10350 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

I. Artikel 1 (Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler) wird wie folgt geändert:

 

  1. § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Ebenfalls antragsberechtigt sind Personen, die im Jahr 2018 oder 2019 auf Grund der künstlerischen Tätigkeit pflichtversichert waren und zum Stichtag 13. März 2020 künstlerisch tätig sind.“
  2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Hat am 13. März 2020 keine Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 bestanden, kann eine Förderung auch gewährt werden, wenn spätestens am 13. Juni 2020 die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen eingelangt ist.“

  1. Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
  2. In § 3 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „und“ durch  „,“ ersetzt; § 3 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „und“ angefügt.
  3. In § 9 wird nach dem Wort „Überbrückungsfinanzierung“ das Wort „für“ eingefügt.

II. Artikel II (Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

  1. Z 1 lautet:

„1. In § 1 wird in Z 4 idF des 20. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2020 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

                „5.          Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“.““

 

  1. Z 2 lautet:

„2. Nach § 14c idF des 20. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2020 wird folgender Abschnitt 4b. samt Überschriften eingefügt:

 

„4b. Abschnitt
Prüfung von Förderungen nach der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 14d. (1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen aus der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

1.            einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder

2.            einer Nachschau gemäß § 144 BAO

die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (§ 1 Z 5) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14e. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (§ 1 Z 5) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14f. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der SVS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.““