10385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 18. Juni 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1), Z 5 und 6 (§ 13o Abs. 1 und Abs. 1a):

Bisher steht ein erhöhter Urlaubsanspruch erst zu, wenn mindestens 1 150 Anwartschaftswochen (25 Jahre) erreicht worden sind. Nunmehr soll der Anspruch auf die sechste Urlaubswoche bereits mit Ablauf von 1 040 Anwartschaftswochen (20 Jahre) zustehen.

Die Kosten für den früheren Erwerb des Urlaubsanspruchs belaufen sich nach Berechnungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für 2021 auf ca. 8,2 Mio. Euro. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten in den Folgejahren auf diesem Niveau bleiben, jährlich valorisiert um die kollektivvertragliche Lohnerhöhung (ca. 2%). Im Gegenzug sollen die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei den Zuschlägen für den Sachbereich Überbrückungsgeld entlastet werden. Derzeit gilt für den gesamten Zeitraum von Jänner bis Dezember ein Zuschlagsfaktor von 1,5. Keine Zuschläge sind für Tage des Urlaubsverbrauchs zu entrichten. In Zukunft soll gemäß § 13o Abs. 1 für den Zeitraum April bis November weiterhin ein Zuschlagsfaktor von 1,5 gelten und für die Monate Jänner bis März und Dezember ein Zuschlagsfaktor von 0,4. Des Weiteren sollen auch Urlaubstage mit Zuschlägen für den Sachbereich Überbrückungsgeld belegt werden, wobei der Zuschlag als aus dem Sachbereich Urlaub finanzierter Eigenzuschlag konstruiert werden soll. Der Sachbereich Überbrückungsgeld erzielt dadurch pro Kalenderjahr um ca. 14 Mio. Euro geringere Zuschlagseinnahmen; die Finanzierung des Sachbereiches Überbrückungsgeld bleibt aber sichergestellt.

Die Belastung des Sachbereiches Urlaub mit den Kosten für die sechste Urlaubswoche erfordert keine Erhöhung des Zuschlagsfaktors im Sachbereich Urlaub. Die Einnahmen aus Zuschlagsleistungen im Sachbereich Urlaub reichen zur Finanzierung aus.

Die geringere Belastung der Betriebe mit Zuschlägen für den Sachbereich Überbrückungsgeld im Winter erleichtert zudem die Jahresdurchbeschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.

Zu Z 2 und 3 (§ 13i Abs. 4):

Derzeit werden dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bei der Refundierung der Kosten für die Winterfeiertage die Lohnnebenkosten („Nebenleistungen“) lediglich pauschal in Höhe von 17% refundiert. Diese nur historisch zu begründende Bestimmung soll nunmehr dahingehend geändert werden, dass den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen analog zum Sachbereich Urlaub auch im Sachbereich Winterfeiertagsregelung die Lohnnebenkosten für Sozialversicherungsbeträge und lohnabhängige gesetzliche Abgaben und Beiträge in Höhe von 30,1% erstattet werden sollen (vgl. § 26 und § 3 BUAG-Zuschlagsverordnung). Eine Änderung der Höhe der Nebenleistungen soll auf gemeinsamen Antrag der Kollektivvertragspartner in der BUAG-Zuschlagsverordnung festgesetzt werden können.

Aufgrund dieser Maßnahme wird sich zwar der Zuschlagsfaktor geringfügig erhöhen (von derzeit 1,20 auf 1,30 – siehe Erläuterungen zu Z 4). Die Änderungen kommen allerdings zur Gänze jenen Unternehmen zugute, die den Beschäftigungsstand vor den Feiertagen nicht verringern. Insgesamt sind die Maßnahmen für die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen kostenneutral und sollen zudem den Anreiz erhöhen, Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen über den Winter in Beschäftigung zu halten.

Zu Z 4 (§ 13k Abs. 4):

Gemäß § 4 der BUAG-Zuschlagsverordnung beträgt der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 13k zur Bestreitung des Aufwands für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG. Zur Finanzierung der Erhöhung der Refundierung der Nebenleistungen im Sachbereich Winterfeiertagsregelung in § 13i Abs. 4 soll der Zuschlagsfaktor durch eine gesetzliche Regelung für die Berechnung der Zuschlagsleistung der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von 1,2 auf 1,3 erhöht werden. Eine Änderung dieses Faktors soll auf Antrag der Kollektivvertragspartner in der BUAG-Zuschlagsverordnung ermöglicht werden.

Für die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bedeutet der höhere Zuschlagsfaktor nach den Berechnungen der BUAK eine zusätzliche finanzielle Belastung in der Höhe von ca. 6,1 Mio. Euro (unter Heranziehung der Daten für den BUAK-Jahresvoranschlag 2019/2020). Diese höheren Einnahmen fließen zur Gänze an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen für höhere Nebenleistungen bei den Winterfeiertagsvergütungen zurück (die höheren Nebenleistungen bei sechs zu vergütenden Winterfeiertagen betragen rund 6,63 Mio. Euro).

Es werden jene Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen begünstigt, die überdurchschnittlich viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über die Winterfeiertage beschäftigen. Dies unterstützt die Jahresbeschäftigung.“

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Zu Z 7 (§ 39b):

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich noch im System Abfertigung Alt befinden und die durch die Corona-Krise ihre Beschäftigung in der Bauwirtschaft verloren haben, sollen die Möglichkeit haben, einen Antrag auf vorzeitige Auszahlung des gegenüber der BUAK bestehenden Anspruchs auf Abfertigung-Alt gemäß Abschnitt III zu stellen. Diese Form der Antragstellung soll neben die derzeitigen gesetzlichen Möglichkeiten der Auszahlung treten.

Der Anspruch besteht dann, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin unmittelbar vor Antragstellung mindestens zwei Monate ununterbrochen in keinem Arbeitsverhältnis steht, auf das die BUAG-Abfertigungsbestimmungen anzuwenden sind und er bzw. sie zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos ist.

Stellt der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin einen solchen Antrag, so entsteht ein Anspruch auf Auszahlung der gesamten Abfertigung-Alt. Übersteigen im Zeitpunkt der Antragstellung die für die Abgeltung des Abfertigungsanspruches erworbenen anrechenbaren Beschäftigungszeiten die Zahl der für diesen Abfertigungsanspruch erforderlichen Beschäftigungswochen, sind diese übersteigenden Beschäftigungszeiten von der BUAK als restlicher Abfertigungsbetrag zu leisten. Dieser Betrag ist nach derselben Berechnungsgrundlage zu berechnen, wie Beiträge nach dem BMSVG, wobei für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs der nach § 13d Abs. 2 zu ermittelnde kollektivvertragliche Stundenlohn zugrunde zu legen ist. Der Betrag ist nach Wahl des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin bis spätestens 15. Februar 2021 entweder an die BVK der BUAK zu überweisen oder an den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin auszuzahlen. Der restliche Abfertigungsbetrag gebührt nur insoweit, als der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht bereits den Höchstanspruch an Abfertigung-Alt erhalten hat.

Mit der Antragstellung scheidet der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin aus dem System der Abfertigung Alt aus und wechselt in das System der Abfertigung Neu. Dies ergibt sich aus § 33a Abs. 5 BUAG.

Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin soll den Antrag unmittelbar nach Kundmachung der Regelung im Bundesgesetzblatt bis zum 30. September 2020 stellen können. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung der Abfertigung-Alt lässt die Verfallsfristen gemäß § 13g unberührt. Die Verfallsfrist von drei Jahren beginnt daher erst nach dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden aus dem letzten BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnis.

Da es sich um einen gesetzlichen Abfertigungsbetrag handelt, gilt hinsichtlich der Lohnsteuer § 67 Abs. 3 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung.

Nach den Schätzungen der BUAK wird mit bis zu 4 000 Anträgen gerechnet.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 14. Juli 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dipl.-Ing. Andrea Holzner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Korinna Schumann und Dr. Andrea Eder-Gitschthaler.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dipl.-Ing. Andrea Holzner gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 14. Juli 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 07 14

                        Dipl.-Ing. Andrea Holzner                                                     Korinna Schumann

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende