10310 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. April 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und das Ziviltechnikergesetz 2019 geändert werden (11. COVID-19-Gesetz)

Die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Initiativantrag am 22. April 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017)

Die Hemmung der Fristen im WTBG 2017 dient in erster Linie dazu, dass Wirtschaftstreuhändern und jenen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf anstreben, keine Nachteile aufgrund der COVID-19-Pandemie entstehen. Ferner werden die Fristen gehemmt, die vornehmlich die Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen. Dies erfolgt um sicherzustellen, dass die Ressourcen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in erster Linie zur Bewältigung der Krise eingesetzt werden.

Für gesetzlich vorgesehene Fristen, die behördlich nicht erstreckbar sind, sieht § 239a Abs. 1 eine Hemmung vor. Die in Abs. 1 geregelten Fristen sind für die genannte Dauer gehemmt, beginnen am 1. Juni 2020 nicht neu zu laufen. Dies betrifft unter anderem die siebenjährige Frist über den Verfall von Teilprüfungen (§ 20) oder die Wiederaufnahme der Berufsbefugnis nach mehr als siebenjährigem Ruhen (§ 85 Abs. 5 Z 4) udgl.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder führt neben behördlichen Verfahren im übertragenen auch Verfahren im eigenen Wirkungsbereich durch, z. B. Disziplinarverfahren, Schlichtungsverfahren oder Verfahren im Zusammenhang mit den Vorsorgeeinrichtungen etc. Abs. 3 stellt klar, dass die für nach dem AVG durchzuführende behördlichen Verfahren normierten Unterbrechung von Fristenläufen in diesen Verfahren gleichermaßen anzuwenden sind.

Abs. 7 regelt die Rückerstattung von Gebühren bei Absage von Prüfungsterminen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014)

Die Hemmung der Fristen im BiBuG 2014 dient dazu, dass Personen und Gesellschaften, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf ausüben, keine Nachteile aufgrund der COVID-19-Pandemie entstehen.

Ausbildungsinstitute hatten bis Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr.135/2017 die Möglichkeit, Ihre Prüfungen als „Fachprüfungen“ gemäß §§14 bis 22 BiBuG 2014 anerkennen zu lassen. Die Anerkennung war mit 3 Jahren befristet.

Bei einigen Ausbildungsinstituten ist diese Befristung noch nicht abgelaufen. Aufgrund der momentanen Situation können aber weder Kurse noch Prüfungen abgehalten werden und daher würden Teilnehmer an diesen begonnenen und jetzt unterbrochenen Kursen und bereits zu den Prüfungen angemeldete Kandidaten, keine anerkannte Prüfung mehr ablegen können. Um diese Situation zu vermeiden, wird der Ablauf der Befristungen bis 31.Dezember 2020 durch § 75 Abs. 2 gehemmt.

Jeder Berufsberechtigte hat nach § 33 Abs.3 BiBuG idgF die Verpflichtung, pro Kalenderjahr mindestens 30 Lehreinheiten (für Bilanzbuchhalter und gewerberechtliche Geschäftsführer für Bilanzbuchhaltung) und mindestens je 15 LE (für Buchhalter und Personalverrechnung bzw. gewerberechtliche Geschäftsführer für Buchhaltung und Personalverrechnung) nachzuweisen.

Die Fortbildungsnachweise erfolgen nur durch Bestätigungen von Teilnahmen an Seminaren oder Workshops oder durch Bestätigungen über Lehrtätigkeiten durch die Veranstalter. Selbststudium wird nicht akzeptiert.

Bestätigungen werden nur nach Überprüfung der physischen Anwesenheit ausgestellt.

Aufgrund der derzeitigen Situation, die es verhindert, dass ausreichend Seminare angeboten und besucht werden können und auch nicht wirklich abschätzbar ist, wie lange diese Situation anhält, soll die Fortbildungsverpflichtung für das Kalenderjahr 2020 um 50 % reduziert werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019)

Die Hemmung der Fristen im ZTG 2019 dient in erster Linie dazu, dass Ziviltechnikern und jenen die den Ziviltechnikerberuf anstreben, keine Nachteile aufgrund der COVID-19-Pandemie entstehen. Ferner werden die Fristen gehemmt, die vornehmlich die Ziviltechnikerkammern betreffen. Dies erfolgt um sicherzustellen, dass die Ressourcen der Ziviltechnikerkammern in erster Linie zur Bewältigung der Krise eingesetzt werden.

Abs. 4 normiert, dass der Bundesminister oder der für den Kanzleisitz zuständige Landeshauptmann die Vereidigung eines Ziviltechnikers mittels Videokonferenz vornehmen kann.“

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Mai 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Eduard Köck.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Eduard Köck gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Mai 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 05 04

                                Ing. Eduard Köck                                                                      Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender