10343 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Mai 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Biozidproduktegesetz geändert wird

Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird das Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, geändert, um neuere Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen.

Insbesondere wird die Möglichkeit rechtlich verankert, im Rahmen der Zulassung bestimmter Produktarten Risikominderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Art. 37 der Biozidprodukte-verordnung mittels Leitlinien sowie durch Verordnung (im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) vorzusehen. Dies wird nicht zuletzt durch den Bericht der Kommission über die nachhaltige Verwendung von Biozidprodukten gemäß Art. 18 der Biozidprodukteverordnung gestützt, dessen Schlussfolgerungen empfehlen, dass in Bezug auf die berufsmäßige Verwendung auf die Entwicklung von Leitliniendokumenten in Verbindung mit Schulungen und einer Zertifizierung der Verwender gesetzt werden. Hier sind die berufsmäßigen Verwender generell angesprochen und es wird dadurch deutlich gemacht, dass insbesondere für die Verwendung bestimmter Kategorien von Biozidprodukten, die auf Grund ihrer Eigenschaften ein besonderes Risiko darstellen können, solche Leitlinien zweckmäßig sind und, falls erforderlich, eine adäquate Sachkunde verlangt werden sollte.

Weiters wird unter Anderem klargestellt, dass Zulassungsbescheide im Wege des dafür gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung etablierten Registers für Biozidprodukte an die Antragsteller übermittelt werden können.

Die Zuständigkeitsänderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, werden berücksichtigt.

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 2. Juni 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Marco Schreuder.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Johanna Miesenberger, Marco Schreuder, Dr. Peter Raggl, Wolfgang Beer und Andrea Kahofer.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Marco Schreuder gewählt.


Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 2. Juni 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 06 02

                               Marco Schreuder                                                                 Günther Novak

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender