10465 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz und das Asylgesetz 2005 geändert werden

Die Abgeordneten Karl Mahrer, Mag. Georg Bürstmayr, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 20. November 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Im April 2020 wurden aufgrund der COVID-19-Epidemie in den fremdenrechtlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des BFA-Verfahrensgesetzes und des Asylgesetzes 2005 diverse Sonderbestimmungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geschaffen.

Vor dem Hintergrund, dass mit einem Ende der Epidemie im Dezember 2020 nicht gerechnet werden kann und Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 voraussichtlich auch im Laufe des Jahres 2021 erforderlich sein werden, wurde die Geltungsdauer des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, bereits auf Mitte 2021 verlängert und soll eine solche Verlängerung auch für die im Fremdenrecht zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Bestimmungen erfolgen.

Zu Art. 1 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)

Vor dem Hintergrund, dass mit einem Ende der Epidemie im Dezember 2020 nicht gerechnet werden kann und Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 voraussichtlich auch im Laufe des Jahres 2021 erforderlich sein werden, wurde die Geltungsdauer des COVID-19-Maßnahmengesetzes bereits auf Mitte 2021 verlängert. Es ist daher sachgerecht, auch die mit dem 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffene Bestimmung (§ 22 Abs. 1 leg. cit.), wonach die Abgabe des Gelöbnisses eines Verleihungswerbers während der Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht mündlich, sondern schriftlich an die Behörde erfolgt, bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 zu verlängern.

Zu Art. 2 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Da sich ein Ende der Epidemie nicht abzeichnet, werden voraussichtlich auch im kommenden Jahr Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sein. In Übereinstimmung mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz, dessen Geltungsdauer bereits auf Mitte 2021 verlängert wurde, soll vor diesem Hintergrund auch jene mit dem 4. COVID-19-Gesetz eingeführte Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (§ 19 Abs. 1a leg. cit.) bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 verlängert werden, die vorsieht, dass Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund von COVID-19-Maßnahmen postalisch oder auf elektronischem Wege bei der Behörde einzubringen sind.

Zu Art. 3 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

Zu Z 1 und 2

Angesichts der Verlängerung der Geltungsdauer des COVID-19-Maßnahmengesetzes bis Mitte 2021 sollen auch die im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) vor dem Hintergrund der COVID-19-Epidemie eingefügten Ausnahmeregelungen in Zusammenhang mit der Erteilung von Visa bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 verlängert werden. Konkret handelt es sich dabei insbesondere um die Verlängerung der Geltungsdauer jener mit dem 4. COVID-19-Gesetz eingeführten Bestimmungen in § 20 FPG, die Inhabern von Visa gemäß § 22a Z 2 oder 3 FPG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglichen, sofern aufgrund von COVID-19-Maßnahmen die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und die Betroffenen die entsprechende Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, nachweisen können.

Zu Art. 4 (Änderung des BFA‑Verfahrensgesetzes)

Da die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen voraussichtlich auch im Jahr 2021 noch erforderlich sein werden, wurde die Geltungsdauer des COVID-19-Maßnahmengesetzes bereits verlängert. Vor diesem Hintergrund ist es daher angezeigt, auch jene Bestimmungen zu verlängern, die aufgrund solcher Maßnahmen für den asylverfahrensrechtlichen Bereich vorgesehen wurden. Betroffen ist dabei jene mit dem 7. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2020, geschaffene Änderung in § 10 Abs. 3 und 6 des BFA-Verfahrensgesetzes, derzufolge unbegleitete minderjährige Asylwerber nach der Asylantragstellung künftig auch – aufgrund allfälliger erforderlicher Schließungen von Erstaufnahmestellen im Zusammenhang mit COVID-19 – in Regionaldirektionen und dessen Außenstellen verbracht werden können. Die Geltungsdauer soll dabei ebenso wie die aktuelle Geltungsdauer des COVID-19-Maßnahmengesetzes mit dem Ablauf des 30. Juni 2021 festgelegt werden.

Zu Art. 5 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Die korrespondierend zu § 19 Abs. 1a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vor dem Hintergrund der COVID-19-Epidemie mit dem 7. COVID-19-Gesetz eingeführte Bestimmung im Asylgesetz 2005, derzufolge Verlängerungsanträge gemäß § 57 AsylG 2005 im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund von COVID-19-Maßnahmen postalisch oder auf elektronischem Wege bei der Behörde einzubringen sind und der Aufenthaltstitel bei Stattgebung des Antrags auch zu eigenen Handen zugestellt werden kann, soll ebenso bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 verlängert werden.“

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Elisabeth Mattersberger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Elisabeth Mattersberger gewählt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 12 15

                        Elisabeth Mattersberger                                                          Robert Seeber

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender