10630 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Mai 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Wertpapieraufsichts­gesetz 2018 und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates dient primär der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholding-gesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/879 vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU.

Konzessionierung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

Um sicherzustellen, dass die aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf konsolidierter Basis innerhalb der gesamten Gruppe eingehalten werden, sollen künftig bestimmte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften einer Konzessionspflicht unterliegen. Diese Finanzholding-gesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften sollen in weiterer Folge für die Einhaltung der auf konsolidierter Basis anzuwendenden Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, sohin des BWG, und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verantwortlich sein, wobei jedoch keine zusätzlichen Aufsichtsanforderungen für Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholding-gesellschaften auf Einzelebene eingeführt werden. Um die Durchsetzung dieser neuen Systematik gewährleisten zu können, sollen der FMA gleichzeitig die notwendigen Aufsichtsbefugnisse gegenüber Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften eingeräumt werden.

Konkretisierung des aufsichtlichen Säule 2-Rahmenwerks („Supervisory Review and Evaluation Process (SREP)“, „Pillar 2-Requirement (P2R)“ und „Pillar 2 Guidance (P2G)“)

Schon bisher war es möglich, zusätzliche Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben. Nunmehr werden Präzisierungen vorgenommen und in der Säule 2 zwischen der zusätzlichen Eigenmittelanforderung (§ 70b BWG „Pillar-2-Requirement (P2R)“) und der aufsichtlichen Erwartung (§ 70c BWG, „Pillar 2-Guidance (P2G)“) unterschieden, wobei P2R und P2G in Summe der bisher in § 70 Abs. 4a Z 1 BWG geregelten zusätzlichen Eigenmittelanforderung entsprechen sollte. Zudem wird die Zusammensetzung der Säule 2-Anforderungen klargestellt, um die Transparenz gegenüber den aufsichtsunterworfenen Kreditinstituten zu verbessern und zur Harmonisierung der EU-weiten Aufsichtspraxis beizutragen. weiters werden die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer aufsichtlichen Anforderung und Erwartung und die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Vorgaben geklärt.

Stärkung der behördlichen Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Da die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von entscheidender Bedeutung für den Erhalt der Stabilität und Integrität des Finanzsystems ist, soll das Präventionssystem noch weiter verbessert werden, indem zwischen den zuständigen Bankenaufsichtsbehörden, den zentralen Meldestellen sowie den Behörden, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Verpflichteten bezüglich der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 betraut sind, die Zusammenarbeit intensiviert und der gegenseitige Informationsaustausch weiter verstärkt werden.

Erhöhung der Attraktivität der KMU-Wachstumsmärkte

Ziel der Verordnung (EU) 2019/2115 ist die Erhöhung der Attraktivität der KMU-Wachstumsmärkte, einer Unterkategorie multilateraler Handelssysteme (MTFs), die im Rahmen der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente 2018 eingeführt wurde, durch Senkung der Compliance Kosten, Abbau des Verwaltungsaufwands für Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, sowie Erhöhung der Liquidität der an diesen Märkten gehandelten Finanzinstrumente.

Überarbeitung der Vorgaben zum Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL)

Die Vorgaben betreffend den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) wurden konkretisiert und insbesondere der Anwendungsbereich einschließlich der Bezugsbasis, die konkrete Festlegung, das entsprechende Verfahren zur Festlegung, die Meldung und Offenlegung der MREL mit Erleichterungen für jene Unternehmen, die gemäß Abwicklungsplan im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren sind, sowie das Sanktionsregime bei allfälligen Verstößen gegen die MREL überarbeitet. Neben der Änderung der Bezugsbasis von MREL, wodurch die Kennzahl nunmehr als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags („total risk exposure amount“) und der Gesamtrisikopositionsmessgröße („total exposure measure“) des betreffenden Instituts ausgedrückt ist, wurden auch die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit bail-in-fähiger Verbindlichkeiten bei der MREL eng an die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die TLAC-Mindestanforderung festgelegten Kriterien angeglichen.

Die Abgeordneten Karl-Heinz Kopf, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen haben im Zuge der Debatte im Nationalrat einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und – auszugsweise – wie folgt begründet wurde:

Zu Art 1 (Bankwesengesetz):

Zu Z 18 und 21 (§ 3 Abs. 1 Z 7 und 11):

Die Änderungen stellen klar, dass die Vorgaben zur Erfassung und Begrenzung des Zinsänderungsrisikos nicht auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, der Entwicklungszusammenarbeit der Oesterreichischen Entwicklungsbank AG und auf Rechtsgeschäfte von Kreditinstituten, die Fördergesellschaften sind und daher Förderungen durch Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union vergeben und verwalten, anzuwenden sind.

Zu Z 24 (§ 3 Abs. 7 lit.c):

Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens zur Beibehaltung der Nicht-Anwendbarkeit der Art. 89 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Weiterführung des Status quo.

Zu Z 48 (§ 23e Abs. 7):

Die Formulierung stellt klar, dass das Verfahren Kapitalpufferanforderung inklusive 3vH Anwendung findet.

Zu Z 102 (§ 74 Abs. 4):

Es wird klargestellt, dass die OeNB nicht dazu verpflichtet werden soll, zum gesamten Meldewesen gutachtliche Äußerungen vorzunehmen.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 26. Mai 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernest Schwindsackl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernest Schwindsackl gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 05 26

                            Ernest Schwindsackl                                                   Elisabeth Mattersberger

                                   Berichterstatter                                                                     Stv. Vorsitzende