10371 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 20020 betreffend ein Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine werden gegenwärtig durch das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 113/1999, das am 16. Oktober 1997 in Kiew unterzeichnet wurde, geschützt. Aufgrund der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten neuen und international anerkannten Grundsätze, insbesondere im Bereich der Transparenz und Amtshilfe in Steuersachen, welche im OECD-Musterabkommen und dem dazugehörigen Kommentar Niederschlag finden, hat sich das Abkommen als revisionsbedürftig erwiesen. Im Rahmen des Protokolls wird nicht zuletzt den jüngsten Ergebnissen auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) Rechnung getragen. Ebenso erfordert der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine die Umsetzung der neuesten Entwicklungen und Vorgaben im internationalen Steuerrecht. Im Juni 2016 fanden Verhandlungen zur Revision des Abkommens statt, die in späterer Folge zum vorliegenden Protokoll geführt haben.

Das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrats zugrunde liegende Protokoll zur Abänderung des am 16. Oktober 1997 in Kiew unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt.

Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 14. Juli 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Eduard Köck.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Eduard Köck gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 14. Juli 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2020 07 14

                              Ing. Eduard Köck                                                                   Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender