10455 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. November 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Petra Wimmer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 5. November 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1:

Mit der vorgeschlagenen Änderung im § 1503 Abs. 15 ABGB wird in Folge der COVID-19 Krisensituation und der dazu getroffenen gesetzlichen Maßnahmen vorgesehen, dass die mit BGBl. I Nr. 153/2017 getroffene Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten um ein halbes Jahr verschoben wird und erst mit 1. Juli 2021 in Kraft treten soll und auf Kündigungen Anwendung findet, die nach dem 30. Juni 2021 ausgesprochen werden.

Zu Artikel 2:

Die Sonderbetreuungszeit wurde zuletzt mit BGBl. I Nr. 107/2020 für den Zeitraum von 1.10.2020 bis 28.2.2021 verlängert. Diese mit Novelle BGBl. I Nr. 107/2020 getroffene Regelung gilt für den Oktober 2020; dies wird in Z 2 klargestellt.

Mit der vorliegenden Änderung soll die Sonderbetreuungszeit im Zeitraum zwischen 1.11.2020 und 9.7.2021 (dem Ende des Schuljahres 2020/2021) als Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gestaltet werden, wobei der Anspruch bis zu 4 Wochen insgesamt beträgt. Gleichzeitig wird der Ersatzanspruch des Arbeitgebers auf 100% des fortgezahlten Entgelts, gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage, festgesetzt.

Diese Regelung ist unabhängig von den bisherigen Regelungen zur Sonderbetreuungszeit, d.h. bisher (im Frühjahr, in den Sommerferien oder im Oktober 2020) gewährte Zeiten einer Sonderbetreuungszeit sind nicht anzurechnen.

Die Sonderbetreuungszeit gilt für die bereits bisher erfassten Betreuungssituationen; neu hinzu kommt auch der Fall, wenn ein Kind behördlich abgesondert wird. Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht hier in den Fällen, in denen die Absonderung lediglich wegen eines Krankheits- oder Ansteckungsverdachts erfolgt. Bei einer Absonderung eines erkrankten Kindes kann der Arbeitnehmer den Anspruch auf Sonderbetreuungszeit dann geltend machen, wenn kein Pflegefreistellungsanspruch mehr besteht.

Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit kann in Teilen geltend gemacht werden, auch tage- oder halbtageweise. Die Dauer wird vom jeweiligen Anlass abhängen. Insgesamt aber ist im Zeitraum von November 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 der Anspruch mit 4 Wochen begrenzt.

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Vergütung ist gegenüber der Buchhaltungsagentur gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die nähere Abwicklung des Vergütungsanspruchs einschließlich der erforderlichen Nachweise ergehen Richtlinien des BMAFJ.

Mit diesen Neuerungen beim Modell der Sonderbetreuungszeit sollen Familien, persönliche Angehörige und insbesondere Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher im Zuge der weiter anhaltenden COVID-19-Pandemie unterstützt werden.

Die Finanzierung der Vergütungen des Bundes nach § 18b Abs. 1 AVRAG erfolgt mit Budgetmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach dem COVID-19-FondsG.“

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Mit dem vorliegenden Abänderungsantrag soll sichergestellt werden, dass zusätzlich zur Regelung für den Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit es auch weiterhin möglich ist, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Sonderbetreuungszeit vereinbaren können, für die der Arbeitgeber auch Anspruch auf eine Vergütung des gesamten während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Entgelts hat. Das gilt insbesondere auch für die Zeit eines Lockdowns, in der für Eltern eine alternative Kinderbetreuung in den Schulen und Kindergärten angeboten wird.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 1. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Karlheinz Kornhäusl.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Andrea Michaela Schartel und Andreas Lackner.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Karlheinz Kornhäusl gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Dezember 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 12 01

                        Dr. Karlheinz Kornhäusl                                                    Korinna Schumann

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende