10356 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Tourismus, Kunst und Kultur

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Juni 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz)

Die Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 28. Mai 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der vorliegende Gesetzesantrag verfolgt das Ziel, Künstlerinnen und Künstlern, die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 besonders betroffen sind, eine spezifische Unterstützung zukommen zu lassen, da sie von diesen Maßnahmen als erste betroffen waren und die Einschränkungen ihre Verdienstmöglichkeiten besonders lange schmälern werden.

Auszugehen ist derzeit von ungefähr 15.000 selbständigen Künstlerinnen und Künstlern, die bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) pflichtversichert sind – sie alle sollen für den Zuschuss aus dem mit € 90 Mio. dotierten Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler antragsberechtigt sein. Vorgesehen ist eine Unterstützung von € 1.000 pro Monat für maximal 6 Monate.

Abgewickelt werden die Förderungen nach diesem Bundesgesetz von der SVS, da sie über die erforderlichen Daten und die nötigen Kapazitäten verfügt, um eine rasche und einfache Abwicklung zu gewährleisten. Die genauen Regelungen zur Durchführung der Förderung legt der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in einer entsprechenden Richtlinie fest. Die Richtlinie soll vorsehen, dass von Personen, die im Jahr 2020 Einkünfte vor Steuern in Höhe der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage erwirtschaftet hatten, der Zuschuss durch die SVS zurückgefordert wird. Weiters wird die Richtlinie die Anrechnung von Leistungen des Bundes im Zusammenhang mit Covid-19 regeln, insbesondere bereits erhaltene Zuschüsse aus dem Härtefallfonds, eingerichtet mit dem Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020.

Als Prüfkriterien können herangezogen werden, ob die Antragsteller zum Antragszeitpunkt einen Beitragszuschuss gemäß § 16 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) erhalten oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 UStG als Künstler/in behandelt werden.“

Im Zuge der Debatte im Nationalrat wurde ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen eingebracht und beschlossen, der wie folgt begründet war:

„Die Änderungen im Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler dienen der Vermeidung von Härtefällen. Die übrigen Anpassungen dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen.“

Der Ausschuss für Tourismus, Kunst und Kultur hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. Juni 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Marco Schreuder.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Klara Neurauter, Dr. Andrea Eder-Gitschthaler und Rudolf Kaske.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Marco Schreuder gewählt.

Der Ausschuss für Tourismus, Kunst und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 30. Juni 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 06 30

                               Marco Schreuder                                                    Mag. Reinhard Pisec, BA MA

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender