10400 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird

Im Regierungsprogramm der XXVII. Gesetzgebungsperiode werden die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung im Hochschulbereich, die Erhöhung der Planungssicherheit im FH-Sektor durch gesetzliche Verankerung des Entwicklungs- und Finanzierungsplans, die Weiterentwicklung der Akkreditierungsvoraussetzungen für Fachhochschulen und die Weiterentwicklung der gesetzlichen Bestimmungen im Privatuniversitätsbereich genannt.

Mit dem Qualitätssicherungsrahmengesetz (QSRG), BGBl. I Nr. 74/2011, wurde die externe Qualitätssicherung im Hochschulbereich durch die Erlassung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) neu geregelt und ein wesentlicher Beitrag zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen der Fachhochschulen (FHStG) und Privatuniversitäten (PUG) geleistet.

Das BMBWF und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) haben verschiedene Schritte gesetzt, um die Umsetzung dieser Bestimmungen zu evaluieren (z. B. Evaluierung des HS-QSG durch die AQ Austria, Diskussionsrunde des BMBWF mit Stakeholdern zur Umsetzungen des QSRG). Diese Aktivitäten haben aufgezeigt, dass die gesetzlichen Grundlagen einen geeigneten Rahmen für die externe Qualitätssicherung, die Fachhochschulen und die Privatuniversitäten bieten. Die Praxis der Umsetzung hat aber Änderungsbedarf bzw. Klärungsbedarf in einzelnen Bestimmungen aufgezeigt, die durch entsprechende Novellen zu lösen sind. Von Seiten des BMBWF wurde eine Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung des HS-QSG, FHStG und PUG eingerichtet, um Änderungsbedarfe mit Vertreterinnen und Vertretern der Hochschulen, der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der AQ Austria, des Wissenschaftsrates, der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer Österreich zu identifizieren und zu diskutieren. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen sind das Ergebnis dieser ausführlichen Diskussionsprozesse.

HS-QSG: Die Änderungen im HS-QSG betreffen Bestimmungen zur Organisation der Agentur und Anpassungen in den Qualitätssicherungsverfahren sowie verfahrensrechtlichen Aspekten. Eine wesentliche Änderung ergibt sich auch durch die Aufnahme der Pädagogischen Hochschulen, die bislang als einziger hochschulischer Sektor nicht von den Regelungen des HS-QSG erfasst waren. Mit der vorliegenden Novelle sind nun alle Hochschulen vom System der externen Qualitätssicherung nach HS-QSG erfasst.

PrivHG: Mit dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, wurde erstmals in Österreich die Möglichkeit geschaffen, Privatuniversitäten einzurichten. Mit dem Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, wurde eine neue gesetzliche Grundlage für die Privatuniversitäten erlassen, die eine Anpassung an das HS-QSG, aber auch einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Privatuniversitäten leisten sollte.

Seit Bestehen des Sektors und verstärkt durch eine Publikation des Wissenschaftsrates über Privatuniversitäten in Österreich (Wissenschaftsrat, Privatuniversitäten in Österreich, Wien 2016) gab es immer wieder Diskussionen um die Anforderungen an Hochschulförmigkeit, die mit dem Begriff „Universität“ verbunden werden, aber auch um die mangelnden Alternativen zur Errichtung einer Privatuniversität.

Das PrivHG ist ein wichtiger Beitrag zum Bestehen, aber auch der Weiterentwicklung von privaten Hochschulen, die nach privatrechtlichen Vorschriften und unter Beachtung des Finanzierungsverbotes des Bundes etabliert werden. Mit dem gegenständlichen Beschluss wird eine innere Differenzierung des Sektors umgesetzt: Die erstmalige Akkreditierung erfolgt grundsätzlich als Privathochschule, im Rahmen der Verlängerung der Akkreditierung wird es hinkünftig die Möglichkeit geben, als Privathochschule weiter zu bestehen oder sich als Privatuniversität akkreditieren zu lassen. Mit dieser Differenzierung wird auch darauf Bedacht genommen, dass hochschulische Institutionen Zeit brauchen, um entsprechende Strukturen für Doktoratsstudienprogramme und Forschung zu etablieren, bzw. es private Hochschule geben kann, deren institutionelle Zielsetzungen diese Entwicklungen nicht in dieser Form vorsehen.

Wesentliche Bestimmungen des PUG wurden in das PrivHG übernommen, so etwa auch die Bestimmungen hinsichtlich Mitwirkung an statistischen Erhebungen. Nähere Bestimmungen zur Mitwirkung an statistischen Erhebungen und der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind im Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, geregelt.

FHG: Mit dem vorliegenden Beschluss wird das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) in ein Fachhochschulgesetz (FHG) umbenannt und einige Bereiche klarer gestaltet bzw. Ergänzungen im Studienrecht umgesetzt. Die Auflösung der unterschiedlichen Bezeichnungen ist ein klares Bekenntnis zur institutionellen Entwicklung der Erhalter von FH-Studiengängen zu Hochschulen in den letzten 25 Jahren. Es erfolgt die gesetzliche Klarstellung, dass Einrichtungen als Fachhochschule akkreditiert werden (analog zu Privathochschulen).

Sowohl mit dem PrivHG als auch den Änderungen im FHG wird weiters ein Beitrag zur Verbesserung der Transparenz über diese Hochschulsektoren für unterschiedliche Zielgruppen geleistet:

-       Veröffentlichung der Muster der Ausbildungsverträge und Studienpläne auf den Webseiten der Fachhochschulen und Privathochschulen.

-       Klarstellung hinsichtlich der Veröffentlichung der Satzung an Privathochschulen.

-       Weiterentwicklung des jährlichen Berichtswesens bzgl. der Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Fachhochschulen und Privathochschulen.

-       Klarstellung, dass Veröffentlichungen jedenfalls auch auf den Webseiten der Fachhochschulen und Privathochschulen zu erfolgen haben.

Desweiteren werden sowohl im FHG, PrivHG als auch im HS-QSG die Bestimmungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern angepasst bzw. erweitert, um die Verbindlichkeit und Wirkung der Gleichstellungsbestimmungen zu fördern:

-       Beachtung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen..

-       Im Rahmen der Akkreditierung wird ein Prüfbereich „Gleichstellung der Geschlechter“ aufgenommen.

-       Gleichstellungspläne werden in die Satzungen der Fachhochschulen und Privathochschulen aufgenommen.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 14. Juli 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Karlheinz Kornhäusl.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Elisabeth Grossmann, Monika Mühlwerth, Doris Hahn, MEd MA, Heike Eder, BSc MBA, Ing. Judith Ringer und Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Karlheinz Kornhäusl gewählt.


Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage am 14. Juli 2020 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 07 14

                         Dr. Karlheinz Kornhäusl                                          Mag. Dr. Doris Berger-Grabner

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende