10404 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2020 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat keinen politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen wurde auf der Grundlage der Beratungen von Expertinnen und Experten für die Förderung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit aus beiden Vertragsstaaten entworfen. Den Bundesministerien und den Bundesländern – gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG – wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wurde kein Einwand erhoben. Da es sich bei diesem Abkommen nur um einen rechtlichen Rahmen handelt, ist kein unmittelbarer Einfluss auf den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gegeben, sondern nur ein indirekter. Es bestehen keine Verpflichtungen der Länder. Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, können insoweit berührt sein, als auch die Länder Forschungsförderung durchführen und ihren Institutionen auf Landesebene Mittel zur internationalen Kooperation zur Verfügung stellen und so zum Beispiel auch Landes­forschungs­einrichtungen im Rahmen des Abkommens Projekte mit Institutionen aus Brasilien realisieren können.

Im Rahmen des Abkommens werden Mobilitätskosten gemeinsamer Forschungskooperationen und Veranstaltungen auf wissenschaftlich-technologischem Gebiet durch die beiden Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, in Anerkennung der bisherigen Erfahrung im Rahmen der bilateralen Beziehungen, der Notwendigkeit der Verbesserung dieser Beziehungen zu erhöhtem beiderseitigen Nutzen und unter Berücksichtigung der raschen Erweiterung des wissenschaftlich-technologischen Wissens sowie nationaler Prioritäten finanziert. Dadurch soll neben dem primären Ziel des Abkommens, die bilateralen Beziehungen im Wissenschafts- und Forschungsbereich zu fördern, insbesondere die gemeinsame Teilnahme an europäischen und anderen internationalen Forschungsprogrammen stimuliert und ausgebaut werden.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 14. Juli 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Ing. Judith Ringer.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Ing. Judith Ringer gewählt.


Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage am 14. Juli 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2020 07 14

                               Ing. Judith Ringer                                                Mag. Dr. Doris Berger-Grabner

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende