10353 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 18. Juni 2020 betreffend ein Bundesgesetz mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag 542/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2020 (Kommunalinvestitionsgesetz 2020 – KIG 2020), hat der Budgetausschuss des Nationalrates am 16. Juni 2020 auf Antrag der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden, zum Gegenstand hat und dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrunde liegt.

Dieser Antrag war – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Zu Artikel I (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)

Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf österreichische Unternehmen liegen unverändert vor. Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, ist es erforderlich, dass den betroffenen Unternehmen sowohl von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) als auch von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) weiterhin Garantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß KMU-Förderungsgesetz zur Verfügung gestellt werden.

Z 1 und 2 (§ 7 Abs. 2a):

Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll mit der vorliegenden Novelle in § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Anpassung des Gesamtobligos bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 zeitlich ausgeweitet werden. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit der in der ‚Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19‘ (2020/C 91 I/01) vorgesehenen Frist für die Gewährung von Beihilfen.

Weiterhin besteht die Voraussetzung, dass die Übernahme einer Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2a im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen muss.

Mit der neu aufgenommenen Regelung betreffend die Verlängerung von bereits übernommenen Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß § 7 Abs. 2a soll ermöglicht werden, dass bei einer wirtschaftlich erforderlichen Stundung der Finanzierung die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes und damit auch die Garantie der AWS bzw. der ÖHT aufrechterhalten werden kann und dadurch eine sofortige Fälligstellung der Finanzierung zum Nachteil des Unternehmens hintangehalten wird.“

Zu Artikel II (Änderung des Garantiegesetzes 1977)

Die durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates erfolgten Änderungen des Garantiegesetzes 1977 unterliegen nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 24. Juni 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 06 24

                                      Otto Auer                                                               Elisabeth Mattersberger

                                   Berichterstatter                                                                    Stv. Vorsitzende