10467 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundessportakademiengesetz und IQS-Gesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Sibylle Hamann, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 20. November 2020 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil

Der Antrag vereint folgende Themenbereiche in sich:

 1) Überführung von Schulversuchen in das Regelschulwesen (E-Learning);

 2) Teilrechtsfähigkeit Erasmus+;

 3) Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen;

 4) semestrierte Oberstufe (Änderung der „Neuen Oberstufe“).

Überführung von Schulversuchen (E-learning)

Seit dem Jahr 2002 gibt es Schulversuche zum Einsatz von modernen Technologien im Unterricht. Die Weiterentwicklung der Technologie und der Methoden des Unterrichts hat sich seit der Einführung der gemäß § 130b SchOG nunmehr zeitlich befristeten Schulversuche stark verändert. Die Maßnahmen zur Bewältigung der SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie im Unterricht in verschiedensten Formen Einzug gehalten hat. Die Schulen und die Lehrpersonen haben bewiesen, dass sie den Umgang mit und den Einsatz von neuen Technologien bestens beherrschen. Es sollen daher die bisherigen Schulversuche in das Regelschulwesen überführt und für die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im grundsätzlich technologieneutralen Schulwesen eine gesicherte Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Teilrechtsfähigkeit Erasmus+

Mit dem Jahr 2021 wird eine neue Generation des EU-Programms Erasmus+ starten. Die bisherige „klassische“ Mobilität von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden und Personal wird durch mehrere neue Elemente erweitert, die künftig im Rahmen eines einzigen Förderansuchens beantragt und in der Folge flexibel verwaltet werden können: Kurzzeitmobilitäten sollen von den Schulen und Hochschulen selbst abgewickelt werden und/oder Schülerinnen und Schüler sowie Studierende sollen zu Kurzaufenthalten entsendet werden. Darüber hinaus sollen für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende zB Gruppenmobilitäten, „Study visits“, Berufspraktika, „Traineeships“, langfristige Lernmobilitäten (ErasmusPro), Teilnahme an Wettbewerben mit Begleitpersonen sowie für Lehrerinnen und Lehrer, Hochschullehrpersonen, Schulleitungen, nicht-lehrende Expert/innen wie Schulpsychologinnen und - psychologen, Schulqualitätsmanagerinnen und -manager, andere Pädagoginnen und Pädagogen usw. „Job shadowing“, Lehraufträge, Fort- und Weiterbildung, Begleitung von Lernenden ua. im Rahmen des Erasmus+-Programms möglich sein und gefördert werden. Ein Teil der vertraglich gewidmeten Mittel kann auch für Mobilitätsaktivitäten weltweit genutzt werden.

Im Hochschulbereich übernimmt bislang die OeAD-GmbH im Wege der Erasmus-Referate die Auszahlung von Zuschüssen an Studierende für Studienaufenthalte und Praktika im Rahmen der Hochschulmobilität zwischen Programmländern. Dies war durch eine besondere Vereinbarung mit der Europäischen Kommission möglich, die unter den Rahmenbedingungen der zukünftigen Programmgeneration (ab 2021) nicht mehr fortgesetzt werden kann. Österreichische Hochschulen müssen daher – so wie alle anderen Hochschulen im Programm auch – Studierendenmobilitäten in Zukunft selbst abwickeln.

Nach Art. 18 des Entwurfs der neuen Erasmus+-Verordnung (COM (2018) 367 final) steht das Programm Rechtsträgern des öffentlichen und des privaten Rechts offen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind. Öffentlich‐rechtliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird im Antragsformular „Rechtsträger“, das für das Erasmus+-Programm und andere EUFörderprogramme verwendet wird (https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/about_the_ european_commission/eu_budget/legent_public_de.pdf), definiert als „eine öffentliche Einrichtung, die sich selbst vertreten und auf eigenen Namen handeln kann, die also klagen oder verklagt werden kann, Eigentum erwerben und veräußern kann sowie Verträge schließen kann, wobei diese Rechtsstellung durch den offiziellen Rechtsakt zur Gründung der Einrichtung (ein Gesetz, ein Dekret usw.) bestätigt wird“.

Öffentliche Schulen und öffentliche Pädagogische Hochschulen erfüllen diese Anforderungen bisher nicht bzw. nicht ausreichend, da sie als unselbstständige Anstalten keine oder für diese Aufgaben unzureichende Rechtspersönlichkeit besitzen.

Deshalb und um den Schulen und Pädagogische Hochschulen die notwendige budgetäre Flexibilität – die in der reellen bzw. zweckgebundenen Gebarung nicht gewährleistet wäre – einzuräumen, soll mit diesem Entwurf allen Schulen Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der rechtsgeschäftlichen Teilnahme am und hinsichtlich der Abwicklung des Förderprogramms „Erasmus+“ und seiner Folgeprogramme zukommen und für öffentliche Pädagogische Hochschulen die (Teil-)Rechtsfähigkeit unter anderem um diesen Punkt erweitert werden.

Ferner soll mit diesem Antrag die Möglichkeit geschaffen werden, an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen drittmittelfinanzierte Forschungsprojekte im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag in der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschulen abwickeln zu können, deren Abwicklung im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung bisher ebenfalls nicht möglich oder zulässig ist.

Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen

Die Erfahrungen mit den abschließenden Prüfungen im Schuljahr 2019/20 sollen Eingang in das Regelschulwesen finden. Die Prüfungskommissionen werden verkleinert und die Leistungsbeurteilung der Prüfungsgebiete der Klausurprüfungen erfolgt im Rahmen einer gesamthaften Betrachtung der Leistungen der letzten Schulstufe und der Reife-, Reife- und Diplomprüfung oder der Abschlussprüfung.

Semestrierte Oberstufe (ehemalige „Neue Oberstufe“)

Mit vorliegendem Entwurf soll

- die neue Oberstufe auf Grundlage der Evaluationsergebnisse eine Weiterentwicklung zur semestrierten Oberstufe erfahren, und

- ein Regelungswerk für den Wechsel von einer Schule (Klasse oder Jahrgang), in welcher die semestrierte Oberstufe geführt wird, in eine Schule, in welcher die semestrierte Oberstufe nicht geführt wird und vice versa

geschaffen werden.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Unterrichtsausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Durch diese Änderung soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass aufgrund der aktuellen COVID-19 Situation manche Schulen mit vielen Herausforderungen konfrontiert sind und die Anwendung der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe mit dem kommenden Schuljahr 2021/22 nicht friktionslos umsetzen können. Daher kann die Schulleitung die Anwendungen der Bestimmungen bis zum Schuljahr 2022/23 aufschieben.“

 

Der Unterrichtsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Ing. Judith Ringer.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Ing. Judith Ringer gewählt.

Der Unterrichtsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2020 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 12 15

                              Ing. Judith Ringer                                                            Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender