10443 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. November 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020), ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, ein Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes an Covid 19 Impfungen und -Schnelltests Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 und ein Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID 19 Gesetz Armut) erlassen sowie das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non Profit Organisationen Unterstützungsfonds, das COVID 19 Förderungsprüfungsgesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID 19 Krisenbewältigungsfonds, das Finanzausgleichgesetz 2017, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn Pensionsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Covid 19 Zweckzuschussgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Bundesmuseen Gesetz 2002 und das Luftfahrtgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2021)

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:

Zum 1. Abschnitt (Justiz):

In bestimmten gerichtlichen Verfahrensarten bzw. Verfahren soll ein sach- und leistungsgerechtes System der tariflichen Entlohnung psychiatrischer Sachverständigengutachten geschaffen werden.

Da die Zahl der in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragenen Dolmetscherinnen und Dolmetscher seit Jahren stark rückläufig ist, wurden die Regelungen über die für die Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste notwendigen Praxiszeiten überarbeitet und wird eine auf mündliche Dolmetschleistungen in außereuropäischen Sprachen beschränkten Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vorgesehen.

Zum 2. Abschnitt (Finanzen):

Vorgesehen werden Folgemaßnahmen zum NPO-Unterstützungsfonds, sowohl in Form einer Verlängerung und Erweiterung des NPO-Unterstützungsfonds als auch weitere Maßnahmen zur Unterstützung von antragsberechtigten Organisationen im Kalenderjahr 2021 in einer Höhe von bis zu 250 Millionen Euro.

Die fortschreitende Digitalisierung auch im Bereich des Rechnungswesens und damit einhergehende, effizientere Prozesse sollen in den Rechtsgrundlagen der Buchhaltungsagentur des Bundes („BHAG“) entsprechende Berücksichtigung finden.

Der Fortbestand des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds soll sichergestellt werden.

Zum 3. Abschnitt (Familie und Arbeit):

Die Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds sollen um weitere 50 Millionen € erhöht werden.

Die gesetzliche Grundlage für die aktuellen Kurzarbeitsregelungen soll nicht mit Ende 2020 auslaufen, sondern bis Ende März 2021 gelten.

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen bei Kurzarbeit soll gesetzlich klargestellt werden.

Der aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für die Schlechtwetterentschädigung an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu leistende Beitrag soll im Jahr 2021 wie bereits im Jahr 2020 3 Mio. € betragen.

Zur Sicherstellung der Finanzierung des Sachbereiches Schlechtwetter soll der Bundesbeitrag zur Deckung des Aufwandes für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten im Jahr 2021 dem Sachbereich Schlechtwetter zukommen.

Zum 4. Abschnitt (Gesundheit, Soziales und Konsumentenschutz):

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates soll die von der Bundesregierung am 27. September 2020 in Aussicht gestellte Pensionsanpassung für das Jahr 2021 umgesetzt werden.

Weiters soll die Anhebung des Nachtschwerarbeits-Beitrages ausgesetzt werden.

Im Zusammenhang mit dem Verlust von Einnahmen, die den Ländern durch das Verbot des Pflegeregresses entgehen, soll eine gesetzliche Grundlage für die Leitung von Zweckzuschüssen für die Jahre ab 2021 geschaffen werden.

Außerdem soll eine haushaltsrechtliche Grundlage für Maßnahmen des Bundes im Zusammenhang mit Covid-19-Impfungen und –Schnelltests geschaffen werden.

Schließlich soll die Finanzierung des VKI um ein Jahr verlängert werden.

Zum 5. Abschnitt (Universitäten, Forschungsförderung, Kunst und Kultur):

Zur Entwicklung und Durchführung von COVID-19-Testverfahren werden für das Universitätsbudget seitens der Republik Österreich zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, wodurch sich der zur Finanzierung der Universitäten für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag um 12,6 Mio. € erhöht. Dieser Erhöhung des Gesamtbetrages wird gebunden zum Zwecke der Finanzierung der Vienna COVID-19 Diagnostics Initiative und entspricht einer Erhöhung des Globalbudgets der Universität Wien um ebenso 12,6 Mio. € durch eine entsprechende Ergänzung der Leistungsvereinbarung. Der zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 beträgt daher insgesamt 11 004 600 000 €.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes sollen abgaben- und organisationsrechtliche Fragen betreffend die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) klargestellt werden.

Die Albertina soll für die Sammlung Essl eine um 1,5 Mio. € erhöhte Basisabgeltung erhalten.

Zum 6. Abschnitt (Verkehr):

Es sollen die erforderlichen finanziellen Mittel für den mit bestimmten Vollziehungsaufgaben beliehenen Österreichischen Aero Club gesichert werden.

Im Zuge der Debatte im Nationalrat wurde ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen eingebracht und beschlossen, der wie – auszugsweise – folgt begründet war:

Zu Z 2 (Artikel 5: Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die gesetzliche Grundlage für nachträgliche Kontrollen von Förderungen aufgrund des Investitionsprämiengesetzes durch Organe des Finanzamtes geschaffen. Diese Möglichkeit ist bereits in der Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ in Pkt. 6.3 und Pkt. 6.4 vorgesehen.

Zur Z 4 (Artikel 9 – Abstimmungsspendegesetz 2020, § 6):

Die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 iHv. von 2,0 Millionen Euro werden dem Bundeskanzler (Untergliederung 10) und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten (Untergliederung 12) vom Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellt, und zwar nicht aus der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Untergliederung 44, sondern aus der Untergliederung 15 und somit aus der gleichen Rubrik, sodass es keiner bundeshaushaltsrechtlichen Sonderregelung bedarf. Der letzte Satz des § 6 über die Finanzierung aus der UG 44 kann daher entfallen.

Zu Z 5 (Artikel 12: Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes)

Als Folge der neuerlichen Schließung betrieblicher Tätigkeit soll die bestehende COVID-19-Kurzarbeitsregelung kurzfristig angepasst werden. Damit sollen Kündigungen von Personen, die von der behördlichen Schließung ab 3. November betroffen sind, vermieden werden. Die Neuregelung umfasst auch jene Betriebe, die zwar nicht geschlossen, aber deren Tätigkeit infolge des Betretungs- bzw. Inanspruchnahmeverbots weitestgehend eingeschränkt ist, wie z.B. Hotels, die nur mehr Geschäftsreisende beherbergen dürfen oder auch Liftanlagenbetreiber, deren Tätigkeit durch den massiv eingeschränkten beförderbaren Personenkreis weitestgehend eingestellt werden wird.

Zu Z 6 (Artikel 15: Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter– und Selbständigenvorsorgegesetzes)

Anwartschaftsberechtigte verfügen über die Abfertigung oft nicht unmittelbar bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Obwohl in solchen Fällen die Beiträge für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses vom zuständigen Träger der Sozialversicherung gemäß § 27 Abs. 8 bereits an die BV-Kasse überwiesen wurden, muss hinsichtlich der Auszahlung die gesetzlich festgelegte Frist von zwei Monaten für die Fälligkeit abgewartet werden. Es erscheint daher zweckmäßig und im Interesse der Anwartschaftsberechtigten, dass in § 16 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden kann, wobei gemäß § 33 Abs. 1 jedenfalls eine Ergebniszuweisung zum Ende jenes Monats vorzunehmen ist, zu dem die Auszahlung erfolgen kann. Weiters soll durch die Änderung auf Bankarbeitstage klargestellt werden, dass der als Werktag geltende Samstag in die Auszahlungsfrist von fünf Tagen nicht einzurechnen ist. Auf Grund der Änderung in § 33 können die BV-Kassen auch für alle Anwartschaftsberechtigten eine monatliche Ergebniszuweisung vornehmen, die seit der Übermittlung der monatlichen Bemessungsgrundlagen durch die Sozialversicherungsträger (§ 27 Abs. 5) grundsätzlich möglich ist.

Zur Z 8 (Artikel 31 – Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden)

Von zentraler Bedeutung für die Bekämpfung der COVID-19‑Pandemie ist die möglichst frühzeitige und umfangreiche Immunisierung der Bevölkerung durch Impfungen. Zu diesem Zweck ist geplant sichere Covid‑19‑Impfstoffe in ausreichender Menge zu erwerben. Der gemeinsame Prozess der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten als Gruppe Impfstoffe zu besorgen („Joint EU Approach to COVID-19 vaccines procurement“) und der Ansatz, dabei die geteilten Kosten und Risiken am Beginn durch das Emergency Support Instrument-Regime (ESI) der Europäischen Union tragen zu lassen, zeigen nun konkrete Erfolge in der Form von durch die Europäische Kommission abgeschlossenen Vorverträgen. Um die Impfstoffe, welche im Rahmen dieses Prozesses erworben werden, an die impfenden Stellen abgeben zu können, ist eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen vonnöten.

