10535 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

Artikel 2 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes) wird wie folgt geändert:

1) Im Einleitungssatz wird die Wortfolge „durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018“ durch die Wortfolge „durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020“ ersetzt.

2) Die Ziffer 25 lautet:

„25. (Verfassungsbestimmung) Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 7 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““

3) Es wird folgende Z 26 angefügt:

„26. Dem § 15 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 2 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 7, § 2 Abs. 7 und 9, § 3 mitsamt Überschrift, § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6, Abs. 1a, 2, 3a und 5, § 5 Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 erster Satz, § 9 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.““

Artikel 3 (Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes) wird wie folgt geändert:

1) In Ziffer 10 wird die Wortfolge „Kopien Szenarien“ durch die Wortfolge „Kopien, Szenarien“ ersetzt.

2) Die Ziffer 23 lautet:

„23. Dem § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Z 20, § 3 Abs. 7, 10 und 11, § 7a mitsamt Überschrift, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 6, § 20 Abs. 3 Z 3, die Bezeichnung des 6. Abschnitts, § 22 samt Überschrift, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 1, 3 und 4, § 33 Abs. 1, 2 und 6 Z 7, § 41, § 44 Abs. 3 Z 3 und Z 4 bis 8, § 47 Z 2 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses zu § 7a, zum 6. Abschnitt und zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021, treten mit 1. März 2021 in Kraft. § 44 Abs. 3 Z 4 und 5 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft.““

Artikel 4 (Änderung des Bankwesengesetzes) wird wie folgt geändert:

1) Die Ziffer 2 lautet:

„2. In § 107 wird folgender Abs. 103 angefügt:

„(103) § 38 Abs. 2 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.““

Artikel 5 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert: 

1) Im Einleitungssatz wird die Wortfolge „durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020“ durch die Wortfolge „durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021“ ersetzt.

2) In Z 3 wird die lit. c) ersatzlos gestrichen.

3) Nach Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

„4. In § 323c werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:

„(17) Abweichend von § 10 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

„(18) Ergänzend zu §113a Medizinproduktegesetz wird festgelegt, dass Schnelltests zum Nachweis eines Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2, die durch den Hersteller für eine Probennahme im anterior nasalen Bereich in Verkehr gebracht und mit einer CE-Kennzeichnung gemäß dem Medizinproduktegesetz oder auf der Grundlage der Richtlinie 98/79/EG ergangenen nationalen Vorschriften anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versehen sind, jedoch vom Hersteller bisher nicht zur Eigenanwendung in Verkehr gebracht wurden, im Falle einer Pandemie grundsätzlich auch zur Eigenanwendung verwendet werden können. Eine  Verwendung zu diesem Zweck ist nur zulässig, wenn der Hersteller, dessen Bevollmächtigter oder ein Inverkehrbringer dieser Tests bestätigt, dass bei Eigenanwendung ein Sicherheits- und Leistungsniveau erreicht wird, das die Funktionstauglichkeit und die Einsatztauglichkeit für den geplanten Zweck gewährleistet und im Wege einer Selbstverpflichtung die Einhaltung dieser Anforderungen durch Übermittlung einer entsprechenden Bestätigung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bestätigt. Den anterior nasalen Tests sind andere ähnlich minimal invasive Tests gleichzuhalten. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen wird in diesen Fällen nicht von Amtswegen tätig. Diese Bestimmung tritt mit 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel 8 (Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) wird wie folgt geändert:

1) Ziffer 1 wird zu Ziffer 1e und davor werden folgende Z 1 bis 1d eingefügt:

„1. Im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18“ ein Beistrich gesetzt und diese Wortfolge durch die Wortfolge „Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18 sowie meldepflichtige ausländische Rechtsträger nach Maßgabe von Z 19“ ersetzt.

1a. In § 1 Abs. 2 Z 17 und 18 wird jeweils die Wortfolge „oder Liegenschaften erwirbt“ durch die Wortfolge „oder sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben“ ersetzt.

1b. In § 1 Abs. 2 wird der Punkt in Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 19 angefügt:

      „19. Meldepflichtige ausländische Rechtsträger; das sind Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.“

1c. In § 1 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993 in der Fassung des Anpassungsprotokolls BGBl. Nr. 910/1993 (EWR). Ein Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG 1987. Nach dem Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grundstück unterliegen meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, diesem Bundesgesetz, solange sich dieses Grundstück in deren Vermögen befindet oder sie dieses Grundstück auf eigene Rechnung verwerten können.“

1d. In § 3 werden nach dem Abs. 5 folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben einen Antrag auf Eintragung des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen. Für diesen Antrag gilt Folgendes:

           1. Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger;

           2. als Sitz ist der Sitz des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers einzutragen und als Zustelladresse ist die inländische Zustelladresse des berufsmäßigen Parteienvertreters anzugeben, der mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragt wurde;

           3. als Angabe über den Bestandszeitraum ist der Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben.

(7) Meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, haben einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit Sitz im Inland, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß diesem Bundesgesetz zu beauftragen.

(8) Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks haben meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dem Notar vor der Beurkundung beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen und die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 nachzuweisen. Der Nachweis der Meldung kann auch dadurch erfolgen, dass der beurkundende Notar selbst einen Auszug gemäß § 9 einholt.““

2) Nach Ziffer 3 wird folgende Ziffer 3a angefügt:

„3a. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit der Rechtsform „Trust“ und „trustähnliche Vereinbarung““ durch die Wortfolge „mit der Rechtsform „Trust“, „trustähnliche Vereinbarung“ und „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger““ ersetzt.“

3) Ziffer 7 entfällt.

4) Es werden folgende Ziffern 7 bis 11 angefügt:

„7. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke eines Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks durch meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat sich der Notar zu vergewissern, dass diese ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 gemeldet haben.“

8. § 15 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. bei Wegfall einer Meldebefreiung nach § 6 oder in den Fällen des § 3 Abs. 8 vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,“

9. In § 15 Abs. 1 entfällt in der Z 4 am Ende das Wort „oder“ und es wird am Ende der Z 5 ein Beistrich und das Wort „oder“ eingefügt; nach der Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:

         „6. seinen Status als meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger nicht gemäß § 3 Abs. 6 offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers nicht gemäß § 3 Abs. 6 übermittelt“

10. In § 19 erhält der mit BGBl. I Nr. 23/2020 mit der Absatzbezeichnung (4) eingefügte Absatz die Absatzbezeichnung (7) und es wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1 Abs. 2 Einleitungssatz, § 1 Abs. 2 Z 17 bis 19, § 1 Abs. 2 Schlussteil, § 3 Abs. 6 bis 8, § 5a Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 5 und 8, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 11, § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 9, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 3 und 6 und § 20 Abs. 1 Z 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten am 1. April 2021 in Kraft. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 ist auf meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen anzuwenden, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, die sich nach dem 1. April 2021 verpflichtet haben, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.“

11. In § 20 Abs. 1 Z 24 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Danach wird folgende Z 25 angefügt:

      „25. Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987), BGBl. Nr. 309/1987.“