10328 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Tourismus, Kunst und Kultur

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Mai 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes geändert wird (20. COVID-19-Gesetz)

Die Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Initiativantrag am 13. Mai 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds):

Durch die COVID-19 Krise sind insbesondere auch gemeinnützige Organisationen aus allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens mit existenzbedrohenden Einnahmenausfällen konfrontiert. Der NPO-Fonds stellt sicher, dass die betroffenen Organisationen ihre gemeinnützige Tätigkeit aufrechterhalten können und so einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der COVID-19 Krise leisten können.

Der Fonds wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet, in dessen Wirkungsbereich eine große Anzahl von gemeinnützigen Organisationen von Einnahmeausfällen betroffen ist. Von Fonds umfasst sind allerdings jedenfalls gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, wie etwa aus den Bereichen, Sport, Kunst, Kultur usw ..

Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung aus dem NPO-Fonds ist, dass sich aus der rechtlichen Grundlage der Organisation (Statut, Satzung, Stiftungserklärung etc.) ergibt, dass die Organisation gemeinnützig im Sinne der § § 34 ff. BAO ist. Hierfür kommen verschiedene Bescheinigungsmittel in Betracht, etwa die Spendenbegünstigung nach § 4a EStG, eine bereits erfolgte Prüfung durch Abgabenbehörden oder Sozialversicherungsträger, ein Spendengütesiegel oder eine Bestätigung eines Dachverbandes oder eines Wirtschaftsprüfers.

Ausgeschlossen von einem Zuschuss sind Unternehmen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen und für die eine Gebietskörperschaft entsprechende Finanzierungspflichten hat. Ebenfalls ausgeschlossen sind politische Parteien.

Die Tätigkeit von NPOs erstreckt sich in Feldern, die den Wirkungsbereich nahezu aller Bundesministerien berühren. Deshalb ist es zweckmäßig, die Abwicklung der Unterstützung bei einer Stelle zu zentralisieren, die in der Lage ist, rasch ein System zur Abwicklung zu organisieren und Erfahrung in diesem Feld aufweist. Diese Stelle soll die A WS sein, die sich zur Erfüllung der Abwicklung auch anderer Rechtsträger bedienen kann. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat über die Abwicklung eine Vereinbarung mit der A WS abzuschließen.

Die Richtlinien hat der Bundesminister für Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) zu erlassen.

Zur Sicherstellung einer rechtskonformen Abwicklung benötigt die abwickelnde Stelle Information von

anderen Organen der Gebietskörperschaften und der Abgabenbehörden. Um die Effizienz der Abwicklung zu gewährleiten ist insbesondere auch die Errichtung elektronischer Schnittstellen vorzusehen.

Zu Artikel 2 (Änderung des COVID-l9-Förderungsprüfungsgesetzes):

Es soll die nachträgliche Prüfung von Förderungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds durch die Finanzverwaltung ermöglicht werden.“

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Christoph Zarits, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

Zu Artikel 1:

Es soll klargestellt werden, dass auch (theoretisch nicht gemeinnützige) „Töchter“ von NPOs antragsberechtigt sein sollen, wenn sie zur Zweckerreichung der NPO beitragen. So wird auch eine klare Abgrenzung zum COVID-Fonds der COFAG ermöglicht. Für selbständig antragsberechtigte Organisationen soll eine möglichst einfache Antragstellung ermöglicht werden. Ebenfalls klarer gefasst werden die Bestimmungen, welche Organisationen nicht für den NPO-Unterstützungsfonds antragsberechtigt sein sollen.

Zu Artikel 2:

Die Ergänzung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes ermöglicht die automatisierte Plausibilisierung der im Zuge der Antragstellung auf einen Zuschuss gemäß § 1 Z 1 lit. a übermittelten Daten. Da dafür auch Daten externer Organisationen erforderlich sind, werden entsprechende Verordnungsermächtigungen geschaffen.

Weiters wird die Möglichkeit der Erstellung von Ergänzungsgutachten durch den Bundesminister für Finanzen geschaffen, falls die COFAG im Einzelfall begründete Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse hegt (Pkt. 5.5 der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)).“

 

Der Ausschuss für Tourismus, Kunst und Kultur hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 2. Juni 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Marco Schreuder.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Klara Neurauter.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Marco Schreuder gewählt.

Der Ausschuss für Tourismus, Kunst und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 2. Juni 2020 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 06 02

                               Marco Schreuder                                                    Mag. Reinhard Pisec, BA MA

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender