10338 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Mai 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Schaumweinsteuergesetz 1995 geändert werden (19. COVID-19-Gesetz)

Die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Initiativantrag am 13. Mai 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Die Erhöhungen und Änderungen der Pauschalierung für die Gastwirtschaft werden mittels VO-Änderung durchgeführt.

Zu § 3 Abs, 1 Z 17 und § 124b Z 353:

Gutscheine für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, sind bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so ist nur der Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei. Diese Beträge für steuerfreie Gutscheine sollen angehoben werden, und zwar von 4,4 Euro auf 8 Euro für Mahlzeiten und von derzeit 1,10 Euro auf 2 Euro fiir Lebensmittel.

Durch die Anhebung der Höchstgrenze sollen zusätzliche Wertschöpfungseffekte - vor allem in der Gastronomie - ausgelöst werden.

Zu § 124b Z 354:

Zur Förderung der von der COVID-19-Krise besonders betroffenen Gastronomie sollen Aufwendungen oder Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, die die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nach § 20 Abs. I Z 3 erfüllen, ab dem 01 Juli 2020 bis zum Jahresende zu 75 % statt 50 % absetzbar sein.

Zu Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Zur Unterstützung der Gastronomie, die von der COVlD- I 9-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen ist, soll zusätzlich zu den bisher von § 10 Abs. 2 Z I UStG 1994 iVm Anlage I erfassten Getränken (tierische Milch und Leitungswasser), auch fiir die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken der ermäßigte Steuersatz iHv 10% zur Anwendung kommen.

Da in der Gastronomie nichtalkoholische Getränke - im Gegensatz zum Handel - typischerweise offen abgeben werden, soll dieses Kriterium als Abgrenzungsmerkmal dienen. So soll für die Anwendung der Begünstigung eine Abgrenzung zwischen Dienstleistungen (Restaurationsumsätze iSd § 10 Abs. 2 Z I lit. B UStG 1994) und Lieferungen nicht erforderlich sein und eine komplexe Differenzierung (z. B. Beurteilung der Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken an Tankstellen, Würstelständen etc. als Lieferung oder sonstige Leistung) vermieden werden und stattdessen auf die einfachere Abgrenzung mittels offener Getränke abgestellt werden. Unter offenen Getränken sollen auch Getränke zu verstehen sein, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffuet werden (z.B. Würstelstand, Kantine; nicht jedoch Supermärkte, Abhol- und Lieferservice sowie Getränkeautomaten).

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank), soll die Zusatzsteuer auf offene nichtalkoholische Getränke entfallen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995):

Zu § 2a Z 2:

Die Verweisung auf den Zollkodex der Union soll aktualisiert werden.

Zu § 3 und § 48j Abs. 2:

Derzeit wird auf Schaumwein (einschließlich gewisser Prosecco-Spumante Marken) eine Verbrauchsteuer in Höhe von 100 Euro je Hektoliter erhoben, anders als auf (leicht schäumende) Weine (z. B. Frizzante, Perlweine), die nicht den Defmitionsmerkmalen von Schaumwein, sondern jenen von Wein entsprechen.

Nach EU-Recht sind auf alle (nicht schäumenden) Weine die gleichen Steuersätze anzuwenden. Soll für schaumweinähnliche Weine ein Steuersatz eingefuhrt werden, wäre dieser somit auch für sonstige Weine vorzusehen. In der Wahrnehmung der Konsumentinnen und Konsumenten besteht zwischen Schaumwein und leicht schäumenden Weinen wie Frizzante oft kein Unterschied. Schaumweine können durch die bestehende steuerliche Regelung Wettbewerbsnachteile erleiden. Daher soll nunmehr auch für Schaumwein ein Nullsatz vorgesehen werden.

Die Änderung des Steuersatzes soll im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise zUm 1. Juli 2020 erfolgen, um den Konsum zu stärken und wirtschaftliche sowie administrative Belastungen von Wirtschaftsbeteiligten zu verringern. Der Wegfall der Steuerbelastung (Schaumweinsteuer und Umsatzsteuer) beträgt 90 Cent je 0,751-Flasche.

Die Neufassung des § 3 soU zugleich der Straffung des Textes dienen, die im Hinblick auf den Nullsteuersatz obsolet gewordene Bestimmung des Abs. 2 soll entfallen. Auch weitere Regelungen, insbesondere jene betreffend die Steuerschuld, Steuerschuldner und Steueranmeldung (§ 6 und § 7), verlieren ihren Anwendungsbereich. Durch die Regelung in § 48j Abs. 2 soll klargestellt werden, dass keine "Leermeldungen" erforderlich sind.

Zu § 12 Abs. 2:

Schaumwein und Wein sind verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie 20081118, ABI. Nr. L 9 vorn 14.1.2009, S. 12. Sie unterliegen demnach bestimmten EU-Verfahrensvorschriften, auch wenn für sie keine Steuern zu entrichten sind. Dies gilt insbesondere für Beförderungsverfahren, mit denen Schaumwein das Steuergebiet verlässt. Dadurch soll das Steueraufkommen von Mitgliedstaaten gesichert werden, die - allenfalls hohe - Steuersätze für Schaumwein vorsehen. Die diesbezüglichen Bestimmungen müssen daher weiter angewendet werden. Auch wenn es in Anwendung dieser Bestimmungen (z.B. durch Aufnahme von Schaumwein in den Betrieb eines registrierten Empfängers in § 13 Abs. 4, Bezug zu gewerblichen Zwecken in § 23 oder Versandhandel in § 26) zur Steuerschuldentstehung kommt, soll die Steueranmeldung und -entrichtung unterbleiben. Dies soll sich durch die Bezugnahme in den jeweiligen Bestimmungen auf § 7, der nach § 48j Abs. 2 auf Schaumwein nicht weiter anzuwenden sein soll, ergeben. Demgegenüber können und sollen für Beförderungen von Schaumwein innerhalb des Steuergebiets Vereinfachungen vorgesehen werden. Sie sollen abweichend von § 11a ohne elektronisches Verwaltungsdokument und ohne Freistellungsbescheinigung erfolgen dürfen.

Zu § 40 Abs. 3 und § 41:

Es handelt sich um Folgeänderungen der Änderungen in § 12 Abs. 2 und in § 3.

Zu § 48j:

Der Nullsatz für Schaumwein und der Entfall des höheren Steuersatzes für "schaumweinähnliche" Zwischenerzeugnisse nach § 41 Abs. 2 sollen ab I . Juli 2020 gelten. Durch die Übergangsregelungen in § 48j Abs. 3 und 4 sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 2. Juni 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Klara Neurauter.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Reinhard Pisec, BA MA und Elisabeth Mattersberger.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Klara Neurauter gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 2. Juni 2020 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 06 02

                                Klara Neurauter                                                                      Ingo Appé

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender