10439 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 24.11.2020

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowieund das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 – SVÄG 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    Gegenstand

                    1    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

                    2    Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

                    3    Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

                    4    Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

                    5    Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 108h wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:

 

Februar

90%

März

80%

April

70%

Mai

60%

Juni

50%

Juli

40%

August

30%

September

20%

Oktober

10%

 

Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“

2. § 236 Abs. 4b wird aufgehoben.

3. Nach § 262 wird folgender § 262a samt Überschrift eingefügt:

„Frühstarterbonus

§ 262a. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 €. Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € begrenzt.

(2) Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.

(3) An die Stelle der Beträge nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.“

4. Nach § 286 wird folgender § 286a samt Überschrift eingefügt:

„Frühstarterbonus

§ 286a. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen zum Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 €. Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € begrenzt.

(2) Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.

(3) An die Stelle der Beträge nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.“

5. In den §§ 426 Abs. 2 Z 3 und 441b Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Bundesseniorenbeirat“ jeweils durch den Ausdruck „Österreichischen Seniorenrat“ ersetzt.

6. § 733 Abs. 9 lautet:

„(9) Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung nach § 735 oder Absonderung nach § 7 des Epidemiegesetzes 1950 einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das Arbeitsmarktservice hat, sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungsauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 ist anzuwenden. Die Abs. 7 und 8 gelten nicht für diese Beiträge.“

7. Dem § 733 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Nach Abs. 8 gestundete Beiträge sind verzugszinsenfrei.“

8. Der bisherige Text des § 734 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, der Ausdruck „31. Dezember 2020“ wird durch den Ausdruck „31. März 2021“ ersetzt und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. März 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten nach Abs. 1 bis längstens 30. Juni 2021 verschieben.“

9. In den §§ 735 Abs. 2a und 3 sowie 736 Abs. 2 und 5 bis 8 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.

10. Im § 736 Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck „Sommersemester 2020“ durch den Ausdruck „Wintersemester 2020/2021“ ersetzt.

11. Dem § 736 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) § 32 APG gilt auch für Zeiträume im Jahr 2021.

(10) Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und nach § 4 Abs. 3 Z 1 APG verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.“

12. § 741 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. OP-Handschuhe, OP-Überschuhe, OP-Gesichtsmasken (Mundschutzmasken gemäß Norm EN 14683) und OP-Hauben;“

13. Im § 741 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 angefügt:

      „16. Zahntechnikerinnen und Zahntechniker.“

14. Nach § 744 wird folgender § 745 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 745. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2021 § 736 Abs. 10;

           2. mit 1. Jänner 2022 die §§ 108h Abs. 1a, 262a samt Überschrift und 286a samt Überschrift;

           3. rückwirkend mit 1. Oktober 2020 § 741 Abs. 2 Z 4 sowie Abs. 4 Z 15 und 16;

           4. rückwirkend mit 1. Juni 2020 § 733 Abs. 15.

(2) § 236 Abs. 4b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(3) § 108h Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.

(4) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 236 Abs. 4b in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; die §§ 262a und 286a sind dabei nicht anzuwenden.

(5) Die §§ 262a und 286a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 sind auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 50 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 113 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:

 

Februar

90%

März

80%

April

70%

Mai

60%

Juni

50%

Juli

40%

August

30%

September

20%

Oktober

10%

 

Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“

2. Im § 116a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.

3. § 120 Abs. 7 wird aufgehoben.

4. Nach § 144 wird folgender § 144a samt Überschrift eingefügt:

„Frühstarterbonus

§ 144a. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 €. Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € begrenzt.

(2) Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.

(3) An die Stelle der Beträge nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.“

5. Im § 378 Abs. 3 bis 5 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.

6. Dem § 378 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 298 Abs. 13a verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.“

7. Nach § 382 wird folgender § 383 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 383. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2021 § 378 Abs. 6;

           2. mit 1. Jänner 2022 die §§ 50 Abs. 1a und 144a samt Überschrift.

(2) § 120 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(3) § 50 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 113 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.

(4) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 120 Abs. 7 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; § 144a ist dabei nicht anzuwenden.

(5) § 144a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 46 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 104 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:

 

Februar

90%

März

80%

April

70%

Mai

60%

Juni

50%

Juli

40%

August

30%

September

20%

Oktober

10%

 

Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“

2. Im § 107a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.

3. § 111 Abs. 8 wird aufgehoben.

4. Nach § 135 wird folgender § 135a samt Überschrift eingefügt:

„Frühstarterbonus

§ 135a. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 €. Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension ein Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € begrenzt.

(2) Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.

(3) An die Stelle der Beträge nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.“

5. Im § 372 Abs. 2 bis 4 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.

6. Dem § 372 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 287 Abs. 13a verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.“

7. Nach § 376 wird folgender § 377 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 377. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2021 § 372 Abs. 5;

           2. mit 1. Jänner 2022 die §§ 46 Abs. 1a und 135a samt Überschrift.

(2) § 111 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(3) § 46 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 104 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.

(4) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 111 Abs. 8 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; § 135a ist dabei nicht anzuwenden.

(5) § 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.“

Artikel  4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 49 Abs. 4 und 63 Abs. 4 vorletzter Satz werden jeweils das Wort „Verwaltungswege“ durch das Wort „Verwaltungsweg“ und jeweils der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991)“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 257 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, der Ausdruck „31. Dezember 2020“ wird durch den Ausdruck „31. März 2021“ ersetzt und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. März 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten nach Abs. 1 bis längstens 30. Juni 2021 verschieben.“

3. In den §§ 258 Abs. 2a und 3 sowie 259 Abs. 3 bis 5 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

Im § 23 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Bundesseniorenbeirat“ durch den Ausdruck „Österreichischen Seniorenrat“ ersetzt.