Beweisaufnahmen an Ort und Stelle diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden haben, oder
3. Beweise unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufnehmen.
(3) Den Parteien und sonst Beteiligten, den erforderlichen
Zeugen und Sachverständigen, den Dolmetschern und den sonst der
Amtshandlung beizuziehenden Personen ist Gelegenheit zu geben, unter Verwendung
der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der
betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Die Behörde hat
die Parteien und sonst Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, obStehen
ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht
zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so
kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit
durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls denDenjenigen
Parteien und sonst Beteiligten, die aus diesem
Grund an dereiner in ihrer
Abwesenheit durchgeführten Amtshandlung nicht teilnehmen
können, ist in sonst geeigneter Weise –
insbesondere auch unter gleichzeitiger Übermittlung der über die
Amtshandlung aufgenommenen Niederschrift – Gelegenheit zu
geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. § 42 Abs. 3 AVG bleibt
unberührt.
(4) Ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können, und wird die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß Abs. 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben. Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Abs. 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
(5(4) Wird
eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und
Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift,
außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person
unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann
an die Stelle der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung ein Verfahren zum
Nachweis der Identität (§ 2 Z 1
E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2
Z
5 E-GovG) der Niederschrift
treten. § 14 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AVG bleibt
unberührt.
(65) Die
Behörde ist verpflichtet, mit den Beteiligten sowie mit sonstigen Personen
im Rahmen der Durchführung des Verfahrens mündlich zu verkehren, wenn
dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt
erforderlich ist und eine andere Form als die des mündlichen Verkehrs nach
Lage des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Behörde ist zur
Entgegennahme mündlicher Anbringen bei Gefahr im Verzug oder wenn ein
einschreitender Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist
oder diesem eine schriftliche Einbringung wegen einer Behinderung nicht
zugemutet werden kann, verpflichtet. In sonstigen Fällen kann die
Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer
gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist schriftlich einzubringen. Wird
das Anbringen rechtzeitig schriftlich eingebracht, so gilt es als zum
ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht.“
2. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Zustellgesetzes 1982
Das Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
1.In § 26a lautet der Einleitungssatz vor der Z.1:
„Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw. von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw. die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (§ 1) folgende Erleichterungen:“
21.
§ 26a Z 3 letzter Satz lautet:
„§ 22 Abs. 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Die elektronische Beurkundung hat anstatt durch den Übernehmer durch den Zusteller zu erfolgen.
b) Die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, kann, wenn sie aus technischen Gründen nicht auf dem Zustellnachweis elektronisch erfolgen kann, auch auf andere elektronische Weise erfolgen; auch diese Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“
32. In
§ 40 Abs. 13 entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer
Kraft“.
4. § 3. § 40
wird folgender Abs. 14
angefügt:
„(14) § 26a
samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2020
tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in
Kraft und mit Ablauf des 30. Juni31. Dezember 2020
außer Kraft. Dass bei Zustellvorgängen, die sich im Zeitraum vom 22. März 2020
bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes ereignet
haben, die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie
gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht
möglich war, aus technischen Gründen nicht elektronisch erfolgt ist,
gilt dann nicht als Zustellmangel, wenn ihre Beurkundung in einer dem § 26a
Z
3 letzter Satz in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2020
entsprechenden Weise erfolgt ist und die betreffenden Daten dem Absender
nachträglich unverzüglich übermittelt werden oder bereits
übermittelt worden sind.“
Artikel 4
Änderung des AMA-Gesetzes 1992
Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muss, anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Ist die Mitgliedschaft eines Mitglieds erloschen und wurde ein Nachfolger noch nicht bestellt, verringert sich bis zur Neubestellung die Gesamtzahl der Mitglieder entsprechend.“
2. § 17 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Kontrollausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muss, anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Gültige Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Mitglieder des Kontrollausschusses, deren Anträge nicht die erforderliche Mehrheit erreicht haben, können die Aufnahme eines Minderheitsberichts in den Bericht gemäß Abs. 6 verlangen.“
3. In § 43 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“