10589 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1289/A) betreffend ein Antrag der Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 17. März 2021 auf Antrag der Abgeordneten August Wöginger und Mag. Markus Koza beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Für den Sachbereich Überbrückungsgeld soll es zu einer weiteren Änderung kommen:

Gemäß § 679 Abs. 2 ASVG steht der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Deckung der Leistungen aus dem Bereich Überbrückungsgeld eine jährliche pauschale Zahlung von der Pensionsversicherungsanstalt abhängig von der Anzahl der Anträge auf Überbrückungsgeld zu. Dieser zustehende Betrag soll im Jahr 2021 dem Sachbereich Schlechtwetterentschädigung in der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zufließen; ab dem Jahr 2022 soll dieser entfallen. Die Finanzierung des Sachbereiches Überbrückungsgeld bleibt trotz Entfalls der bisherigen pauschalen Zahlung der Pensionsversicherungsanstalt gesichert.“

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Mit den vorgesehenen Abänderungen in lit c) und d) soll die im§ 742a ASVG verankerte Möglichkeit der Durchführung von COVID-19-Tests für asymptomatische Personen durch öffentliche Apotheken mit 1. April 2021 zu den gleichen Bedingungen auf ärztliche Hausapotheken ausgeweitet werden. Es ist in Aussicht genommen, dass dies in den Parallelbestimmungen (§ 380a GSVG, § 374a BSVG bzw.§ 261a B-KUVG) in einem gesonderten Bundesgesetz nachvollzogen wird.

Mit den Änderungen in lit a), b) und e) werden redaktionelle Berichtigungen vorgenommen.“

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 29. März 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Bernhard Hirczy.

An der Debatte beteiligte das Mitglied des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Bernhard Hirczy gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 03 29

                               Bernhard Hirczy                                                            Korinna Schumann

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende