10313 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. April 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz, das Zustellgesetz und das Agrarmarkt Austria Gesetz (AMA-Gesetz 1992) geändert werden (12. COVID-19-Gesetz)

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 22. April 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Integrationsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 2a):

Vor dem Hintergrund der getroffenen Maßnahmen infolge COVID-19 werden derzeit keine Integrationsprüfungen zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung abgenommen, zudem ist die Kursteilnahme faktisch nicht möglich. Um den betroffenen erfüllungspflichtigen Drittstaatsangehörigen dennoch eine fristgerechte Erfüllung der Integrationsvereinbarung zu ermöglichen, wird die Erfüllungsfrist bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. Damit sollen Härtefalle vermieden werden. Diesem Zweck dient auch die Hemmung des Laufs der Fristen nach § 14 von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020.

Zu Z 2 (§ 23 Abs. 1):

Durch die Einfügung des neuen § 9 Abs. 2a wurde diese Anpassung des Wortlauts erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes):

Zu Z 1 (§ 3 samt Überschrift):

Zur ergänzenden Nennung von Augenscheinen und Beweisaufnahmen in der Überschrift zum vorgeschlagenen § 3 (und von Augenscheinen in § 3 Abs. 2 Z 1) vgl. die Aufzählung des § 34 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

Der vorgeschlagene § 3 Abs. 1 normiert Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen in (physischer) Anwesenheit anderer Personen. Die Befugnis des Leiters der Amtshandlung, Personen, die keine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen, von der Amtshandlung auszuschließen, ist Teil der Sitzungspolizei (§ 34 AVG).

Um trotz der Beschränkung der Bewegungsfreiheit und persönlichen Kontakte zur Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 den Verkehr der Behörden aufrechtzuhalten, soll der vorgeschlagene § 3 Abs. 2 und 3 in weitest möglichem Umfang zur Durchführung von mündlichen Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ermächtigen. Die Behörde hat – wie im Ermittlungsverfahren sonst auch – Ermessen. Insbesondere auch im Hinblick auf den sich aus § 6 des Gesetzes ergebenden „mittelbaren“ Anwendungsbereich der Bestimmung auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch hervorzuheben, dass dieses Ermessen nur in einer Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, sowie sonstigen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechenden Weise geübt werden darf. In diesem Sinne und mit diesen Einschränkungen sind auch die nachfolgenden Erläuterungen zu verstehen (ohne dass darauf nochmals besonders hingewiesen wird).

Im Einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Bestimmungen Folgendes zu bemerken:

Die Regelungen des vorgeschlagenen § 3 Abs. 2 Z 1 und Z 3 sind selbsterklärend.

Nach dem vorgeschlagenen § 3 Abs. 2 Z 2 sollen mündliche Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung auch dann am Sitz der Behörde oder an dem Ort, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, abgehalten werden können, wenn die Verwaltungsvorschriften (Art. II Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008) an sich eine Abhaltung an Ort und Stelle verpflichtend vorsehen würden. Augenscheine und Beweisaufnahmen an Ort und Stelle haben diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden.

Der vorgeschlagene Abs. 3 erster Satz schließt die (physische) Anwesenheit einzelner Personen am Ort der Amtshandlung nicht aus. Welche Personen der Leiter der Amtshandlung dieser unmittelbar beizieht (zB die erforderlichen Sachverständigen) und welchen er eine Teilnahme unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ermöglicht, steht in seinem Ermessen. Die Parteien und sonst Beteiligten haben kein subjektives Recht darauf, bei der betreffenden Amtshandlung (physisch) anwesend zu sein, sondern nur darauf, „unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an [ihr] teilzunehmen“. Bei der Entscheidung, welche Personen anwesend sein können, ist insbesondere der Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren (Art.  6 EMRK) zu berücksichtigen. Die unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Amtshandlung teilnehmenden Personen können sich gegebenenfalls auch in separaten Räumlichkeiten ein und desselben (Amts-)Gebäudes aufhalten.

Für das Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich zB aus dem vorgeschlagenen Abs. 3 erster Satz, dass die Behörde den Beschuldigten zu einer unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführenden Vernehmung „laden“ oder ihn auffordern kann, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine solche Vernehmung zur Verfügung zu stehen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen (§ 40 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991).

Der vorgeschlagene Abs. 3 zweiter und dritter Satz ermächtigt grundsätzlich dazu, Amtshandlungen in Abwesenheit von Personen durchzuführen, denen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und trifft entsprechende Regelungen für Parteien und Beteiligte, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können. Um die mögliche Vorgangsweise der Behörde anhand des wohl häufigsten Falles der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu veranschaulichen: Die Behörde beraumt die Verhandlung in der im § 41 Abs. 1 AVG vorgesehen Form an, wobei sie in die Verständigung (Kundmachung) zusätzlich den Hinweis aufnimmt, dass für die Durchführung der Verhandlung technische Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung verwendet werden sollen. Darüber hinaus enthält die Verständigung (Kundmachung) die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen. Je nachdem, in welcher Form die mündliche Verhandlung kundgemacht wurde, hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung – an der sie unter Verwendung der betreffenden technischen Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung teilnimmt – Einwendungen erhebt. Auf Beteiligte, die an der mündlichen Verhandlung deswegen nicht teilnehmen können, weil ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen – und ihre Einwendungen daher auch nicht während der Verhandlung erheben können –, ist grundsätzlich § 42 Abs. 3 AVG anzuwenden.  In der Regel werden solche Beteiligte ihre Einwendungen auch bis zum Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden erheben können (zB weil ihr die für die Zwecke der Verhandlung aufgelegten Pläne oder sonstigen Behelfe dies ermöglichen); es kann allerdings sein, dass sich die Auswirkungen eines Vorhabens erst auf Grund des Inhalts der Verhandlung (bzw. von aus diesem Anlass durchgeführten Augenscheinen oder Beweisaufnahmen) zuverlässig beurteilen lassen. In diesem Fall wird die Behörde den bekannten Beteiligten, die an der Verhandlung nicht teilgenommen haben, gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 3 dritter Satz – zweckmäßigerweise unter Anschluss der Verhandlungsschrift – nachträglich Gelegenheit zu geben haben, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zur Wahrung der Parteistellung schriftlich Einwendungen zu erheben.

Der vorgeschlagene § 3 Abs. 4 sieht Erleichterungen für Niederschriften über Amtshandlungen vor, für die solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung verwendet wurden.

Mit dem vorgeschlagenen § 3 Abs. 5 sollen der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten sowie mit sonstigen Personen und die Einbringung mündlicher Anbringen im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 eingeschränkt werden.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 4):

Die Geltungsdauer des § 3 ist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 befristet (vgl. § 9 Abs. 1).

Zu Artikel 3 (Änderung des Zustellgesetzes):

Zu Z 1 (§ 26a Z 3 letzter Satz):

Da die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, auf dem von den Zustellern der Österreichische Post AG für die Zustellung verwendeten Handheld technisch nicht möglich ist, soll die Regelung des § 26a entsprechend modifiziert werden.

Zu Z 2 (§ 40 Abs. 13) und Z 3 (§ 40 Abs. 14):

Die Geltungsdauer der Regelung soll, wie schon bisher, mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 befristet sein.

Zu Artikel 4 (Änderung des AMA-Gesetzes)

Im Zuge der COVID-19-Maßnahmen wurde in mehreren Gesetzen zur Anwesenheit für eine Beschlussfassung der entsprechenden Organe klargestellt, dass Beschlüsse auch im Umlaufweg oder per Videokonferenz gefasst werden können. Die Agrarmarkt Austria (AMA) ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und daher nicht durch das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 16/200 idF BGBl. I Nr. 24/2020) erfasst. Das Fehlen einer analogen Regel im AMA-Gesetz hat zur Folge, dass diese alternativen Beschlussfassungsmöglichkeiten für den AMA-Verwaltungsrat (§ 14 Abs. 2) und den AMA-Kontrollausschuss (§ 17 Abs. 5) zweifelhaft sind. Eine entsprechende Klarstellung soll daher vorgenommen werden, dass Beschlüsse dieser Organe auch im Umlaufweg oder mittels Videokonferenz erfolgen können

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;“). Unbeschadet der in § 1 des AMA-Gesetzes enthaltenen Verfassungsvorschaltklausel kann, da diese Änderung nur die AMA-Organe betrifft, – wie bereits beim Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, Art. 21 – eine Änderung ohne Verfassungsvorschaltklausel erfolgen.

Zu Z 1 und Z 2:

§ 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 sehen vor, dass der Verwaltungsrat (§ 14 Abs. 2) und der Kontrollausschuss (§ 17 Abs. 5) beschlussfähig sind, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass die Beschlussfassung die physische Anwesenheit ihrer Mitglieder erfordert. Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass diese Organe ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg (oder in einer Videokonferenz) fassen können. Trotz erweiterter Möglichkeiten für Beschlussfassungen soll der physischen Anwesenheit der Vorzug gegeben werden und Videokonferenz und Umlaufbeschluss sollen nur in Ausnahmefällen erfolgen. Das Präsenzquorum gilt unabhängig von der Form des Zusammentreffens.“

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war und beschlossen wurde:

„Bei den Ziffern 1 und 2 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes):

Zu § 3:

Im Einzelnen ist zur vorgeschlagenen Neufassung des § 3 Folgendes zu bemerken:

Durch die Neufassung des Abs. 1 soll klargestellt werden, dass der Leiter einer Amtshandlung nicht nur dafür Sorge zu tragen hat, dass die an der Amtshandlung teilnehmenden Personen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, sondern auch dafür, dass die anwesenden Personen voneinander einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften stehen ihm die Mittel der Sitzungspolizei (§ 34 AVG) zur Verfügung. Aus legistischen Gründen sollen die in der bisherigen Fassung des Abs. 2 Z 1 enthaltenen Gesetzeszitate aus diesem Anlass in Abs. 1 transferiert werden.

Die Einleitung der bisherigen Fassung des Abs. 2 enthält ein finales Tatbestandsmerkmal („Um trotz der Beschränkung der Bewegungsfreiheit und persönlichen Kontakte zur Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 den Verkehr der Behörden aufrechtzuhalten“), das nur vor dem Hintergrund der geltenden Fassung des § 3 verständlich ist und so ausgelegt werden könnte, dass es eine implizite zeitliche Befristung normiert, die theoretisch bereits vor dem Außerkrafttreten des Gesetzes (mit Ablauf des 31. Dezember 2020) eintreten kann. Da eine solche doppelte Befristung im Hinblick auf die damit verbundene Rechtsunsicherheit nicht zweckmäßig wäre, soll dieses Tatbestandsmerkmal entfallen. Ob die Behörde von der Ermächtigung des Abs. 2 Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen; wenn ja, hat sie nach Abs. 3 vorzugehen.

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 3 zweiter Satz hat die Behörde die Parteien und sonst Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen jene technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, die bei der Amtshandlung zur Verwendung gelangen sollen, zur Verfügung stehen; diese Aufforderung kann etwa mit der „Ladung“ oder mit der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Ist dies nicht der Fall, so kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonst Beteiligten, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (also, mit anderen Worten, all das zu tun, was sie während der Amtshandlung nicht tun konnten).

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 4 soll die Vorgangsweise der Behörde anlässlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung präziser geregelt werden: Ist, so wie in § 42 Abs. 1 AVG, gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können, so hat die Behörde denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß Abs. 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben. Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Solche Beteiligten verlieren also ihre Stellung als Partei, auch dann, wenn sie bis zur mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben haben, zunächst nicht. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Diese Regelung soll gewährleisten, dass der Beteiligte die Entscheidung, ob er Einwendungen erhebt, auf der Grundlage der Verhandlungsschrift treffen kann; das Recht anderer Beteiligter, eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift zu erhalten, wird dadurch aber nicht berührt. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Abs. 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde, Einwendungen zu erheben, hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

Der – dem bisherigen Abs. 4 entsprechende – vorgeschlagene Abs. 5 enthält eine Sonderregelung zu § 14 Abs. 5 AVG. Durch die salvatorische Klausel im letzten Satz soll klargestellt werden, dass der gesamte § 14 AVG mit Ausnahme seines im Hinblick auf die getroffene Sonderregelung unanwendbaren Abs. 5 unberührt bleibt. (Einzelne Regelungen des § 14 AVG betreffend Niederschriften zu wiederholen, erscheint nicht zweckmäßig, weil dies unweigerlich die Gefahr von e-contrario-Schlüssen in Bezug auf die restlichen Regelungen aufwerfen würde.)

Der vorgeschlagene Abs. 6 ist, von der Absatznummerierung abgesehen, unverändert.

Zu Artikel 3 (Änderung des Zustellgesetzes):

Durch die Änderung § 26a Zustellgesetz soll sichergestellt werden, dass die alternative RSa/RSb Zustellung weiter möglich bleibt.“

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Mai 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Christian Buchmann.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates MMag. Dr. Michael Schilchegger, Mag. Elisabeth Grossmann, Mag. Christian Buchmann, Karl Bader und Stefan Schennach.

Der Antrag der Bundesräte MMag. Dr. Michael Schilchegger, Mag. Elisabeth Grossmann, Kolleginnen und Kollegen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates begründeten Einspruch zu erheben, wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Andreas Arthur Spanring gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus somit den Antrag, der Bundesrat wolle beschließen:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 28. April 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz, das Zustellgesetz und das Agrarmarkt Austria Gesetz (AMA-Gesetz 1992) geändert werden (12. COVID-19-Gesetz), mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 05 04

                        Andreas Arthur Spanring                                                             Karl Bader

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender