10523 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden (Hass im Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates leistet einen wesentlichen rechts- und gesellschaftspolitischen Beitrag zur raschen Verfolgung und Beseitigung von massiven Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Der gegenständliche Beschluss umfasst daher insbesondere folgende Maßnahmen:

-       Schaffung von Regelungen zur Wahrnehmung des Persönlichkeitsrechtsschutzes sowie zum Umfang der Aktiv- und Passivlegitimation

-       Vereinfachtes Unterlassungsverfahren bei Hasspostings samt Möglichkeit zur sofortigen Vollstreckbarkeit

-       Einführung eines außerstreitigen Antrags auf Herausgabe von Nutzerdaten nach § 18 Abs. 4 E-Commerce-Gesetz

-       Gesetzliche Neustrukturierung und Ausweitung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Prozessbegleitung

-       Gesetzliche Verankerung der Zulässigkeit bestimmter Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Privatanklagedelikte nach §§ 111, 113, 115 StGB, die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen werden

-       Gesetzliche Befreiung des Privatanklägers von der Kostenersatzpflicht für Verfahrenskosten bei Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) und Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden

-       Gesetzliche Neustrukturierung und Verbesserung der Voraussetzungen zur rascheren und umfassenderen Entfernung betreffender Mitteilungen oder Darbietungen "aus dem Netz"

-       Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Cybermobbing, unbefugten Bildaufnahmen und Individualbeleidigungen aus diskriminierenden Motiven

-       Ergänzung des § 76a StPO um sonstige Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG)

Im Zuge der Debatte im Nationalrat wurde von den Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen ein Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Zu Z1

§ 33a Abs. 1 MedienG in der Fassung der Regierungsvorlage enthält im Vergleich zum Ministerialentwurf (50/ME XXVII. GP) keine Ziffern mehr; der Inhalt der Z 2 des § 33a Abs. 1 MedienG idF des Ministerialentwurfs wurde aus dem Gesetzestext gestrichen. Die Bezugnahme auf Abs. 1 Z 2 in Abs. 2 der Bestimmung ist daher obsolet (offenkundiges Redaktionsversehen) und soll daher entfallen.

Zu Z 2 (§ 393 Abs. 4a StPO):

Wie von der Generalprokuratur im Rahmen des Begutachtungsverfahrens angeregt, soll die Pflicht des unterliegenden Privatanklägers zum Ersatz der Verteidigungskosten des Angeklagten nicht nur für das Hauptverfahren, sondern auch ausdrücklich für die Verteidigungskosten des Rechtsmittelverfahrens festgelegt werden.

Durch Ergänzung der Wendung „, sofern nicht ohnedies eine Ersatzpflicht nach Abs. 4 vorliegt“ am Ende soll darüber hinaus klargestellt werden, dass eine Ersatzpflicht nach Abs. 4a in jenen Fällen vorliegt, in denen eine solche nicht ohnedies bereits nach Abs. 4 (die auch allfällige Verteidigungskosten eines Verfahrens über einen Antrag nach § 71 Abs. 1 zweiter Satz StPO umfasst) besteht. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass der Privatankläger den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat (vgl. § 390 Abs. 1a StPO).

Zu Z 3 und Z 4 (§ 395 Abs. 1 StPO, § 514 Abs. 46 StPO):

§ 395 Abs. 1 StPO regelt die Bestimmung der Kosten der Vertretung der obsiegenden Partei durch das Strafgericht. Die Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass nunmehr gegenbenfalls auch Kosten nach § 393 Abs. 4a StPO zu bestimmen sind.“

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Sebastian Kolland.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates MMag. Dr. Michael Schilchegger und Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Sebastian Kolland gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2020 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 12 15

                              Sebastian Kolland                                              Claudia Hauschildt-Buschberger

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende