10314 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. April 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BFA-Verfahrensgesetz 2012 und das Asylgesetz 2005 geändert werden (7. COVID-19-Gesetz)

Die Abgeordneten Karl Mahrer, BA, Mag. Georg Bürstmayr, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 22. April 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes)

Zu § 10 Abs. 3:

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit COVID-19 und der damit verbundenen erforderlichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des persönlichen Kontakts und damit verbundenen gegenwärtig oder hinkünftig erforderlichen Schließungen von Erstaufnahmestellen sollen unbegleitete minderjährige Asylwerber künftig nicht mehr nur in eine Erstaufnahmestelle, sondern auch in eine Regionaldirektion verbracht werden können. Ob der Asylwerber im konkreten Fall der Erstaufnahmestelle, der Regionaldirektion oder der Außenstelle einer Regionaldirektion (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz BFA‑G) vorzuführen ist, hängt vom Inhalt der Anordnung des Bundesamtes zur weiteren Vorgangsweise gemäß § 43 ab. Mit Blick auf § 43 Abs. 3 BFA-VG, wonach bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung und bei jeder Einvernahme teilzunehmen hat, wird eine Anordnung zur Vorführung in die Regionaldirektion oder Außenstelle jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn für diese Regionaldirektion oder Außenstelle eine Zuständigkeit der Rechtsberater festgelegt ist (vgl. hierzu die Erläuterungen zur Änderung des § 49 Abs. 4).

Zu § 49 Abs. 4:

Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, soll es dem Bundesamt auf Grund der vorgeschlagenen Änderung zum Zweck der Entlastung der Erstaufnahmestellen möglich sein, eine Zuständigkeit der Rechtsberater auch für Regionaldirektionen oder Außenstellen festzulegen. Anders als im ersten Satz, der die Zuständigkeit in den Erstaufnahmestellen regelt, wird dabei im Sinne größtmöglicher Flexibilität nicht vorgesehen, dass eine Zuständigkeit der Rechtsberater für sämtliche Regionaldirektionen und Außenstellen festzulegen wäre. Bei der Festlegung, für welche Regionaldirektionen und/oder Außenstellen eine Zuständigkeit der Rechtsberater festzulegen ist (und in welche Regionaldirektion oder Außenstelle gegebenenfalls die Vorführung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a im Einzelfall anzuordnen ist), kann das Bundesamt daher auf praktische Erfahrungen, etwa auf ein regelmäßig hohes Aufkommen unbegleiteter minderjähriger Asylwerber in bestimmten Organisationseinheiten, Rücksicht nehmen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 10 Abs. 3 verwiesen.

Zu § 56 Abs. 14:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten.

Zu Art. 2 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Zu § 58 Abs. 5a:

Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, soll vom Kriterium der persönlichen Antragstellung abgesehen werden und Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ postalisch oder auf elektronischem Wege bei der Behörde eingebracht werden. Eine ähnliche Regelung wurde bereits für Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020, vorgesehen.

Zu § 73 Abs. 22:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten.“

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Karl Mahrer, BA, Mag. Georg Bürstmayr, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der redaktionelle Änderungen beinhaltete und beschlossen wurde.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Mai 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernest Schwindsackl.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Josef Ofner, Dominik Reisinger, Claudia Hauschildt-Buschberger, Johanna Miesenberger und Christoph Steiner.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernest Schwindsackl gewählt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Mai 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 05 04

                            Ernest Schwindsackl                                                              Robert Seeber

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender