10488 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungsgesetz 1984 und das ORF-Gesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 15. Oktober 2020 im Nationalrat eingebracht und im Wesentlichen wie folgt begründet:

Zu den Artikeln I – V:

Es ist unbedingt erforderlich, die Funktionsfähigkeit auch der im Parteien- und Medienrecht in den betreffenden Materien- und Organisationsgesetzen vorgesehenen behördlichen Kollegialorgane und der zur Beratung und Beschlussfassung eingerichteten Gremien unter den aktuellen, durch die COVID-19-Pandemie nach wie vor erschwerten Bedingungen weiterhin sicherzustellen. Die gemeinsame Beratung und Entscheidung bei gleichzeitiger physischer Anwesenheit im selben „realen“ Raum soll weiterhin, schon aus rechtsstaatlichen Überlegungen, der Regelfall sein. Soll von diesem Grundprinzip abgewichen werden, so bedarf es aus Gründen der Rechtssicherheit einer ausdrücklichen, auch die Möglichkeit der Videokonferenz (vgl. auch Art. 69 Abs. 3 B-VG) einschließenden Anordnung. Von der Ausnahme soll allerdings nur im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse Gebrauch gemacht werden dürfen und sie darf sich daher keinesfalls auf bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen stützen. Als „außergewöhnlich“ werden dabei im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs nur solche Verhältnisse anzusehen sein, die in ihrer Tragweite und ihren Auswirkungen mit den durch die aktuelle Pandemie ausgelösten Umständen vergleichbar sind. Voraussetzung ist somit, dass dem als Idealzustand gedachten Regelfall der physischen Anwesenheit im selben Raum etwa – wie gegenwärtig – gravierende gesundheitliche Bedenken entgegenstehen oder etwa eine Naturkatastrophe oder ein anderes katastrophenartiges Ereignis bisher ungekannten Ausmaßes (zB ein Chemieunfall) ein Zusammentreten faktisch unmöglich macht. Die vorgeschlagene Textierung folgt dem Vorbild in Art. 117 Abs. 3 B-VG.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Robert Seeber.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Robert Seeber gewählt.


Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2020 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 12 15

                                  Robert Seeber                                                                      Karl Bader

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender