10348 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Mai 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Initiativantrag am 10. Jänner 2020 im Nationalrat eingebracht und mit redaktioneller Richtigstellung begründet.

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Josef Muchitsch, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war und beschlossen wurde:

Zu Z 1 (§ 30a Abs. 1a B-KUVG):

Für die Prüfung der Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen (Sozialversicherungsprüfung) in Bezug auf Versicherungsverhältnisse von Personen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versichert waren, soll (weiterhin) § 41a ASVG anwendbar sein.

Die nach dieser Bestimmung der Österreichischen Gesundheitskasse zukommenden Aufgaben sollen dabei für die betroffenen - nunmehr im B-KUVG geregelten - Versicherungsverhältnisse der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zukommen.

Zu Z 2 (§ 138 Abs. 2 Z 3 B-KUVG):

Mit dieser Änderung wird ein redaktionelles Versehen berichtigt:

Es war beabsichtigt, dem Österreichischen Seniorenrat als Dachverband von Seniorenorganisationen die Zuständigkeit für die Entsendung der Seniorenvertreter/innen in die Hauptversammlung zu übertragen.

Zu Z 3 und 7 (§ 258 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 4 erster Satz B-KUVG):

Mit der gegenständlichen Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt, indem die Regelung des § 735 Abs. 1 erster Satz ASVG, in der geringfügig beschäftigte Personen explizit angeführt sind, auch im B-KUVG nachvollzogen wird.

Zu Z 4 bis 6 und 8: (§§ 258 Abs. 2a und 260 B-KUVG):

Für die Beurteilung der individuellen Risikosituation nach § 735 Abs. 2 ASVG soll dem/der behandelnden Arzt/Ärztin ein pauschales Honorar in Höhe von 50,00 € durch die Versicherungsanstalt bezahlt werden. Das Honorar steht unabhängig davon zu, ob im konkreten Fall nach der Beurteilung tatsächlich ein COVID-19-Risiko-Attest auszustellen ist oder nicht. Des Weiteren ist die Honorarhöhe unabhängig davon, ob es sich beim/bei der behandelnden Arzt/Ärztin um einen/eine Vertragspartner/in der Versicherungsanstalt handelt oder nicht.

Der Krankenversicherungsträger bezahlt das pauschale Honorar von 50,00 € an jeden behandelnden Arzt, somit unabhängig davon, ob die betroffene Person einen oder mehrere Ärzte aufgesucht hat. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den 50,00 € übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern.

Voraussetzung für die Direktverrechnung zwischen der Versicherungsanstalt und dem Arzt/der Ärztin ist, dass die Durchführung der Beurteilung der individuellen Risikosituation mit dem entsprechenden Dokumentationsbogen dokumentiert wird.

Die der Versicherungsanstalt daraus entstehenden tatsächlichen Honorarkosten sind durch den Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 2. Juni 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Andreas Lackner.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Korinna Schumann.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Andreas Lackner gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 2. Juni 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 06 02

                               Andreas Lackner                                                             Korinna Schumann

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende