10526 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2020 betreffend ein  Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 und das Biozidproduktegesetz geändert werden

Zu Art. 1 (Änderung des Chemikaliengesetzes 1996)

Mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, ist es erforderlich, das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, mittels des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates in Bezug auf die Regelungen im Bereich der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe an das Unionsrecht anzupassen und damit die erforderlichen flankierenden Bestimmungen zu etablieren. Die Neuerungen im Unionsrecht umfassen insbesondere die Einführung eines Genehmigungssystems für den Erwerb von beschränkten Ausgangsstoffen durch Mitglieder der Allgemeinheit, Dokumentationsverpflichtungen für Wirtschaftsteilnehmer, die Ausgangsstoffe an gewerbliche Verwender oder andere Wirtschaftsteilnehmer abgeben, sowie neue Verpflichtungen für Online-Marktplätze, die Transaktionen mit Ausgangsstoffen vermitteln. Die Strafbestimmungen sollen an die diesbezüglichen Anforderungen angepasst werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes)

Mit § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, ist die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen etabliert. Diese Bestimmung soll mittels des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates geändert werden, da die Verordnung (EU) 2019/1148 an die Stelle der (noch bis 31. Jänner 2021 geltenden) Verordnung (EU) Nr. 98/2013 getreten ist.

Zu Art. 3 (Änderung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009)

Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten ist ab 16. Juli 2021 anzuwenden. Im § 6a des Bundesgesetzes zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), BGBl. I Nr. 103/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2017, werden die Zollbehörden in den Vollzug der F-Gase-Regelungen miteingebunden und ermächtigt, Kontrollen bestimmter „Einrichtungen“ nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 durchzuführen und deren Freigabe zum freien Warenverkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 auszusetzen. Da Art. 25 und 26 in Verbindung mit Anhang I Z 59 der Verordnung (EU) 2019/1020 die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 anführen, ist ab 16. Juli 2021 ein Verweis auf die derzeit noch geltende Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nicht mehr erforderlich und soll daher entfallen. Allerdings haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 „die Zollbehörden, eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden oder jede andere Behörde in ihrem Hoheitsgebiet“ als die Behörden zu benennen, die für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind. Es soll daher in Österreich mittels des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates festgelegt werden, dass, zusätzlich zum Landeshauptmann, ab dem 16. Juli 2021 die Zollbehörde in ihrem Wirkungsbereich bei der Marktüberwachung von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen, die mit diesen Gasen befüllt sind, mitwirkt, um illegale Importe, die seit der Einführung des Quotensystems in der EU vermehrt auftreten dürften, zu verhindern. Denn die gemäß Art. 25 Abs. 1 benannten Behörden haben unter den in Art. 26 angeführten Bedingungen die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen.

Zu Art. 4 (Änderung des Biozidproduktegesetzes)

Wie auch im ChemG 1996 und dem Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 sollen mittels des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates die Marktüberwachungsbehörden gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1020 auch im Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2020, benannt werden, und somit auch hier der Landeshauptmann, der als zuständige Behörde für die Marktüberwachung fungiert. Ebenso soll auch die Mitwirkung der Zollbehörde im Rahmen ihres Wirkungsbereichs bei der Marktüberwachung verankert werden.

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross und Günther Novak.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross gewählt.

Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 12 15

                        Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross                                                         Günther Novak

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender