10408 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

a) In Artikel 1 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

„8a. Dem § 15 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

,(6) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Veranstaltung nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. Die Verordnung hat Übergangsbestimmungen für bereits bewilligte Veranstaltungen zu enthalten. Diese können bei Gefahr in Verzug entfallen. In dieser Verordnung kann abweichend vom ersten Satz angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

(7) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Veranstalter günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.

(8) Die Bewilligung einer Veranstaltung kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Veranstaltung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkraftreten der Verordnung wirksam.‘“

b) In Artikel 1 Z 9 wird in § 25a Abs. 2 jeweils am Ende der Z 3 bis 5 ein Beistrich gesetzt.

c) In Artikel 1 Z 9 wird in § 25a Abs. 6 zweiter Satz der Ausdruck „gemäß Abs. 3 der“ durch den Ausdruck „der gemäß Abs. 3“ ersetzt.

d) In Artikel 1 Z 12 wird in § 50 Abs. 14 der Ausdruck „§ 15 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 5 bis 8“ ersetzt.

e) In Artikel 1 Z 12 wird in § 50 Abs. 16 nach der Wortfolge „für die Vollziehung gegeben sind“ ein Beistrich gesetzt.

f) In Artikel 1 Z 13 wird in § 51 Z 1 und 2 jeweils der Ausdruck „§ 5a Abs. 5a“ durch den Ausdruck „§ 5a Abs. 5“ ersetzt.

g) In Artikel 3 Z 3 erhält § 2 die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Empfehlungen der Corona-Kommission sind auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen. Darüber hinaus sollen auch die wesentlichen Begründungen dafür veröffentlicht werden.“

h) In Artikel 3 Z 7 wird in § 8 Abs. 5 und 6 jeweils nach dem Wort „Wochen“ ein Beistrich gesetzt.

i) In Artikel 3 Z 7 wird dem § 11 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Verordnungen der Bundesregierung gemäß § 12 Abs. 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.“

j) In Artikel 3 Z 10 wird in der Novellierungsanordnung der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.