10362 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 30. Juni 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird (722/A und 242 d.B.)

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Initiativantrag am 18. Juni 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen, ein ermäßigter Steuersatz iHv 5% in diesen Bereichen befristet (im Zeitraum ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020) eingeführt werden.

Im Bereich der Gastronomie soll abweichend von § 10 UStG 1994 die Abgabe aller Speisen und Getränke (somit nicht nur jene Getränke, die in § 10 Abs. 2 Z 1 lit. b iVm der Anlage 1 UStG 1994 oder in § 28 Abs. 51 Z 1 UStG 1994 genannt sind) mit dem ermäßigten Steuersatz iHv 5% begünstigt sein, wenn hiefür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO 1994) erforderlich ist. Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs. 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst.

Beispiel:

Ein Gastwirt mit Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs. 1 GewO verkauft einem Kunden ein Glas Bier und ein Wiener Schnitzel mit Erdäpfelsalat.

Lösung:

Sowohl das Getränk als auch die Speisen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 28 Abs. 52 Z 1 lit. a UStG 1994.

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank), soll die Zusatzsteuer auch für die von § 28 Abs. 52 Z 1 lit. a UStG 1994 erfassten Getränke entfallen.

Hinsichtlich des kulturellen sowie des Publikationsbereichs soll der ermäßigte Steuersatz iHv 5% bei Lieferungen, sonstige Leistungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerben zur Anwendung kommen, die von § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a iVm Z 33 der Anlage 1, Abs. 3 Z 1 lit. b und lit. c, Z 4, Z 6 und 7 UStG 1994 erfasst sind – dies soll betreffen:

1.      Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren des Kapitels 49 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar

                 – Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern (Position 4901 und aus Positionen 9705 00 00 und 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),              –             Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur);

                 – Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder (Position 4903 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);

                 – Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden (Position 4904 00 00 der Kombinierten Nomenklatur) sowie

                 – kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt (Position 4905 der Kombinierten Nomenklatur).

2.      Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, sofern die Gesamtzahl der insgesamt existierenden Abzüge (alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen) 30 nicht überschreitet sowie Lieferungen (bzw. sinngemäß innergemeinschaftliche Erwerbe, vgl. § 29 Abs. 8 UStG 1994 iVm Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG), wenn sie vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.

3.      Einfuhren von Kunstgegenständen, und zwar

                 – Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 00 00 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701 der Kombinierten Nomenklatur);

                 – Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);

                 – Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (Position 9703 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);

                 – Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 5805 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);

                 – Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 6304 der Kombinierten Nomenklatur) sowie

                 – die Lieferungen (bzw. sinngemäß die innergemeinschaftliche Erwerbe vgl. § 29 Abs. 8 UStG 1994 iVm Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG) dieser Kunstgegenstände, wenn sie vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.

4.      Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler.

5.      Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 24 oder 25 UStG 1994 fallen, und zwar

                 – die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer;

                 – die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer sowie

                 – die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind.

6.      Filmvorführungen.

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iHv 5% soll unabhängig von einer allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung gemäß §§ 34 bis 47 BAO anwendbar sein und soll hinsichtlich des Steuersatzes § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 vorgehen. Somit sollen auch bspw. gemeinnützige Vereine mit den entsprechenden Tätigkeiten (§ 28 Abs. 52 Z 1 UStG 1994) in den Genuss des Steuersatzes iHv 5% kommen, wenn diese nicht steuerfrei sind.“

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat wurde ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Erwin Angerer, Dr. Elisabeth Götze, Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen eingebracht und beschlossen, der wie folgt begründet war:

„Die geänderte Formulierung in § 28 Abs. 52 Z 1 lit. a UStG 1994 dient der Klarstellung, dass der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% für die Abgabe bzw. Verabreichung von Speisen und Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994 anzuwenden sein soll. Dies soll somit sowohl Fälle beinhalten, in denen eine Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO vorliegen muss, als auch Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie nach dieser Bestimmung entsprechen. Umfasst sollen somit Tätigkeiten sein, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (zB Buschenschank iSd § 2 Abs. 9 GewO) oder von einer anderen Gewerbeberechtigung (zB § 150 Abs. I, Abs. 4 oder Abs. 11 GewO) umfasst sind. Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs. 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst.

Weiters sollen auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung) sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, vom ermäßigten Steuersatz iHv 5% erfasst sein.

Hinsichtlich Beherbergungsleistungen soll die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) begünstigt sein. Es sollen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch - wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind - die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements unter den ermäßigten Steuersatz iHv 5% fallen . Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (zB die Reinigung der Räumlichkeiten oder die Zurverfügungstellung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung, vgl. VwGH 23.9.2010, 2007/15/0245). Die zusätzliche Erbringung von Dienstleistungen muss es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen (vgl. VwGH 29.4.1992, 88/17/0184). Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke soll weiterhin dem ermäßigten Steuersatz iHv 10% gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a UStG 1994 unterliegen.

Hinsichtlich der Überlassung für Campingzwecke soll die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (zB im Winter, wenn nicht campiert wird) nicht unter die Begünstigung fallen.

Abweichend von § 10 Abs. 3 Z 8 UStG 1994 sollen andere von der COVID-19-Krise massiv betroffene und mittelbar mit der Gastronomie und Kunstbranche zusammenhängende Sektoren vom Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes iHv 5% erfasst sein. Hiebei handelt es sich um Zirkusvorführungen und die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.

Zur Gleichstellung von physischen und digitalen Publikationen und zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten soll der ermäßigte Steuersatzes iHv 5% auch für elektronische Publikationen (inklusive Hörbücher) gelten.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. Juni 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard, Andrea Michaela Schartel, Mag. Reinhard Pisec, BA MA, Ingo Appé, Elisabeth Mattersberger, Otto Auer und Doris Hahn, MEd MA.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 30. Juni 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 06 30

                                      Otto Auer                                                                            Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender