10464 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. Im Artikel 1 Z 2 lautet § 12 Abs. 2 Z 11:

      „11. alle Angelegenheiten des 8., 9., 10. und 11. Teiles einschließlich der Aufsicht über diese Angelegenheiten;“

2. Nach Artikel 1 Z 40 wird folgende Z 40a und 40b eingefügt:

„40a. § 130 samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeit

§ 130. Zuständig für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis, für die Aktualisierung von Einzelangaben einer Fahrerlaubnis, für die Erneuerung einer Fahrerlaubnis oder für die Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis sowie für die Entziehung einer Fahrerlaubnis und die Aussetzung einer Fahrerlaubnis ist die Behörde.“

40b. In den §§ 136 Abs. 2, 137 Abs. 2, 138, 139 Abs. 1 bis 3 und 140 Abs. 1 bis 3 wird die Wortfolge „der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „der Behörde“ ersetzt. Im § 139 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.“

3. Nach Artikel 1 Z 42 wird folgende Z 42a eingefügt:

„42a. Im § 146 Abs. 6 wird die Wortfolge „die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „die Behörde“ und im § 147 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „der Behörde“ ersetzt.

4. Nach Artikel 1 Z 49 werden folgenden Z 49a bis 49f eingefügt:

„49a. § 156 Abs. 3 entfällt. Im § 156 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.

49b. Im § 157 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.

49c. Im § 158 lautet der Einleitungssatz und die Z 1:

„Die Behörde hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage

           1. dem Landeshauptmann, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,“

49d. Im § 161b werden die Wortfolgen „die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolgen „die Behörde“ ersetzt.

49e. Im § 161e Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.

49f. Im § 161e Abs. 2 tritt an die Stelle des zweiten und dritten Satzes folgender Satz:

„Die Behörde hat in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür zu sorgen, dass in den Gutachten dokumentierte Mängel behoben werden.“

5. Im Artikel 1 Z 64 wird dem ersten Satz des § 245 Abs. 13 folgender Satz vorangestellt:

„§§ 12 Abs. 2 Z 11, soweit er die Zuständigkeit nach dem 9. Teil betrifft, 130, 136 Abs. 2, 137 Abs. 2, 138, 139 Abs. 1 bis 3, 140 Abs. 1 bis 3, § 146 Abs. 6, § 147 Abs. 2, § 156 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 158, 161b und 161e Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x und der Entfall des § 156 Abs. 3 treten vier Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x folgenden Monatsersten in Kraft.“