10367 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird
Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:
1. Die bisherigen Z 1 und 2 erhalten die Bezeichnungen Z 2 und 3; folgende Z 1 wird vorangestellt:
„1. In § 18b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abs. 1 gilt sinngemäß für weitere bis zu drei Wochen für die notwendige Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr , für das eine Betreuungspflicht besteht, sowie von Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Bestimmung und dem 30. September 2020. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf Vergütung bis 31. Oktober 2020 geltend zu machen.“
„3. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 46 angefügt:
„46. § 18b Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundma chung folgenden Tag in Kraft. § 18b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.“