10347 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Mai 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Initiativantrag am 22. April 2020 im Nationalrat eingebracht und auszugsweise wie folgt begründet:

„Bereits im Rahmen des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGB\. I Nr. 132/2002, wurde mit der Einführung der "Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben" eine Vereinheitlichungsmaßnahme getroffen.

Mit Erkenntnis des VfGH vom 13.12.2019, G 78-81/2019-56 ua, wurden die Bestimmungen im PLABG mit Bezug zur Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an die Abgabenbehörden des Bundes sowie § 41 a Abs. I ASVG aufgehoben. Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft. Seine Entscheidung begründet der VfGH im Wesentlichen damit, dass ein Regelungssystem, das dem in einem Verwaltungs verfahren im eigenen Wirkungsbereich entscheidenden Selbstverwaltungskörper praktisch jeden Einfluss auf Art und Umfang des Ermittlungsverfahrens nimmt, unsachlich sei und im konkreten Zusammenhang Organisationsprinzipien der Selbstverwaltung widerspreche. Insbesondere, dass der Österreichischen Gesundheitskasse keine (fachlichen) Weisungsbefugnisse gegenüber dem Prüfdienst in Belangen der Sozialversicherungsprüfung eingeräumt waren, hat der VfGH als schädlich angesehen.

Mit den vorliegenden Änderungen wird - unter Beachtung der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes - am Prüfdienst als Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung festgehalten. Der Prüfdienst wird in "Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge - PLB" umbenannt.

Neben dem nur mehr im Auftrag des zuständigen Finanzamtes tätigen Prüfdienst kommt nun auch der Österreichischen Gesundheitskasse die Kompetenz zur Prüfung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (bestehend aus Lohnsteuer-, Sozial versicherungs- und Kommunalsteuerprüfung) zu. Die Gemeinden können eine Kommunalsteuerprüfung anfordern bzw. diese unter bestimmten Voraussetzungen auch selbst durchführen. Über die Einräumung von fachlichen Weisungsrechten wird der vom Verfassungsgerichtshof geforderte Einfluss auf Art und Umfang des Ermittlungsverfahrens durch die jeweils originär erhebungsberechtigte Institution sichergestellt. Die Änderungen treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Im Zuge der Debatte im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates haben die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza und Josef Muchitsch Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war und beschlossen wurde:

Zu § 7 und 8 PLABG:

Die Prüfungsbeirat soll auch allgemeine Ziele für die Prüfung festlegen können.

Beschlüsse zu § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 4 wirken sich direkt bei den für die Durchführung der Prüfung zuständigen Institutionen aus, weshalb für diese Festlegungen immer sowohl die Zustimmung beider Vertreter des Bundesministers für Finanzen als auch beider Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse vorliegen muss.

Das Verbot der Wiederholungsprüfung ergibt sich schon durch die generelle Anwendbarkeit der BAO im Rahmen der Lohnsteuer- Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung, sodass ein weiterer normativer Ansatz dazu nicht notwendig ist.

Zu § 41a Abs. 5:

Die Datenschutzregelungen können aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung entfallen.

Zu § 737 ASVG:

Durch den Initiativantrag zu einem 9. COVID-19-Gesetz (483/A) wurde die Inkrafttretensbestimmung des § 736 ASVG bereits vergeben. Um eine doppelte Vergabe der Inkrafttretensbestimmung zu vermeiden, soll das Inkrafttreten des § 41a ASVG in der Fassung dieses Gesetzes um einen Paragrafen nach hinten gereiht werden.“

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Mag. Micheal Hammer, Josef Muchitsch, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen einen weiteren Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war und beschlossen wurde:

Zum Gesetzestitel und zur Überschrift zu Art. 5:

Mit diesen Änderungen wird der BUAG-Kurztitel korrigiert.

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge):

Neben der Österreichischen Gesundheitskasse soll auch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) in die Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen nach dem PLABG einbezogen werden, und zwar im Hinblick auf ihre Zuständigkeit für die Sozialversicherungsprüfung für jenen Personenkreis, der vor der Fusion mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versichert war. Im Rahmen dieser Zuständigkeit wird der BVAEB die fachliche Weisungsbefugnis bei der Sozialversicherungsprüfung durch Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zukommen.

Auch soll ein Vertreter der BVAEB dem Prüfungsbeirat angehören.

Zu den Art. 2 und 4 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Kommunalsteuergesetzes):

In die Datenübermittlung von den Finanzämtern bzw. Gemeinden zum Zweck der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge soll auch die BVAEB entsprechend eingebunden werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Zu a) bis c) (§ 41a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz ASVG):

Mit diesen Änderungen werden redaktionelle Berichtigungen vorgenommen (Aktualisierung des Einleitungssatzes sowie Beachtung der Zitierregeln und der Rechtschreibung).

Zu d) (§ 49 Abs. 3 Z 12 ASVG):

Die im Zuge des „Gastronomiepaktes“ erfolge Änderung im Einkommensteuergesetz 1988 hinsichtlich der Erhöhung des steuerfreien Betrages von Essensgutscheinen für Dienstnehmer/innen soll nunmehr im § 49 Abs. 3 Z 12 ASVG hinsichtlich der Beitragsfreiheit nachvollzogen werden.

Zu d) und e) (§§ 735 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2a in der Fassung der Ziffern 1c und 1d, Abs. 4 erster Satz sowie 737 Abs. 3 bis 6 ASVG):

Dem/Der behandelnden Arzt/Ärztin soll beginnend mit 6. Mai 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 für die Beurteilung der individuellen Risikosituation nach § 735 Abs. 2 ASVG ein pauschales Honorar in Höhe von 50,00 € durch den Krankenversicherungsträger bezahlt werden. Das Honorar steht unabhängig davon zu, ob im konkreten Fall nach der Beurteilung tatsächlich ein COVID-19-Risiko-Attest auszustellen ist oder nicht. Des Weiteren ist die Honorarhöhe unabhängig davon, ob es sich beim/bei der behandelnden Arzt/Ärztin um einen/eine Vertragspartner/in des Krankenversicherungsträgers handelt oder nicht. Zusätzliche Honorarforderungen gegenüber den Patient/inn/en werden gesetzlich verboten und sind daher nicht zulässig.

Der Krankenversicherungsträger bezahlt das pauschale Honorar von 50,00 € an jeden behandelnden Arzt, somit unabhängig davon, ob die betroffene Person einen oder mehrere Ärzte aufgesucht hat. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den 50,00 € übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern.

Ab 1. Juni 2020 soll ein (negatives) COVID-19-Risiko-Attest auch dann ausgestellt werden, wenn die Risikoanalyse ergeben hat, dass die untersuchte Person nicht zur COVID-19-Risikogruppe gehört. Ab diesem Zeitpunkt gebührt das Honorar von 50 € folglich nicht für die Durchführung der Risikoanalyse, sondern für die Ausstellung des positiven oder negativen COVID-19-Risiko-Attests.

Voraussetzung für die Direktverrechnung zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Arzt/der Ärztin ist, dass die Durchführung der Beurteilung der individuellen Risikosituation mit dem entsprechenden Dokumentationsbogen dokumentiert wird.

Die dem Krankenversicherungsträger daraus entstehenden tatsächlichen Honorarkosten sind durch den Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.

Mit der Änderung in § 735 Abs. 4 ASVG wird ein Redaktionsversehen beseitigt.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 2. Juni 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Andreas Lackner.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Andrea Michaela Schartel.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Andreas Lackner gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 2. Juni 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 06 02

                               Andreas Lackner                                                             Korinna Schumann

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende