Anlage

 

Begründung

des Einspruches gegen den Beschluss des Nationalrates vom 4. Mai 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012 geändert wird (10. COVID-19-Gesetz)

Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates vom 28.April 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012 geändert wird (10. COVID-19-Gesetz) werden neuerlich weitreichende Änderungen des Freiwilligengesetz vorgenommen.

Durch die vorliegende Gesetzesnovelle werden die Mittel des beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angesiedelten Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement mit einem außerordentlichen Betrag von 600.000 Euro budgetär ausgestattet.

Diese „Einmalige Zuwendung für COVID-19 bedingte Ausgaben“ wird aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gespeist. Zuwendungen aus dem „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ können auch im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen an anerkannte Träger oder Freiwilligenorganisationen gemäß Freiwilligengesetz gewährt werden.

Dem „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ kommt unter anderem die Entwicklung oder tatsächlichen Durchführung von innovativen Maßnahmen, besonderen Aktivitäten oder Initiativen zur nachhaltigen Sicherung des freiwilligen Engagements in Österreich beitragen, zu.

600.000 Extrabudget ohne parlamentarische Kontrolle

Aus der medialen Berichterstattung und öffentlichen Diskussion begründet sich der Verdacht, dass über diese 600.000 Euro einerseits Werbekampagnen der Freiwilligenorganisation Rotes Kreuz, die in Kooperation mit der Österreichischen Bundesregierung für COVID-Maßnahmen gesetzt worden sind, finanziert oder mitfinanziert werden sollen, und man damit die parlamentarische Kontrolle aushebelt.

Beauftragung Dritter ohne parlamentarische Kontrolle

Aus der medialen Berichterstattung ist auch bekannt, dass Dienstleister die bisher im Umfeld der beiden Regierungsparteien im Zuge von Nationalrats- und Präsidentschaftswahlkampagnen tätig waren, im Zusammenhang mit Werbekampagnen im Umfeld von Freiwilligenorganisationen und der Österreichischen Bundesregierung tätig waren oder sind. Eine teilweise oder vollständige Widmung des 600.000 Euro umfassenden Extrabudgets würde sich auch in diesem Zusammenhang den Vorgaben des Beschaffungs- und Ausschreibungsrechts für den Bund und den in diesem Zusammenhang stehenden Kontrollrechten des Parlaments und des Rechnungshofs entziehen.

Keine klare Widmung des Extrabudget

Darüber hinaus gibt es den begründeten Verdacht, dass die Entwicklung der datenschutzrechtlich umstrittenen sogenannten „Corona App“ des Roten Kreuzes durch diese Mittel zumindest mitfinanziert werden könnte. Eine klare Widmung des Extrabudgets wurde nicht vorgenommen. Damit könnten diese umfangreichen Mittel in dieses oder andere, der Öffentlichkeit und dem Parlament als Kontrollinstanz nicht bekannte Projekte fließen, ohne dass dies in den gesetzlichen Grundlagen entsprechend abgebildet ist.

 

Aus all diesen Gründen wird der Antrag gestellt, gegen den genannten Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.