10364 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz mit dem das Presseförderungsgesetz 2004 geändert wird

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. In § 12c Abs. 1 Z 2 wird nach dem Verweis auf „Abs. 3“ die Wortfolge „und Abs. 3a“ eingefügt.

2. In § 12c wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 Z 1, 4 und 5 kann Medieninhabern einer Zeitschrift auch dann eine Förderung gewährt werden, wenn sich ihre auf die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift gerichtete Tätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr 2019 erstreckt hat, die Zeitschrift aber zumindest von Juli 2019 bis Juni 2020 viermal mit einer Druckauflage von 5.000 Stück erschienen ist und der Medieninhaber seit Aufnahme dieser Tätigkeit Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten beschäftigt hat.“

3. § 12c Abs. 5 Z 2 lautet wie folgt:

         „2. der aus der Addition des Umsatzes aus Abonnementverkauf, mit jenem aus dem Verkauf einzelner Inhalte und jenem aus Spenden natürlicher Personen errechnete Betrag macht den überwiegenden Teil des Gesamtumsatzes des Medieninhabers aus;

4. In § 12c Abs. 5 Z 4 nach dem Wort „Umsatzzahlen“ die Wortfolge „einschließlich einer Auflistung der von natürlichen Personen gewährten Spenden“ eingefügt.