Ebenso ist es wichtig, eine möglichst große Anzahl von COVID-19-Schnelltests durchführen zu können, wobei nun in absehbarer Zeit Antigen‑Schnelltests auf den Markt kommen werden. Antigen‑Schnelltests sind Testsysteme, welche direkt ohne weiteres technisches Equipment angewandt werden können und innerhalb von ca. 15 Minuten ein positives oder negatives Testergebnis anzeigen. Im Unterschied zu anderen Testverfahren und auf Grund der Geräteunabhängigkeit ist die Beschaffung dieser Tests durch die Bundesbeschaffung GmbH im Auftrag von Bund oder Ländern laborunabhängig und die Antigen‑Schnelltests können dadurch sehr flexibel eingesetzt werden. Der Einsatz im Bereich von Vorscreenings bei Teststraßen der Landesbehörden oder die Anwendung dieser Testsysteme bei Screening- und Monitoringprogrammen auf Basis des § 5a Epidemiegesetzes, rechtfertigen die Abgabe von Antigentests an testende Stellen, da dies zu einer deutlichen Effizienzsteigerung der Testsysteme führt. Das gesamte System der Testlogistik kann deutlich entlastet werden, wenn z. B. nur mehr jene Personen einen PCR‑Test erhalten, bei denen der Antigen‑Test ein positives Ergebnis gebracht hat. Der weitere PCR‑Test dient dann dazu, falsche positive Testergebnisse auszuschließen.

Zur Behandlung von Erwachsenen und Jugendlichen mit Lungenentzündung, die zusätzlichen Sauerstoff benötigen ist das Medikament Veklury (Remdesivir) das aktuell einzig zugelassene innerhalb der EU, womit besonders schwere Erkrankungsfälle behandelt werden können und die Letalität verringert werden kann.

Der Verteilung von ausreichend COVID-19‑Impfstoffen wird eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung der Pandemie zukommen. Im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID-19 vaccines procurement“ konnte die Europäische Kommission bereits erste Verträge unterzeichnen. Mit weiteren Herstellern sollen in den nächsten Wochen Verträge unterzeichnet werden. Entsprechend der Angaben der einzelnen Firmen werden bereits zu Jahresende oder spätestens Anfang 2021 erste Lieferungen an Impfstoffen möglich werden, vorausgesetzt, es ergeht davor eine Marktzulassung seitens der Europäischen Arzneimittel-Agentur.

Das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, schafft nun die haushaltsrechtliche Grundlage, auf der der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Covid‑19‑Impfstoffe inklusive Bedarfsmaterial und Antigen‑Schnelltests sowie das Medikament Veklury (Remdesivir) an die Einrichtungen oder Einzelpersonen (z. B. niedergelassene Ärzte), die die Impfungen, Tests oder Krankenbehandlungen vornehmen werden, verteilen kann. Aufgrund der aktuell erst am Beginn stehenden Vertragsvereinbarungen und anderer Unabwägbarkeiten ist bei der angestrebten Impfung von acht Millionen Menschen in Österreich jedenfalls von einem Gesamtkostenrahmen von bis zu 190 Millionen Euro sowie für das Bedarfsmaterial von bis zu 5 Millionen Euro auszugehen. Hinsichtlich der Antigen‑Schnelltests sind bei einem Preis bis zu zehn Euro pro Test und bei einem Bedarf von bis zu drei Millionen Tests Ausgaben bis maximal 30 Millionen Euro zu erwarten. Für das Medikament Veklury (Remdesivir) ist geplant, 39.000 Dosen zu Gesamtkosten von 14,801 Millionen Euro zu beschaffen.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 1. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Elisabeth Mattersberger, Andreas Lackner, Josef Ofner, MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky und Ingo Appé.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Dezember 2020 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 12 01

                                      Otto Auer                                                                           Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender