10489 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes Verfassungsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID 19 Begleitgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 15. Oktober 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel I (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 151 Abs. 52) und Z 2 (Art. 151 Abs. 59a):

Bereinigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 3 (Art. 151 Abs. 65):

Verlängerung der Geltungsdauer der derzeit geltenden Bestimmung und Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 4 (Art. 151 Abs. 66):

Verlängerung der Geltungsdauer der derzeit geltenden Bestimmungen.

Zu Artikel II (Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes):

Zu Z 1 (Entfall des § 1), Z 4 (§ 5), Z 5 (§ 6 Abs. 1) und Z 6 (§ 6 Abs. 2):

Der durch Zeitablauf gegenstandslos gewordene § 1 soll entfallen; § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 sind diesfalls entsprechend anzupassen. Übergangsrecht enthält der in Z 12 vorgeschlagene § 9 Abs. 6 zweiter Satz.

Zu Z 2 (§ 2):

Die durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Regelungen des § 2 sollen entfallen. Übergangsrecht enthält der in Z 12 vorgeschlagene § 9 Abs. 6 zweiter Satz.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1):

Zitierungsanpassung.

Zu Z 7 (§ 7), Z 8 (§ 8 Abs. 1) und Z 9 (§ 8 Abs. 2):

Klarstellung des dynamischen Charakters von Binnenverweisungen samt entsprechender Anpassung der Vollziehungsklauseln; ferner Anpassung der Vollziehungsklausel betreffend das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes.

Zu Z 12 (§ 9 Abs. 6 und 7) und Z 13 (§ 9 Abs. 8):

In- und Außerkrafttreten sowie Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes.

Zu Artikel III (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Zu Z 1 (§ 26 Abs. 1 Z 4):

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 (§ 79 Abs. 20 und 21):

Verlängerung der Geltungsdauer der derzeit geltenden Sonderbestimmungen.“

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Robert Seeber.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Robert Seeber gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2020 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 12 15

                                  Robert Seeber                                                                      Karl Bader

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender