10388 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Romana Deckenbacher, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 18. Juni 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu § 17 Abs. 2h PG 1965 und § 16 Abs. 8b BB-PG:

Mit der vorgesehenen Änderung soll die im Zuge des 9. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 31/2020, mit § 736 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, eingeführte Verlängerung des Anspruchs auf Waisenpension bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten auch für Kinder von verstorbenen Beamtinnen und Beamten gesetzlich nachvollzogen werden. Damit sollen Ansprüche auf Waisenversorgungsgenüsse befristet auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewahrt bleiben.

Weiters erfolgt im Einklang mit der durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2020, geschaffenen Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe in § 2 Abs. 9 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, eine Anpassung des § 17 Abs. 2a und 2b PG 1965 bzw. des § 16 Abs. 3 und 4 BB-PG.

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen ergeben in einer Modellrechnung einmalig rund 152.000 Euro für 52 Fälle (Bund, Nachfolgegesellschaften Post, ÖBB, Landeslehrerinnen und Landeslehrer).

 

Modellrechnung: Im Geburtsjahr 1993 (Alter: 27 Jahre) gibt es 65 Bezieherinnen und Bezieher von Waisenpensionen (Kinder von verstorbenen Beamtinnen und Beamten des Bundes, der ÖBB, der Post- und Telekom, von Landeslehrerinnen und Landeslehrern). Da die gesetzliche Regelung erst mit 11. März 2020 wirkt, wurde zur Ermittlung der tatsächlich in Betracht kommenden Bezieherinnen und Bezieher ein Abschlag von 20 % angesetzt, im Ergebnis daher 52 betroffene Personen.

 

Die Durchschnittswaisenpension pro Monat (2019) beträgt für Waisen 674 Euro. Die Lohnnebenkosten (Krankenversicherung) belaufen sich auf 8,435 % (3,535 % Dienstgeberbeitrag, 4,9 % Dienstnehmerbeitrag – dieser wird im Fall der Waisenpensionen jedoch vom Dienstgeber übernommen). Somit ergibt sich ein durchschnittlicher Aufwand von 730,85 Euro je Bezieherin bzw. Bezieher monatlich. Für die längere Bezugsdauer von einem bis zu sechs Monaten wurde ein Wert von vier Monaten veranschlagt.

 

Bezüglich der ausdrücklichen Klarstellung der Verlängerung des Nachweiszeitraumes ergeben sich keine Mehrkosten, da dieser Anspruch schon nach geltender Rechtslage (siehe § 17 Abs. 2c lit. 1 PG 1965) besteht und lediglich im Sinne der Transparenz im Zuge der Novellierung angepasst wird.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

           1. hinsichtlich des Art. 1 (PG 1965) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

           2. hinsichtlich des Art. 2 (BB-PG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 14. Juli 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Andreas Lackner.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Ernest Schwindsackl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Andreas Lackner gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 14. Juli 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 07 14

                               Andreas Lackner                                                             Korinna Schumann

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende